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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin ihm aufgegeben, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dezember 2007 hat der Antragsteller sich durch Vergleich verpflichtet, das von der Kammer geforderte Gutachten über seinen Gesundheitszustand nach Benennung eines geeigneten schluss an die Verhandlung hat der Antragsteller den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs und zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 13. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. BRAO noch anwendbaren früheren Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs.4 BRAO a.F.) ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat, nicht statthaft (st.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/10
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2010 in dem Verfahren
 wegen Anordnung der Vorlage eines Gutachtens
(hier: Beschwerde gegen Ablehnungsgesuche)
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
 am 14. Dezember 2010
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-
gelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin ihm aufgegeben, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 10. Dezember 2007 hat der Antragsteller sich durch Vergleich verpflichtet, das von der Kammer geforderte Gutachten über seinen Gesundheitszustand nach Benennung eines geeigneten
-3-
Sachverständigen durch die Ärztekammer N.	beizubringen. Im An-
schluss an die Verhandlung hat der Antragsteller den Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs und zwei Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 13. Juli 2010 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
2	Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach dem hier gemäß §215 Abs. 3
BRAO noch anwendbaren früheren Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F.) ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat, nicht statthaft (st. Rspr. des Senats für Anwaltssachen; vgl. Beschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m.N.; Beschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05, juris).
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3	Über	das	unzulässige	Rechtsmittel	kann	der	Senat	ohne	mündliche	Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf	Schmidt-Räntsch	Lohmann
 Wüllrich	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 13.04.2010 - AGH 21/07 -