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BGH

Gericht: BGH

August 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss werden als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte der Senat durch Beschluss vom 3. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatte der Senat durch Beschluss vom 25. und ergänzt durch weitere Schreiben hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. September 2007 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen Oktober 2007, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs eingelegt und für den Fall einer Verfristung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er den Beschluss aufgrund eines "sehbehindernden Augenleidens" erst jetzt habe bearbeiten können. Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs.3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO, ggf.in Verbindung mit § 223 Abs.4 BRAO, nicht eingehalten worden ist. 5 Dem Vortrag des Antragstellers ist schon nicht zu entnehmen, wann er den Inhalt des Beschlusses des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zur Kenntnis genommen hat. Der Antragsteller wäre bei fortdauernden Sehstörungen gehalten gewesen, sich den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vorlesen zu lassen und einen Dritten mit der Anfertigung der Beschwerdeeinlegungsschrift zu beauftragen.

Zitierte Normen: § 586 ZPO § 42 BRAO § 22 FGG
AGHunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/08
BESCHLUSS
vom 14. August 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Wiederaufnahme
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 14. August 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. September 2007 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
-3-
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht A.
und beim Oberlandesgericht M. zugelassen. Er war zunächst am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht F.	zugelassen worden. Seine Kanzlei hatte er in
 As.	betrieben,	nachdem	ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1990
durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik das Betreiben einer Zweigstelle an seinem Geburtsort gestattet worden war. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 hatte der Präsident des Landgerichts F. die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts F.	keine	Kanzlei	unterhalten hatte, ohne von der Kanzleipflicht be-
freit worden zu sein. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos geblieben (Beschluss vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93). Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte der Senat durch Beschluss vom 3. März 1997 -AnwZ(B) 54/96 zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1997 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatte der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 47/04 als unzulässig zurückgewiesen.
2	Mit	Antrag	vom	5.	Dezember	2006, eingegangen am 11. Januar 2007,
und ergänzt durch weitere Schreiben hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 beantragt. Durch Beschluss vom 10. September 2007 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit nach § 584 Abs. 1 ZPO und wegen
-4-
Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 13. September 2007 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007, eingegangen am 25. Oktober 2007, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs eingelegt und für den Fall einer Verfristung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er den Beschluss aufgrund eines "sehbehindernden Augenleidens" erst jetzt habe bearbeiten können.
3	1. Der Senat hat bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Zulassung widerrufen worden ist, durch den Anwaltsgerichtshof eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO oder eine sofortige Beschwerde nach Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO gegeben ist oder ob ein Rechtsmittel jedenfalls nach Zurückweisung eines entsprechenden Wiederaufnahmeantrags durch den Senat grundsätzlich unstatthaft ist (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 4). Die Frage kann hier dahinstehen, denn die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist in jedem Fall schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO, ggf. in Verbindung mit § 223 Abs. 4 BRAO, nicht eingehalten worden ist.
4	2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und damit zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass das
-5-
Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt wurde. Daran fehlt es hier.
5	Dem	Vortrag des Antragstellers ist schon nicht zu entnehmen, wann er
 den Inhalt des Beschlusses des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zur Kenntnis genommen hat. Der Antragsteller hat auch nicht mitgeteilt, wann die behauptete Sehbehinderung entfallen ist. Die Beschwerdeschrift hat er unter dem Datum vom 12. Oktober 2007 verfasst, sie ist erst am 25. Oktober 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der vom Antragsteller vorgelegte Kurzbrief der neurologischen Klinik des Klinikums A.	vom	7.	September	2007 belegt weder
 das Ausmaß der Sehstörungen noch ihre Fortdauer.
6	Die	Fristversäumnis wäre im Übrigen aber auch nicht unverschuldet. Der
 Antragsteller wäre bei fortdauernden Sehstörungen gehalten gewesen, sich den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vorlesen zu lassen und einen Dritten mit der Anfertigung der Beschwerdeeinlegungsschrift zu beauftragen.
-6-
7	3.	Über	die	unzulässige	Beschwerde	kann der Senat ohne mündliche
 Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ganter	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Hauger	Wüllrich	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 AGH 3/07 -