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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Januar 1988 ist der Antragsteller einer von zwei Geschäftsführern der BKG Verwaltungsgesellschaft mbH in Fmmmmm- Di-e BKG Verwaltungsgesellschaft mbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der BKG Buchhändlerische Kj^^^-Garantiegemeinschaft GmbH & Co. KG in Beide Unternehmen betreiben mit Geschäftserlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes. Oktober 1987 hat der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Wiesbaden beantragt. tragstellers als Geschäftsführer der Firma BKG Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nicht jede außerju-ristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Anwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Die vom Antragsteller ausgeübt Tätigkeit eines Geschäftsführers der BKG Verwaltungsgesellschaft mbH steht nach diesen Grundsätzen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Die Gewährung von Bürgschaften ist zwar ein Bankgeschäft und stellt damit eine kaufmännische Tätigkeit dar. Das allein genügt aber nicht, um diese Tätigkeit als mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar erscheinen zu lassen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit ist damit nicht erwerbswirtschaftlich geprägt. Diese Tätigkeit ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts zu vereinbaren. Diese mittelbare Förderung der Erwerbsgeschäfte der einzelnen Buchhändler und Verleger prägt nicht die dem Antragsteller zuzurechnende Tätigkeit der Buchhändlerischen Kredit-Garantiegemeinschaft. b) Andere Gründe, die der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen könnten, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Als Geschäftsführer hat der Antragsteller eine "gehobene Stellung" inne, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen in den Diensten eines Unternehmens oder Verbandes stehenden Bewerber gefordert wird (vgl.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitVerlegerBürgschaftenAnwZEhrengerichtshofUnternehmenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ fB^ 45/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Assessor Dr.
Hans-Jürgen B
R
Straße
r
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase
 am 4. Dezember 1989 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 19. Mai 1989 aufgehoben .
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am	1935	geborene	Antragsteller	bestand
1965 die zweite juristische Staatsprüfung. Von Mitte 1965 bis Ende 1987 war er in leitenden Funktionen im Bankwesen tätig, zuletzt als Mitglied der Direktion bzw. des Vorstandes der «^»Sparkasse in	Er	besitzt die
 zur Leitung eines Bankgeschäfts erforderliche Qualifikation nach dem Kreditwesengesetz.
Seit dem 1. Januar 1988 ist der Antragsteller einer von zwei Geschäftsführern der BKG Verwaltungsgesellschaft mbH in Fmmmmm- Di-e BKG Verwaltungsgesellschaft mbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der BKG Buchhändlerische Kj^^^-Garantiegemeinschaft GmbH & Co. KG in
 Beide Unternehmen betreiben mit Geschäftserlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes. Sie sind eine Einrichtung der Mitglieder des Vereins für Buchhändlerischen Abrechnungsverkehr e.V. und übernehmen für Buchhändler und Verleger Bürgschaften für Bankkredite zur Finanzierung ihrer zu bestimmten Stichtagen fälligen Abrechnungen. Die Tätigkeit des Antragstellers erstreckt sich auf die Bearbeitung und Bewilligung der von Buchhändlern und Verlegern erbetenen Finanzierungen und auf die Beachtung der einer Kreditgewährung vorausgehenden kredittechnischen Erfordernisse (Solvenzprüfung). Seine Arbeitszeit, die der Anstellungsvertrag auf
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durchschnittlich 55 Stunden im Monat veranschlagt, wird nahezu vollständig von der Bearbeitung und Bewilligung der Bürgschaftskredite in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1987 hat der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Wiesbaden beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 25. April 1988 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit des An-	%
tragstellers als Geschäftsführer der Firma BKG Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Antragsteller hat darauf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
I*
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie ist zwar erst am 20. Juni 1989 und damit vier Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Ehrengerichtshof eingegangen. Der Antragsteller hat jedoch in zulässiger Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser Antrag ist begründet. Wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, hat er die Beschwerdeschrift drei Tage vor Fristablauf am 13. Juni 1989 als Einschreibebrief beim Postamt Wiesbaden 1 zur Post gegeben. Obwohl er als Anschrift nur das Postfach, nicht aber die Straße angegeben
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hatte, durfte der Antragsteller davon ausgehen, daß der Brief innerhalb von drei Tagen beim Ehrengerichtshof in Frankfurt eingehen werde. Wie das Postamt Wiesbaden 1 auf Anfrage mitgeteilt hat, muß in derartigen Fällen das Zustellpostamt die fehlende Straßenangabe ermitteln, damit die Einschreibsendung dem Empfänger zugestellt werden kann. Das hätte jedoch innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit von drei Tagen geschehen können.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nicht jede außerju-ristische, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Anwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Anwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Betreibt das Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (vgl. BGHZ 72, 282, 283 ff; vgl. ferner Senatsbeschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 47/86 u. v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 34/89, jeweils m.w.N.).
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Die vom Antragsteller ausgeübt Tätigkeit eines Geschäftsführers der BKG Verwaltungsgesellschaft mbH steht nach diesen Grundsätzen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.
Die Gewährung von Bürgschaften ist zwar ein Bankgeschäft und stellt damit eine kaufmännische Tätigkeit dar.
Das allein genügt aber nicht, um diese Tätigkeit als mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar erscheinen zu lassen. Die wesentliche Besonderheit des vorliegenden Falles ist darin zu sehen, daß nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs die vom Kläger vertretene Gesellschaft keinen Gewinn erzielen will. Die Buchhändlerische K^|^^p-Garantiege-meinschaft will in erster Linie den im Verein für Buchhändlerischen Abrechnungsverkehr zusammengeschlossenen Buchhändlern und Verlegern eine zur reibungslosen Abwicklung des zwischen ihnen getätigten Zahlungsverkehrs benötigte Kreditaufnahme zu günstigen Bedingungen ermöglichen. Zu diesem Zweck übernimmt sie gegenüber der kreditgewährenden Bank Bürgschaften für die Vereinsmitglieder. Die hierfür verlangte Avalprovision ist lediglich kostendeckend. Ein eventuell erzielter Überschuß kommt den von den einzelnen Vereinsmitgliedern geleisteten Einlagen zugute, die der kreditgewährenden Bank als Sicherheit dienen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit ist damit nicht erwerbswirtschaftlich geprägt. Ihr fehlt insbesondere jeder akquisitorische Charakter. Im wesentlichen beschränkt sich seine Arbeit auf die Prüfung der von den Vereinsmitgliedern gestellten Bürgschaftsanträge und gegebenenfalls der Übernahme der entsprechenden Bürgschaften gegenüber der Bank. Diese Tätigkeit ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts zu vereinbaren.
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Daß die von der Buchhändlerischen Kredit-Garantiegemeinschaft gewährten Bürgschaften dazu dienen, den Abrechnungsverkehr der angeschlossenen Buchhändler und Verleger und damit deren gewinnorientiertes Erwerbsgeschäft zu unterstützen, spielt entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Diese mittelbare Förderung der Erwerbsgeschäfte der einzelnen Buchhändler und Verleger prägt nicht die dem Antragsteller zuzurechnende Tätigkeit der Buchhändlerischen Kredit-Garantiegemeinschaft. Diese erschöpft sich vielmehr in einer nicht gewinnorientierten Bewilligung von Bürgschaften.
b) Andere Gründe, die der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen könnten, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Als Geschäftsführer hat der Antragsteller eine "gehobene Stellung" inne, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen in den Diensten eines Unternehmens oder Verbandes stehenden Bewerber gefordert wird (vgl. BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280). Da der Antragsteller durch seine Tätigkeit im Durchschnitt nur 55 Stunden
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im Monat in Anspruch genommen wird, bleibt ihm auch die nötige Zeit, um den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben zu können .
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Quack	Meisterernst	Hase