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BGH

Gericht: BGH

März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Erich traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den ter der Justiz des Saarlandes, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke und die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. Mit derartigen pauschalen Äußerungen kann die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht widerlegt werden, zu demal noch während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof laufend neue Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Schuldtiteln Die Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die gegen den Antragsteller titulierten Verbindlichkeiten mit seiner Berufsausübung Zusammenhängen und zeigen, daß er unter anderem zur Rückzahlung zu viel kassierter Gebühren an seine Mandanten nicht in der Lage ist und damit deren Interessen durch den Vermögensverfall sogar bereits verletzt worden sind. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 17. Den zweifelsfreien Fortfall des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt; er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat am 21.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 807 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 45/92
vom 1. März 1993 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Erich
 traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den
 ter der Justiz des Saarlandes,
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke und die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Saarbrücken vom 22. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1964 beim Landgericht Saarbrücken und beim Amtsgericht Saarlouis und seit 1969 zusätzlich beim Oberlandesgericht Saarbrücken als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juli 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hier-
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gegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO) , hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkurs ge rieht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 91, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt. 91, 102).
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a) Die Voraussetzungen für die Vermutung des Vermögensverfalls sind erfüllt. Der Antragsteller ist aufgrund mehrerer Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Saarlouis eingetragen; außerdem sind bis in die jüngste Zeit gegen ihn zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die zu dem großen Teil fruchtlos verlaufen sind.
Der Antragsteller kann die Vermutung allerdings widerlegen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er lediglich bezüglich einzelner Forderungen eine Schuldtilgung behauptet. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muß er eine Aufstellung der gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und ausführen, ob diese Forderungen - gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen - inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Dieser Pflicht nach S 36 a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren ist der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat sich im Rechtsmittelverfahren auf die Mitteilung beschränkt, seine Verhältnisse hätten sich "in der Zwischenzeit ganz erheblich gebessert", so daß "in absehbarer Zeit zu erwarten" stehe, daß "alle Angelegenheiten erledigt werden können".
Mit derartigen pauschalen Äußerungen kann die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht widerlegt werden, zu demal noch während des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof laufend neue Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Schuldtiteln
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durchgeführt wurden, die in der Widerrufsverfügung noch keine Berücksichtigung gefunden hatten.
b) Im Zeitpunkt des Widerrufs waren auch die Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall gefährdet. Die Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor einem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen.
Der Ehrengerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die gegen den Antragsteller titulierten Verbindlichkeiten mit seiner Berufsausübung Zusammenhängen und zeigen, daß er unter anderem zur Rückzahlung zu viel kassierter Gebühren an seine Mandanten nicht in der Lage ist und damit deren Interessen durch den Vermögensverfall sogar bereits verletzt worden sind.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies allerdings in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 58/91 -m.Nachw.).
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Den zweifelsfreien Fortfall des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt; er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat am 21. Januar 1993 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Veser
von Hase
 Kieserling