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BGH

Gericht: BGH
AnwZBetrugVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 45/94
vom 21. November 1994
in dem Verfahren
 des Assessors Peter
 traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwa^skammer Kassel, Präsidenten, L^^H^^Hstraßi
 vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 21. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 17. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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- -> A
Gründe :
I. Der 1947 geborene Antragsteller war im März 1978 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld und dem Landgericht Fulda zugelassen worden. Durch Verfügung vom 24. November 1987 hat der Präsident des Landgerichts Fulda die Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls des Antragstellers zurückgenommen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluß des Ehrengerichtshofes vom 9. November
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Antragstellers mit Beschluß des erkennenden Senats vom 24. November 1989 (AnwZ (B) 2/89) zurückgewiesen worden.
Bereits am 21. November 1989 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, seine Vermögensverhältnisse seien nunmehr geordnet.
Im Gutachten vom 11. Mai 1990 machte der Vorstand der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, daß der Antragsteller sich nach wie vor in Vermögensverfall befinde, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO geltend. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt .
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat danach mit Schriftsätzen vom 26. Juli 1990 und 8. Januar 1991 außerdem den Versagungsgrund des S 7 Nr. 5 BRAO angeführt und dazu vorgebracht, gegen den Antragsteller sei vor dem Landge-
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rieht Fulda ein Strafverfahren wegen schwerer Vermögensdelikte anhängig.
Der Ehrengerichtshof hat daraufhin das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens vor dem Landgericht Fulda ausgesetzt. Durch Urteil vom 16. Juni 1992 (Az.: 100 Js 10601/86 KLs) hat das Landgericht Fulda den Antragsteller wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung eines Urteils des Schöffengerichts Bad Hersfeld vom 10. Mai 1988 wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstrek-kung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug lagen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Nachdem der Antragsteller infolge zunehmenden Alkoholkonsums und des dadurch bedingten Umsatzrückgangs in seiner Anwaltspraxis in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, bemühte er sich um zusätzliche Einnahmequellen. Zusammen mit F., den er früher mehrfach anwaltlich vertreten hatte, entschloß er sich, Geld mittels gefälschter Euroschecks zu beschaffen. Er erwarb im Frühjahr 1985 in einer Gaststätte in Bad Hersfeld von einem Unbekannten für
1.000	DM den Dienstausweis, den Führerschein, weitere Personalpapiere und die von der Sparkasse Bad Hersfeld-Roten-burg ausgestellte Euroscheckkarte des Polizeiobermeisters L.. Im Sommer 1985 besuchte er den ihm schon seit einigen Jahren bekannten D., den er auch früher anwaltlich vertreten hatte, mehrmals in der Justizvollzugsanstalt Kassel, um
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mit ihm u.a. die Frage der bedingten Entlassung nach Verbüßung von 2/3 einer Freiheitsstrafe zu besprechen. Bei einem dieser Gespräche überredete er D.( ihm bei der Beschaffung von Euroscheck-Vordrucken behilflich zu sein. Nach seiner bedingten Entlassung vermittelte D. Kontakte zu einem Druk-ker, der bereit war, die Schecks herzustellen. Die hierzu benötigte Druckvorlage, ein sogenanntes Litho, verschafften sich der Antragsteller und F. bei einer Spezialfirma für Werbedrucke, bei der F. unter dem Namen des Polizeiobermeisters L. unter Vorlage eines Originalschecks eine Druckvorlage in Übergröße für angebliche Werbezwecke bestellte und erhielt. F. ließ sie auf Normalgröße verkleinern und übergab sie D., der sie an den von ihm vermittelten Drucker weiterreichte. Der Antragsteller und F. veranlaßten sodann unter Einschaltung des D. den Druck von mehr als 14.000 auf die Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg ausgestellten Euroschecks mit der Kontonummer des Polizeiobermeisters L..
Beide nahmen mindestens 4.800 dieser Scheckvordrucke an sich. Zur eventuellen - später auch geschehenen - Vorlage bei Scheckeinreichungen ließ der Antragsteller auch den Personalausweis des Polizeiobermeisters L. fälschen. F. ersetzte dessen Lichtbild durch ein Lichtbild des Antragstellers und verwendete dabei ein von diesem bei einem Stempelmacher besorgtes Dienstsiegel der Stadt Heringen.
In den Besitz einer weiteren Scheckkarte gelangte der Antragsteller dadurch, daß er die Mitte Mai oder Anfang Juni 1986 bei einem Mandantengespräch verlorene Scheckkarte der Mandantin H. nicht zurückgab, sondern in seine Planungen zur Verwendung gefälschter Euroschecks einbezog. F. brachte daraufhin auf einer größeren Anzahl der Scheckvor-
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drucke die Kontonummer der Mandantin H. an. Da die Scheckkarte nur von einer Frau benutzt werden konnte, wandte sich der Antragsteller an die Ehefrau eines früheren Mandanten. Gegen das Versprechen, sie an jedem eingelösten Scheck mit 100 DM zu beteiligen, gelang es ihm, sie zur Mitwirkung zu veranlassen. Sie und F. lösten sodann - allerdings ohne Wissen des Antragstellers - in Italien, der Schweiz, Österreich und Spanien unter Verwendung der Scheckkarte der Mandantin H. zahlreiche Schecks ein.
Eine weitere, auf den Namen J. ausgestellte Scheckkarte kaufte der Antragsteller diesem in einer Gaststätte für
1.000	DM ab und empfahl ihm, den Verlust der Karte bei der Sparkasse anzuzeigen. Der Antragsteller gab die Scheckkarte an F. weiter, der sie später zusammen mit 40 oder 50 Scheckvordrucken für 4.000 DM weiterveräußerte.
In der Zeit vom 16. Juni bis 15. September 1986 lösten der Antragsteller, F. und weitere Beteiligte unter Verwendung von fünf verschiedenen Euroscheckkarten, darunter auch derjenigen des Polizeiobermeisters L. und der Mandantin H., mindestens 184 gefälschte Euroschecks ein oder begaben sie zur Bezahlung von Waren. Dabei flössen ihnen Bargeld und Waren im Werte von insgesamt etwa 70.000 DM zu. In 40 dieser Fälle und an einem Versuch, zwei Schecks einzulösen, war der Antragsteller unmittelbar beteiligt. Verwendet wurde hierbei jeweils die Scheckkarte des Polizeiobermeisters L. .
Die Verurteilung des Antragstellers wegen versuchten Betruges beruht auf folgenden Feststellungen: Die Lebensge-
 
fährtin D. des Antragstellers hatte für ihre Wohnung in Heringen eine ab 5. Februar 1985 beginnende Hausratsversicherung bei der Agrippina-Versicherungsgesellschaft mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM abgeschlossen. Für dieselbe Wohnung ließ sie, vertreten durch den Antragsteller, der den Versicherungsantrag vom 5. März 1985 mit ihrem Namen Unterzeichnete, ihren Hausrat auch bei der Versicherungsgesellschaft Deutscher Ring ab 6. März 1985 für
120.000	DM versichern. Am 28. April 1985 wurde die versicherte Wohnungseinrichtung durch einen Brand zerstört. Am 29. April 1985 zeigte der Antragsteller den Schaden gegen-
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später gegenüber jeder der beiden die Frage nach einer Doppelversicherung, um die Versicherungssumme von beiden zu erhalten, und drängte dem Deutschen Ring gegenüber auf den raschen Abschluß eines Vergleiches über eine Entschädigung in der Größenordnung von 93.000 DM. Da die beiden Versicherungsgesellschaften von der Doppelversicherung Kenntnis erlangten, stellten sie die Auszahlung der ermittelten Schadenssummen zurück.
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 16. Juni 1992 ist durch Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 als unbegründet verworfen worden.
Danach hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO, der zulässigerweise auch noch während des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeführt werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94 = MDR 1334, 1149 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), zur Zeit noch vorliege.
1.	Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B)
5/93 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 7).
2.	Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig in der Person des Antragstellers noch vor.
a) Zutreffend ist der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das
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zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Betrugs und versuchten Betrugs führte, ihn für längere Zeit unwürdig gemacht hat, als Rechtsanwalt tätig zu sein. Durch dieses Verhalten, das nach den in dem Strafurteil getroffenen Feststellungen, die sich der Senat aufgrund selbständiger Prüfung zu eigen macht, durch besondere kriminelle Energie geprägt war, hat der Antragsteller gezeigt, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz besaß, die von einem Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber verlangt werden muß. Besonders schwer wiegt insoweit für das vorliegende Zulassungsverfahren, daß der Antragsteller seine damalige Stellung als Rechtsanwalt und Verteidiger des D. und seine Berechtigung, diesen in der Justizvollzugsanstalt aufzusuchen, dazu ausnutzte, den D. zur Mitwirkung an der Planung und Ausführung der Scheckbetrügereien zu bewegen, daß er ferner aus seiner Anwaltstä-tigkeit erlangte Kenntnisse über andere Personen einsetzte, um weitere Mitwirkende an den Straftaten zu gewinnen, und bei dem versuchten Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft Deutscher Ring das einem Rechtsanwalt allgemein entgegengebrachte Vertrauen ausnutzen wollte.
b) Eine zunächst vorliegende Unwürdigkeit, den Rechts-anwaltsberuf auszuüben, vermag allerdings durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers aufgehoben zu werden. Nach einer Reihe von Jahren kann das die Unwürdigkeit begründende Verhalten durch gute Führung und andere Umstände so viel an Bedeutung verloren haben, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das schutzwürdige Interesse der
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Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 49/92 = BRAK-Mitt. 1993, 102, 103 m.w.Nachw.).
Die Frage, wieviele Jahre seit einem strafgerichtlich geahndeten Verhalten bis zu dem Zeitpunkt vergangen sein müssen, in dem die (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92 = BRAK-Mitt. 1993, 170, vom 30. November 1992 - AnwZ (B)
34/92 = BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 und vom 30. November 1987
-	AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 1) von vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigen betrügerischen und steuerunehrlichen Handlungen) bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei besonders schweren Fällen von Untreue und Betrug). Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Falle strafgerichtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags von Bedeutung, aus welchen Gründen der Bewerber gefehlt hat, insbesondere ob es sich um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt, und ferner, ob sich der Bewerber außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs fehlverhalten hat (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1992
-	AnwZ (B) 34/92 aaO).
 
Die Delikte, die Gegenstand des Strafurteils vom 16. Juni 1992 sind, liegen zwar bereits neun und acht Jahre zurück. Dieser Zeitraum reicht jedoch hier nicht aus, um schon jetzt dem Interesse des Antragstellers an seiner beruflichen und sozialen Wiedereingliederung als Anwalt den Vorzug vor dem Interesse der Öffentlichkeit zu geben, die Gefährdung von Rechtsuchenden zu vermeiden und den Anwaltsstand integer zu halten. Dem steht vor allem die Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten entgegen, die zu einer Freiheitsstrafe von immerhin zwei Jahren geführt haben. Es handelte sich dabei nicht um einmalige Entgleisungen, sondern - insbesondere was den Komplex Scheckkarten anbelangt - um im einzelnen geplante, umsichtig vorbereitete und mit erheblichem Schaden für die Opfer ausgeführte strafbare Handlungen, in denen sich erhebliche charakterliche Mängel des Antragstellers offenbart haben. Hinzu kommt, was im vorliegenden Zulassungsverfahren besonderes Gewicht erhält, daß der Antragsteller - wie bereits ausgeführt -Kontakte, die er aus seiner früheren AnwaltStätigkeit zu Mandanten hatte, dazu mißbrauchte, deren Mitwirkung bzw. die dritter Personen an der Vorbereitung und Durchführung der Scheckbetrügereien zu erreichen, und daß er bei dem Versuch, die Versicherungsgesellschaft zu betrügen, das einem Anwalt allgemein entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um die Gesellschaft zu einer Schadensregulierung zu veranlassen, auf die seine Auftraggeberin keinen Anspruch hatte.
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Der Antragsteller wird sich angesichts seines schwerwiegenden strafwürdigen und standeswidrigen Verhaltens noch einige Zeit bewähren müssen, bevor seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft in Betracht zu ziehen ist.
Jähnke	Kutzer	Groß	Schmitz
 Hase
Kieserling
 Christian