Zur Begründung ist ausgeführt8 § 212 Abs. 1 BRAO sei hier nicht anwendbar, weil der Antragsteller nach 1945 bereits einmal als Rechtsanwalt im Bundesgebiet zugelassen, diese Zulassung aber später zurückgenommen worden sei; damit habe der Antragsteller die Rechtsstellung eines Rechtsanwalts verloren und gehöre nicht mehr zu dem Personenkreis des § 212 Abs. 1 BRAO» Der vorliegende Pall unterscheidet sich von jenem grundlegend dadurch, daß der Antragsteller hier seine Zulassung als Rechtsanwalt im Bundesgebiet nach 1945 bereits erwirkt hatte, sie aber später durch Zulassungsrücknahme wieder verloren hato § 212 BRAO geht also grundsätzlich davon aus, daß - abgesehen von der dort getroffenen Übergangsregelung - eine lokale Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ohne die allgemeine Zulassung des Bewerbers im Geltungsbereich ^ des Gesetzes möglich ist«, Für ein solches Entgegenkommen des Gesetzgebers besteht aber kein Anlaß und vernünftiger Grund, wenn der Bewerber - wie hier - nach 1945 vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung seine Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits erwirkt hatte<> Daran ändert auch der Umstand nichts.!) daß er diese Zulassung später durch Rücknahme wieder verloren hat« Da somit die Voraussetzungen für einen Antrag nach §212 BRAO hier nicht gegeben sind, kann der Antragsteller im vorliegenden Fall seine etwa in Dresden noch fortbestehende Zulassung nicht zur Grundlage für seinen Antrag auf lokale Zulassung bei einem Gericht der Bundesrepublik machen« Er bedarf dafür vielmehr zunächst der allgemeinen Zulassung als Rechtsanwalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§6 BRAO). 4c Fehl geht die Annahme des Antragstellers, er würde, wenn er sich 1949 nicht um die Zulassung in der Bundesrepublik bemüht hätte und das auch künftig nicht tun würde, dann allein auf Grund seiner Dresdener Zulassung gemäß § 212 Abs» 3 BRAO Zeit seines Lebens Rechtsanwalt geblieben sein» Der Antragsteller übersieht, daß § 212 Abs« 3 BRAO nur für eine begrenzte Übergangszeit eine Regelung trifft, nämlich, solange der Bewerber die Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes noch nicht erwirkt hat oder seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß Absc J_ oder AbSo 2 des § 212 BRAO noch nicht erloschen ist, was bei Untätigkeit des Antragstellers nach Ablauf der dort genannten Fristen eingetreten wäre» 5o Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweiseno Der Antragsteller muß seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Geltungsbereich der 3undesrechtsanwaltsordnung auf dem nach den §§ 6 ff BRAO vorgeschriebenen Wege verfolgen» Br hat zwar - hilfsweise - einen entsprechenden Antrag gestellt, dieser ist aber nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens, wie der Antragsteller vor dem Ehrenge-richtshof ausdrücklich erklärt hat»
AnwZ (B) 46/61 2094 025 Beschluß In der Zulassungssache des Johannes Woldemar S Straße Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in durch den Generalstaatsanwalt in 9M<flBl)> Antragsgegner und Beschwerdegegner , hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 25o Juni 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br«, Heusinger, der Rechtsanwälte Heins, Br» Greuner und Br«, Wedesweiler, sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br«, Spengler und Br» Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen? Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Io Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (V/estf») vom 7o Juli 1961 wird zurückgewiesen» Ber Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen» Er hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, welche diesem durch das Rechtsmittel entstanden sind« Ber Geschäftsv/ert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50 000 BM festgesetzt» Der im Jahre 1907 geborene Antragsteller war seit 1935 als Rechtsanwalt beim Landgericht in Dresden zugelassen» Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft nahm er im Februar 1947 Wohnsitz in Hildesheim» Im Jahre 1949 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf zugelassen» Diese Zulassung wurde im März 1955 vom Antragsgegner zurückgenommen, weil der Antragsteller seinen Wohn-sitz und seine Kanzlei in Düsseldorf aufgegeben hatte» Der Versuch des Antragstellers, die Rücknahme seiner Zulassung mit Hilfe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwen-den, blieb ohne Erfolg» Darauf wurde der Antragsteller im Dezember 1957 in den Listen der bei dem Amtsgericht in Düsseldorf und der bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht» Mit Rücksicht auf die Löschung wurde ein seit 1954 gegen ihn anhängiges ehrengerichtliches Er-mittlungsverfahren im Februar 1958 eingestellt» Am 16» Oktober 1959 beantragte der Antragsteller, gestützt auf die §§ 20, 212 Abs» 1 BRAO, seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Köln» Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Köln nahm gegen diesen Antrag Stellung» Durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln von 1» Juni I960 wurde dem Antragsteller die beantragte Zulassung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt8 § 212 Abs. 1 BRAO sei hier nicht anwendbar, weil der Antragsteller nach 1945 bereits einmal als Rechtsanwalt im Bundesgebiet zugelassen, diese Zulassung aber später zurückgenommen worden sei; damit habe der Antragsteller die Rechtsstellung eines Rechtsanwalts verloren und gehöre nicht mehr zu dem Personenkreis des § 212 Abs. 1 BRAO» Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung« Der Ehrengerichtshof wies den Antrag zurück« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und die ihm zu Grunde liegende Verfügung aufzuheben und den Antragsteller als Rechtsanwalt zuzulassen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§42 Abs« 1 Nr« 4, Abs« 4 ^ BRAO)o Sie ist aber nicht begründet« Der Antragsteller meint, er habe durch die Zulassungsrücknahme im Jahre 1955 zwar seine Zulassung im Bundesgebiet verloren, seine Zulassung in Dresden aber trotzdem behalten« Unter diesen Umständen bedürfe er nach § 7 a Abs« 1 des Heimkehrergesetzes keiner neuen Zulassung« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« 1. § 212 BRAO gibt, soweit es sich bei Rechtsanwälten ira Sinne des § 212 BRAO um Heimkehrer handelt, gegenüber § 7 a des Heimkehrergesetzes eine besondere Regelung (lex Wl specialis). Der Sachverhalt ist daher hier allein nach §212 BRAO zu beurteilen. 2« Der Antragsteller beruft sich auf BGHSt 8, 168. Der dort entschiedene Rail lag aber wesentlich anders. Dort hatte ein beim Landgericht in Breslau zugelassener Rechtsanwalt sich nach 1945 im Bundesgebiet anwaltlich betätigt, obwohl er nicht bei einem Gericht in der Bundesrepublik zugelassen war. Der Bundesgerichtshof hat in jenem Ralle ausgesprochen, es liege keine unerlaubte Rechtsberatung vor, weil der Betreffende auf Grund seiner Zulassung bei dem Landgericht in Breslau auch im Bundesgebiet Rechtsanwalt geblieben sei. // Der vorliegende Pall unterscheidet sich von jenem grundlegend dadurch, daß der Antragsteller hier seine Zulassung als Rechtsanwalt im Bundesgebiet nach 1945 bereits erwirkt hatte, sie aber später durch Zulassungsrücknahme wieder verloren hato 3» Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, die Zulassungsrücknahme von 1955 beschränke sich in ihrer Wirkung auf das Gebiet der Bundesrepublik und berühre seine Zulassung in Dresden nicht» Denn auch wenn das zutreffen sollte, so ist doch § 212 BRAO auf den Pall des Antragstellers nicht anwendbar» Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift» a) § 212 BRAO, der im Regierungsentwurf der Bundesrechtsanwalts Ordnung nicht enthalten war, ist im Laufe der gesetzgeberischen Beratungen eingefügt worden» Über die Gründe dafür ist in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags (Drucksache Nr» 778 der 3* Wahlperiode S» 11) folgendes ausgeführts "Der Ausschuß teilt in seiner Mehrheit die Auffassung, daß ein Rechtsanwalt, der seine lokale Zulassung bei einem jetzt außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrecht sanv/altsOrdnung gelegenen Gericht erwirkt hat, diese Zulassung nicht deshalb verliert, weil er durch die politische Entwicklung daran jgehindert ist, seinen Beruf im Bezirk jenes Gerichts auszuüben» Der Ausschuß ist aber weiter der Ansicht, daß ein solcher Rechtsanwalt, der nunmehr im Geltungslereich der Bundesrechtsanwaltsordnung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier weiter anwaltlich tätig sein will, seinen Beruf als Rechtsanwalt ohne eine neue lokale Zulassung nicht ausüben darf» Einsolcher Rechtsanwalt würde ohne eine neue lokale Zulassung auch keiner Rechtsanwalt skammer im Geltungsbereich dieses Gesetzes angehören und könnte somit ehrengerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden»" b) Die Bedeutung des § 212 BRAO liegt darin, daß eine Zulassung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes nicht unbegrenzt, sondern nur für eine bestimmte Zeitspanne die Grundlage für einen Antrag auf lokale Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes bilden kann«, Ist diese Zeitspanne verstrichen, so "erlischt die Zulassung zur RechtsanwaltSchaft". § 212 BRAO geht also grundsätzlich davon aus, daß - abgesehen von der dort getroffenen Übergangsregelung - eine lokale Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ohne die allgemeine Zulassung des Bewerbers im Geltungsbereich ^ des Gesetzes möglich ist«, Das Gesetz will es dem Bewerber, der vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/altsordnung seine lokale Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes "noch" nicht erwirkt hatte, ermöglichen, das innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nachzuholen, um dadurch das "Erloschen der Zulassung" (§ 212 BRAO) abzuwenden. Für ein solches Entgegenkommen des Gesetzgebers besteht aber kein Anlaß und vernünftiger Grund, wenn der Bewerber - wie hier - nach 1945 vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung seine Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits erwirkt hatte<> Daran ändert auch der Umstand nichts.!) daß er diese Zulassung später durch Rücknahme wieder verloren hat« Da somit die Voraussetzungen für einen Antrag nach §212 BRAO hier nicht gegeben sind, kann der Antragsteller im vorliegenden Fall seine etwa in Dresden noch fortbestehende Zulassung nicht zur Grundlage für seinen Antrag auf lokale Zulassung bei einem Gericht der Bundesrepublik machen« Er bedarf dafür vielmehr zunächst der allgemeinen Zulassung als Rechtsanwalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§6 BRAO). & 4c Fehl geht die Annahme des Antragstellers, er würde, wenn er sich 1949 nicht um die Zulassung in der Bundesrepublik bemüht hätte und das auch künftig nicht tun würde, dann allein auf Grund seiner Dresdener Zulassung gemäß § 212 Abs» 3 BRAO Zeit seines Lebens Rechtsanwalt geblieben sein» Der Antragsteller übersieht, daß § 212 Abs« 3 BRAO nur für eine begrenzte Übergangszeit eine Regelung trifft, nämlich, solange der Bewerber die Zulassung bei einem Gericht im Geltungsbereich des Gesetzes noch nicht erwirkt hat oder seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß Absc J_ oder AbSo 2 des § 212 BRAO noch nicht erloschen ist, was bei Untätigkeit des Antragstellers nach Ablauf der dort genannten Fristen eingetreten wäre» 5o Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweiseno Der Antragsteller muß seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Geltungsbereich der 3undesrechtsanwaltsordnung auf dem nach den §§ 6 ff BRAO vorgeschriebenen Wege verfolgen» Br hat zwar - hilfsweise - einen entsprechenden Antrag gestellt, dieser ist aber nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens, wie der Antragsteller vor dem Ehrenge-richtshof ausdrücklich erklärt hat» 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs«, 1 BRAO, § 13 a Abs» 1 Satz 2 FGG» Die Festsetzung des Geschäftsv/erts ergibt sich aus § 202 Abs* 2 BRAO, § 30 KostOo Heusinger Heins Dr» Greuner Bundesrichter Kirchhof ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben» Heusinger Spengler Y/edesweiler Dr»Vogt