November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen hat. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dem Gesetz vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, war diese Situation beim Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 6. Oktober 1996 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war; zugrunde lag, daß das Finanzamt M.gegen den Antragsteller wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten (titulierte Forderung: 59.268,82 DM) fruchtlos die Zwangsvollstreckung be- Die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis ist erst nach Erlaß der Widerrufsverfügung, am 13. Februar 1997, gelöscht worden, nachdem das Finanzamt erklärt hatte, auf die Rechte aus dem Haftbefehl zu verzichten. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hatte das Finanzamt lediglich mit einem an das Amtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - gerichteten Schreiben vom 29. im November 1996 Einigkeit erzielt, daß das Finanzamt - im Hinblick auf eine Abtretung von Rückübertragungsansprüchen gegen die BfG-Bank hinsichtlich zweier zu Finanzierungszwecken abgetretener Lebensversicherungen -für eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Sorge tragen werde, ändert nichts daran, daß der Antragsteller zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (verfahrensrechtlich ordnungsgemäß) im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und diese Eintragung mithin die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu ist auch - bezogen auf seine gesamte wirtschaftliche Lage zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung - nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Zwar ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Steuerschulden ein Stillhalteabkommen zwischen dem Finanzamt und dem Antragsteller vereinbart worden war. Juni 1997 die Zwangsversteigerungsanträge zurückgenommen hat; erst danach sind nach dem Vorbringen des Antragstellers die Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Erlös des Verkaufs der drei Eigentumswohnungen befriedigt worden. Oktober 1996 führten, im Zusammenhang mit der nach dem Vortrag des Antragstellers zwischenzeitlich abgewickelten Veräußerung der drei Eigentumswohnungen des Antragstellers und seiner Ehefrau beglichen worden sind; das Finanzamt M.hat mit Schreiben vom 15. Wegen dieser Rückstände hat das Finanzamt erneut ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller eingeleitet, den Antrag vom 7. Der Antragsteller hat dem Finanzamt seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit einem, wie er angibt, Rückkaufswert von Hinzu kommt, daß der Antragsteller im Zusammenhang mit einer Treuhandtätigkeit, die er im Aufträge einer größeren Zahl von Geldanlegern übernommen hatte, wobei er umfangreiche - jetzt verschwundene - Beträge an Dritte weitergab, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. - insbesondere über die Dauer eines Vollstreckungsverzichts, etwa auch für den Fall, daß sich die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zerschlagen sollte - ist daraus aber noch nicht zu entnehmen. Fund) aufkommen wird, ist offen; nach den eigenen Angaben des Antragstellers wird eine Entscheidung der L. Auf die Schwierigkeiten, die der Antragsteller insoweit nach wie vor hat, deuten folgende Vorgänge hin: Eine Forderung des Gläubigers F. Juli 1997 kommen, bei dem der Antragsteller erklärte, nicht zahlen zu können, und einer Durchsuchung mit dem Hinweis darauf widersprach, daß es sich um einen Schaden handele, der von seiner Versicherung gezahlt werde. Infolgedessen ist dem Gläubiger der betreffende Betrag nach den vom Antragsteller im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgelegten Unterlagen frühestens in der zweiten Hälfte des Monats November aus Mitteln der Haftpflichtversicherung zugeflossen. Die angegebenen Umsätze sind auch nicht belegt; auf den ersten Blick fällt allerdings auf, daß der Antragsteller für 1997 bis einschließlich 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/97 vom 2 4. November 1997 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht M. und beim Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 6. Februar 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen hat. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein 4 Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.). Ein Vermögensverfall wird nach dem Gesetz vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, war diese Situation beim Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 1997 gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit mit Recht darauf abgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt - seit dem 29. Oktober 1996 - im Schuldnerverzeichnis ein gegen den Antragsteller am 22. Oktober 1996 ergangener Haftbefehl eingetragen war, der darauf beruhte, daß der Antragsteller in einem auf den 17. Oktober 1996 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war; zugrunde lag, daß das Finanzamt M. gegen den Antragsteller wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten (titulierte Forderung: 59.268,82 DM) fruchtlos die Zwangsvollstreckung be- trieben hatte. Die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis ist erst nach Erlaß der Widerrufsverfügung, am 13. Februar 1997, gelöscht worden, nachdem das Finanzamt erklärt hatte, auf die Rechte aus dem Haftbefehl zu verzichten. Ohne Erfolg führt der Antragsteller mit der Beschwerde an, "materiellrechtlich" hätten die Voraussetzun- 5 gen für die Löschung schon seit langem Vorgelegen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hatte das Finanzamt lediglich mit einem an das Amtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - gerichteten Schreiben vom 29. November 1996 den Antrag auf Vollstreckung des Haftbefehls zurückgenommen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe bereits bei den Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter des Finanzamts M. im November 1996 Einigkeit erzielt, daß das Finanzamt - im Hinblick auf eine Abtretung von Rückübertragungsansprüchen gegen die BfG-Bank hinsichtlich zweier zu Finanzierungszwecken abgetretener Lebensversicherungen -für eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Sorge tragen werde, ändert nichts daran, daß der Antragsteller zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (verfahrensrechtlich ordnungsgemäß) im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und diese Eintragung mithin die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Hs. BRAO begründete. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu ist auch - bezogen auf seine gesamte wirtschaftliche Lage zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung - nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Der Vermögensverfall war im Gegenteil nach der Überzeugung des Senats auch unabhängig von der erörterten Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis gegeben. Zwar ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Steuerschulden ein Stillhalteabkommen zwischen dem Finanzamt und dem Antragsteller vereinbart worden war. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes bestanden aber weitere umfangreiche offene Verbindlichkeiten des Antragstellers: Die Gerichtskasse B. hatte wegen 6 offener Verfahrenskosten in Höhe von 20.451,65 DM aus dem Rechtsstreit - 8 0 454/94 LG B. - mehrfach fruchtlos Mobiliarzwangsvollstreckung versucht; des weiteren hatte sie angebliche Abfindungsansprüche des Antragstellers gegen frühere Sozietätsmitglieder gepfändet; erst nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller durch Abtretung noch festzusetzender Ansprüche auf Pflichtverteidigervergütung einen Vollstreckungsaufschub erwirkt. Außerdem bestand eine durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. August 1996 titulierte Kostenforderung von 15.265 DM aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren -80 390/96 LG B. -, die der Antragsteller erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am 27. Februar 1997 beglichen hat. Des weiteren war der Antragsteller mit den Annuitäten bei der Deutschen S.- und L.bank in Rückstand, mit der Folge, daß die Gläubigerin die Zwangsversteigerung von drei Eigentumswohnungen des Antragstellers und seiner Ehefrau beantragt hat, die am 21. Januar 1997 auch angeordnet worden ist; das Zwangsversteigerungsverfahren wurde erst am 7. Juli 1997 wieder aufgehoben, nachdem die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 1997 die Zwangsversteigerungsanträge zurückgenommen hat; erst danach sind nach dem Vorbringen des Antragstellers die Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Erlös des Verkaufs der drei Eigentumswohnungen befriedigt worden. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet wären. 7 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Zu dieser Feststellung hat sich indessen der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht in der Lage gesehen. Sie läßt sich auch nicht auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Zwar ist davon auszugehen, daß die Steuerrückstände, die zur Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis am 29. Oktober 1996 führten, im Zusammenhang mit der nach dem Vortrag des Antragstellers zwischenzeitlich abgewickelten Veräußerung der drei Eigentumswohnungen des Antragstellers und seiner Ehefrau beglichen worden sind; das Finanzamt M. hat mit Schreiben vom 15. September 1997 eine Zahlung von 72.012,82 DM "aus den Sicherungshypotheken" bestätigt. Aus derselben Mitteilung ergibt sich aber zugleich, daß der Antragsteller zu dem 15. September 1997 noch anderweitige Steuerrückstände in Höhe von 73.145,50 DM (69.446,50 DM zuzüglich 3.699 DM Säumniszuschläge) hatte. Wegen dieser Rückstände hat das Finanzamt erneut ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller eingeleitet, den Antrag vom 7. Oktober 1997 auf Erlaß eines Haftbefehls allerdings auf Einspruch des Antragstellers vorerst zurückgenommen. Der Antragsteller hat dem Finanzamt seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit einem, wie er angibt, Rückkaufswert von 8 7.086,66 DM - also einem Wert, der nicht annähernd die titulierten Steuerrückstände abdeckt - abgetreten, wofür ihm Gelegenheit gegeben wurde, einen Antrag auf Reduzierung der Steuerverbindlichkeiten zu stellen. Daraufhin hat der Antragsteller nach seinem Vorbringen am 21. November 1997 - also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Senats - beim Finanzamt Anträge auf "Teilerlaß des a) Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 1993, b) Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 1991, c) Säumniszuschlages zur Einkommensteuer 3. VJ 1994 ... aus Billigkeitsgründen" , auf "Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise Stundung der Einkommensteuer 1994" und auf "Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen 1997" gestellt. Von einer hinreichenden - dem Antragsteller durch den Anruf des Mitberichterstatters des Senats am 24. Oktober 1997 nochmals dringend angeratenen - Regelung der Steuerschulden des Antragstellers kann danach keine Rede sein. Ob und inwieweit die Anträge des Antragstellers vom 21. November 1997 Erfolg haben können, ist völlig offen. Soweit der Antragsteller in diesen Anträgen damit argumentiert, die Veranlagung zu Vorauszahlungen für 1996 sei von einem wesentlich zu hohen Jahreseinkommen ausgegangen, fehlt es bisher ersichtlich an ausreichenden Belegen, denn eine Einkommensteuererklärung für 1996 hat der Antragsteller nach eigenen Angaben noch nicht abgegeben. Darüber hinaus ist dem Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, welche konkreten Auswirkungen im einzelnen sich für die titulierte Steuerschuld von 73.145,50 DM ergeben sollen. 9 Hinzu kommt, daß der Antragsteller im Zusammenhang mit einer Treuhandtätigkeit, die er im Aufträge einer größeren Zahl von Geldanlegern übernommen hatte, wobei er umfangreiche - jetzt verschwundene - Beträge an Dritte weitergab, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das Landgericht B. hat den Antragsteller mit Urteil vom 28. Mai 1997 zur Zahlung von 134.786,87 DM nebst Zinsen an die Eheleute Sch. verurteilt. Aus diesem zwar noch nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Urteil hat der Gerichtsvollzieher am 13. August 1997 erfolglos die Zwangsvollstreckung versucht. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe sich mit den Eheleuten Sch. zwischenzeitlich dahin verständigt, daß diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr vornehmen würden, deutet zwar der vorgelegte Schriftwechsel des Antragsteller mit Rechtsanwalt Dr. S. bzw. Rechtsanwalt Se. (Schreiben vom 17. und vom 20. November 1997) auf entsprechende Verhandlungen hin, eine eindeutige abschließende und verbindliche vertragliche Einigung zwischen dem Antragsteller und den Eheleuten Sch. - insbesondere über die Dauer eines Vollstreckungsverzichts, etwa auch für den Fall, daß sich die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zerschlagen sollte - ist daraus aber noch nicht zu entnehmen. Ob, wie der Antragsteller weiter anführt, für den Schaden der Eheleute Sch. der englische Versicherer (L. So. C. Fund) aufkommen wird, ist offen; nach den eigenen Angaben des Antragstellers wird eine Entscheidung der L. S. wahrscheinlich nicht vor Januar 1998 erfolgen. 10 An Vermögenswerten gibt der Antragsteller mehrere Lebensversicherungen und einen Geschäftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft an, ohne daß sich aus seinem Vortrag jedoch ergibt, daß diese Gegenstände jederzeit zur aktuellen Schuldentilgung verwertbar wären. Auf die Schwierigkeiten, die der Antragsteller insoweit nach wie vor hat, deuten folgende Vorgänge hin: Eine Forderung des Gläubigers F. gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts M. vom 27. Mai 1997 über 4.274,74 DM + Nebenkosten bezahlte der Antragsteller nicht. Er ließ es zu einem Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers am 4. Juli 1997 kommen, bei dem der Antragsteller erklärte, nicht zahlen zu können, und einer Durchsuchung mit dem Hinweis darauf widersprach, daß es sich um einen Schaden handele, der von seiner Versicherung gezahlt werde. Infolgedessen ist dem Gläubiger der betreffende Betrag nach den vom Antragsteller im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgelegten Unterlagen frühestens in der zweiten Hälfte des Monats November aus Mitteln der Haftpflichtversicherung zugeflossen. Wegen weiterer Verbindlichkeiten über 84,10 DM (Restforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts B. vom 27. August 1996) und 330 DM (Forderung der Gerichtskasse B. per 14. März 1997) ließ der Antragsteller es dazu kommen, daß Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ergingen, dem der Antragsteller jeweils erst bei oder unmittelbar vor den Vollstreckungsversuchen im Juni 1997 Verrechnungsschecks ausgehändigt hat. Was seine Einkommenssituation angeht, stellt der Antragsteller diese selbst lediglich so dar, daß die Einkünf- 11 te für die Lebensführung ausreichten. Daß eine Schuldentilgung in nennenswertem Umfang möglich wäre, wird daraus nicht ersichtlich. Die angegebenen Umsätze sind auch nicht belegt; auf den ersten Blick fällt allerdings auf, daß der Antragsteller für 1997 bis einschließlich 21. November Umsätze von 143.686,57 DM errechnet, während er gegenüber dem Finanzamt in dem Antrag vom 21. November 1997 lediglich Umsätze von Januar bis November 1997 in Höhe von ca. 95.000 DM angegeben hat. Geiß Fischer Basdorf Streck v. Hase Kieserling Körner