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BGH

Gericht: BGH

März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dietrich Wl Straßei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. 1976 wurde er außerdem zu dem Notar mit dem Amtssitz ln Wiesbaden bestellt, aus diesem Amt aber Im Oktober 1991 auf seinen Antrag hin entlassen, nachdem gegen Ihn wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auftragswidriger Behandlung von Treuhandgeldern ein förmliches Amtsenthebungsverfahren eingeleitet und er Im September 1991 gemäß S 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben worden war. Juni 1992 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ln Vermögensverfall geraten 1st, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Oktober 1992 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat, bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat 100.000 US-Dollar (Bl. 66 d.A.) und sein Vorbringen, die zur Zeit der Widerrufsverfügung gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen seien nahezu alle erledigt, reichen insoweit nicht aus. März 1993 gezahlt und ob der Betrag gegebenenfalls zur Schuldentilgung genutzt worden ist, hat der Antragsteller gleichfalls nicht vorgebracht. Auch wenn, wie der Antragsteller - allerdings ohne Nachweise - behauptet hat, nahezu alle Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit der Widerrufsverfügung gegen ihn erwirkt waren, erledigt sein sollten, steht aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Ehrengerichtshof fest, daß gegen ihn damals mehrere neue Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen über insgesamt ca. Außerdem ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Der Antragsteller hat auch bis zuletzt nicht dargetan, daß durch seinen weiterhin zu vermutenden Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Eine solche Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 14 BRAO
ForderungWiesbadenVollstreckungsmaßnahmenBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ (B) 45/93
vom 14. März 1994 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dietrich Wl
 Straßei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.	Fl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. März 1994 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ul sanier als Vorsitzenden, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 2. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.	Der Antragsteller 1st seit 1961 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Wiesbaden zugelassen. 1976 wurde er außerdem zu dem Notar mit dem Amtssitz ln Wiesbaden bestellt, aus diesem Amt aber Im Oktober 1991 auf seinen Antrag hin entlassen, nachdem gegen Ihn wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auftragswidriger Behandlung von Treuhandgeldern ein förmliches Amtsenthebungsverfahren eingeleitet und er Im September 1991 gemäß S 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben worden war.
Durch Verfügung vom 15. Juni 1992 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1st vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel 1st zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt ln Vermögensverfall geraten 1st, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof diesen Widerrufsgrund bejaht.
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2.	Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Gesetzlich vermutet wird ein solcher Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
a)	Letzteres war hier in dem - grundsätzlich maßgebenden - Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung der Fall. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen, weil gegen ihn zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattliche Versicherung die Haft angeordnet worden war. Dem lag eine titulierte Forderung von 46.043,70 DM zugrunde.
b)	Die Vermutung des Vermögensverfalls besteht nach wie vor. Der Antragsteller hat sie, was rechtlich möglich gewesen wäre, nicht widerlegt. Dazu hätte er seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen, insbesondere eine Aufstellung aller gegen ihn erhobenen Forderungen einreichen und im einzelnen dartun müssen, ob diese Forderungen inzwischen befriedigt sind oder in welcher - tatsächlich möglichen - Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Dem ist der Antragsteller, der zudem am 6. Oktober 1992 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat, bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat
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nicht nachgekommen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hatte.
Sein Hinweis auf den Vertrag vom 15. September 1992 über den Verkauf des ihm zusammen mit seiner Ehefrau gehörenden Hausgrundstücks, auf eine - seitens des Mandanten bestätigte - Honorarrechnung vom 20. März 1993 über
100.000	US-Dollar (Bl. 66 d.A.) und sein Vorbringen, die zur Zeit der Widerrufsverfügung gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen seien nahezu alle erledigt, reichen insoweit nicht aus. Zwar übersteigt der vereinbarte Kaufpreis von 5.250.000 DM die auf dem unter Zwangsverwaltung stehenden Kaufgrundstück lastenden Grundpfandrechte (rund
 4.165.000	DM) ohne Berücksichtigung aufgelaufene Zinsen um etwa 1.000.000 DM. Ob es zur Durchführung des Kaufes gekommen ist oder kommen wird, ist jedoch schon deshalb ungewiß, weil dem Käufer ein Rücktrittsrecht bis zu dem 30. September 1993 eingeräumt war. Außerdem hat der Antragsteller nicht konkret dargetan, wie er den Kaufpreisüberschuß, der ihm ohnehin nicht allein zusteht, zu verwenden beabsichtigt.
Daß die Honorarrechnung vom 20. März 1993 gezahlt und ob der Betrag gegebenenfalls zur Schuldentilgung genutzt worden ist, hat der Antragsteller gleichfalls nicht vorgebracht. Auch wenn, wie der Antragsteller - allerdings ohne Nachweise - behauptet hat, nahezu alle Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit der Widerrufsverfügung gegen ihn erwirkt waren, erledigt sein sollten, steht aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Ehrengerichtshof fest, daß gegen ihn damals mehrere neue Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen über insgesamt ca. 60.000 DM liefen. Aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1993
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eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem, daß seither bis Oktober 1993 eine Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger wegen anderer Forderungen über insgesamt rund 15.000,— DM eingeleitet worden sind. Außerdem ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 1993 zur Zahlung von 22.005,28 DM aus einer Ausfallbürgschaft verurteilt worden.
Soweit der Antragsteller immer wieder betont, daß er durch betrügerische Manipulationen eines Mitgesellschafters der Firma SUREX Wasseraufbereitungsanlagen GmbH, an der er beteiligt ist, in seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten sei, ist dies unerheblich. Da § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO dem Schutz der Rechtsuchenden dient, kommt es nicht darauf an, worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts beruht.
3.	Der Antragsteller hat auch bis zuletzt nicht dargetan, daß durch seinen weiterhin zu vermutenden Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Eine solche Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände des Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff von Gläubigern letztlich nicht wirksam schützen. Sie fließen überwiegend über Geschäftskonten des Anwalts, die unschwer gepfändet werden können. Vorliegend hat ein Gläubiger dies hinsichtlich des Kontos des Antragstellers beim Postgiroamt Frankfurt durch Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. Januar 1992 (Bl. 215 Personalakten Bd. 2) auch bereits unternommen.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Kieserling	Jordan