gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Januar 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 3. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof . 1. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Februar 1995 wirksam erfolgt, als der Bescheid dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers , der ihn nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren vertritt, zugestellt worden ist. a) § 229 BRAO enthält die Anordnung, daß für alle Zustellungen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, auch für die Zustellung des Bescheides im Widerrufsverfahren (vgl. Da sich der Antragsteller schon in dem Widerrufsverfahren vor Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch einen Bevollmächtigten vertreten ließ, war die Widerrufsverfügung an diesen zuzustellen (Senatsbeschluß vom 25. Wenn unter Mißachtung der Vorschrift des § 176 ZPO dem Vertretenen selbst zugestellt wird, läuft die Rechtsmittelfrist nicht (Senatsbeschluß aaO; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1994 für den Antragsteller gemeldet und ist in dem gesamten Verfahren vor Erlaß der Widerrufsverfügung für diesen tätig geworden. Entscheidend ist allein, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zu dem Bevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschlüsse vom 21. Auch trifft die Bevollmächtigten im Rahmen der Anwendbarkeit des § 13 FGG, beispielsweise über § 40 Abs.4 BRAO im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof (Feuerich/Braun aaO § 40 Rn. 32), auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Pflicht, die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen (§ 13 Satz 3 FGG), wobei aber eine gerichtliche Anordnung nur in ganz besonders gelagerten Fällen (beispielsweise bei Fälschungsverdacht) in Betracht kommen wird (Zimmermann aaO § 13 Rn. 19) und im übrigen mit Rücksicht auf die Stellung eines Be- c) Unter Heranziehung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Grundsätze scheidet der Vertreter eines Beteiligten im Widerrufsverfahren als Zustellungsempfänger nur dann aus, wenn er den von ihm verlangten Nachweis seiner Bevollmächtigung nicht erbracht hat (vgl. Diese Urkunde, deren Original er später im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt hat, ist im Widerrufsverfahren auch für ausreichend befunden worden, ihm (entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs) Einsicht in die Personalakten zu gewähren . 2. Da der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, hat er eine Entscheidung darüber, ob der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gegeben ist, nicht getroffen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/95 vom 8. Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred B|^straße Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter: gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Koblenz Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Dezember 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richterin Dr. Deppert, den Richter Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1995 aufgehoben. Die Sache wird an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 26. Januar 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller persönlich am 28. Januar 1995 und seinem Verfah-rensbevollmächtigten am 10. Februar 1995 zugestellt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 3. März 1995 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof . 1. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 1995 4 fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Bescheides vom 26. Januar 1995 (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO), bei dem Anwaltsgerichtshof angebracht worden. Die Zustellung ist erst am 10. Februar 1995 wirksam erfolgt, als der Bescheid dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers , der ihn nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren vertritt, zugestellt worden ist. a) § 229 BRAO enthält die Anordnung, daß für alle Zustellungen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, auch für die Zustellung des Bescheides im Widerrufsverfahren (vgl. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 16 Rn. 11), die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend gelten. Da die betreffenden Zustellungen von Amts wegen vorzunehmen sind, findet unter anderem die Bestimmung des § 208 ZPO Anwendung, die auf §§ 166 - 207 ZPO verweist (Feuerich/Braun aaO § 229 Rn. 1, Isele, Bundesrechtsan-waltsordnung, 1976 § 229 Anm. Ill A und B) . Nach dem somit heranzuziehenden § 176 ZPO müssen Zustellungen an den "für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten'' erfolgen. Da sich der Antragsteller schon in dem Widerrufsverfahren vor Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch einen Bevollmächtigten vertreten ließ, war die Widerrufsverfügung an diesen zuzustellen (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086 = BRAK-Mitt. 1991, 227; vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl. § 13 Rn. 13). Wenn unter Mißachtung der Vorschrift des § 176 ZPO dem Vertretenen selbst zugestellt wird, läuft die Rechtsmittelfrist nicht (Senatsbeschluß aaO; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82 - NJW 1984, 926; v. Feldmann in Münch- 5 Komm, ZPO § 176 Rn. 1; Amelung in Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 16 Rn. 34). Die an den Antragsteller selbst am 28. Januar 1995 vorgenommene Zustellung war daher wirkungslos. b) Der Bevollmächtigte hatte sich mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1994 für den Antragsteller gemeldet und ist in dem gesamten Verfahren vor Erlaß der Widerrufsverfügung für diesen tätig geworden. Damit war er "bestellter'1 Bevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO. Ein Vertreter kann selbst dann "bestellter" Bevollmächtigter sein, wenn er keine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist allein, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zu dem Bevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86 - VersR 1986, 993 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440; v. Feldmann aaO § 176 Rn. 4 und 8). Allerdings ist in § 88 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß der Gegner den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens rügen kann. In diesem Falle muß sich das Gericht von dem Vorhandensein einer Vollmacht überzeugen. Auch trifft die Bevollmächtigten im Rahmen der Anwendbarkeit des § 13 FGG, beispielsweise über § 40 Abs. 4 BRAO im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof (Feuerich/Braun aaO § 40 Rn. 32), auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Pflicht, die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen (§ 13 Satz 3 FGG), wobei aber eine gerichtliche Anordnung nur in ganz besonders gelagerten Fällen (beispielsweise bei Fälschungsverdacht) in Betracht kommen wird (Zimmermann aaO § 13 Rn. 19) und im übrigen mit Rücksicht auf die Stellung eines Be- 6 vollmächtigten (Rechtsanwalt, Notar) von einer Nachprüfung seiner Vertretungsbefugnis überhaupt abgesehen werden kann (Zimmermann aaO § 13 Rn. 15). c) Unter Heranziehung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Grundsätze scheidet der Vertreter eines Beteiligten im Widerrufsverfahren als Zustellungsempfänger nur dann aus, wenn er den von ihm verlangten Nachweis seiner Bevollmächtigung nicht erbracht hat (vgl. Zöller/Vollkom-mer, ZPO 19. Aufl. § 88 Rn. 7). An einer Vollmacht des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers, für diesen aufzutreten, haben aber in dem Widerrufsverfahren keine Zweifel bestanden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hat lediglich die von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragte Einsicht in die Personalakten des Antragstellers von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht. Der Bevollmächtigte hat daraufhin die beglaubigte Abschrift der Vollmacht vom 8. November 1994 vorgelegt, die ihm eine "umfassende Vertretungsmacht" eingeräumt und ihn unter anderem auch zur Einsicht in die Personalakte ermächtigt hat. Diese Urkunde, deren Original er später im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt hat, ist im Widerrufsverfahren auch für ausreichend befunden worden, ihm (entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs) Einsicht in die Personalakten zu gewähren . 2. Da der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, hat er eine Entscheidung darüber, ob der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gegeben ist, nicht getroffen. Der Senat hat die Sache daher an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61). Sonst würde der entschei- dungserhebliche Sachverhalt erstmals in der Beschwerdeinstanz festgestellt und gewürdigt, was der prozessualen Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung für Zulassungssachen widerspräche (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162; vgl. Senatsbe- schluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - BRAK-Mitt. 1994, 40; vgl. Feuerich/Braun aaO § 42 Rn. 18). Odersky Deppert Streck Otten Hase Kieserling Christian