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BGH

Gericht: BGH

"Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in soviel Wahlgängen gewählt, wie Mitglieder zu wählen sind. 2. Dieser von der Kammerversamralung für die Wahl der sechs Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossene Wahlmodus ist durch § 64 Abs. 2 BRAO gedeckt. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer das Nähere darüber, wie die Vorstandsmitglieder von der Kammerversammlung gewählt werden. Nach S 13 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin werden die Mitglieder des Vorstandes "regelmäßig" mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in soviel Wahlgängen gewählt, wie Mitglieder zu wählen sind. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung gestattet jedoch, daß die Kammerversammlung für eine konkret vorzunehmende Wahl mit einfacher Mehrheit "ein anderes Verfahren" beschließen kann. Hiernach darf die Kammerversammlung jedenfalls eine andere Art der Wahl als mittels nicht unterschriebener Stimmzettel und als in so vielen Wahlgängen, wie Mitglieder zu wählen sind, bestimmen. Gegen eine derartige Regelung, die durch einfache Mehrheit der Kammerversammlung beschlossen werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Die von der Kammerversammlung beschlossene Abweichung von der in § 13 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung vorgesehenen Wahlregel besteht lediglich darin, daß statt mindestens sechs Wahlgängen möglichst nur ein Wahlgang stattfinden sollte, in dem die sechs Vorstandsmitglieder aus den elf Kandidaten oder den sonstigen Kammerangehörigen global gewählt werden. Auch die von der KairanerverSammlung für die Wahl getroffene Regelung, daß gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und zugleich die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, ist mit § 88 Abs.3 BRAO vereinbar. Nach § 88 Abs.3 Satz 2 BRAO’gilt für die Wahl durch die Karamerversammlung die einfache Stimmenmehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das bedeutet zunächst nur, daß für die Wahl als solche eine andere Mehrheit durch Geschäftsordnung oder Beschluß der Kammerversammlung nicht bestimmt werden darf; lediglich für die Festlegung der Wahlmodalität kann etwas anderes gelten (vgl. Es bedeutet sodann, daß kein Kandidat als gewählt angesehen werden kann, der nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Damit stimmt es überein, wenn nach dem Beschluß der Kammerversammlung für eine gültige Wahl erforderlich ist, daß der Kandidat mindestens "die absolute Mehrheit der Stimmen" erreicht haben muß. Die Kammerversammlung hat dieser Lage zutreffend dadurch Rechnung getragen, daß sie festlegte, gewählt sei, wer die "meisten Stimmen" auf sich vereint. 4. Hiernach wurden mit Recht diejenigen sechs Kandidaten als gewählt angesehen, die jeweils vor den übrigen der elf Bewerber die höheren Stimmenzahlen auf sich vereinigten .

Zitierte Normen: § 90 BRAO
KammerversammlungBewerberMitgliedWahlStimmeKandidatMehrheitVorstandsmitgliederBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGHR:	ja
 Veröffentlichung:	ja
BRAO §§ 64 Abs. 2, 88 Abs. 3 Satz 2
Zur Zulässigkeit der Wahl mehrerer Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer in einem Wahlgang.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1988 - Anwz(B) 45/88 -? EGH
Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
1. des Rechtsanwalts Manfred Am Sl
2. des Rechtsanwalts Harald Straße
H o
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Ungültigkeit einer Wahl
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Dr. Paepcke und Jordan beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken vom 2. August 1988 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Jahresversammlung der Antragsgegnerin am 25. Juni 1988 waren sechs der elf Vorstandsmitglieder zu wählen. Für die sechs Sitze im Vorstand stellten sich elf Bewerber zur Wahl. Über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin in § 13 Abs. 1:
WIV
3
"Die Mitglieder des Vorstandes werden regelmäßig mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in soviel Wahlgängen gewählt, wie Mitglieder zu wählen sind. Die Kammerversammlung kann mit einfacher Mehrheit ein anderes Verfahren beschließen" .
Unter Berufung auf Satz 2 dieser Vorschrift beschloß die Kammerversammlung einstimmig:
"Alle Kandidaten werden in einem Wahlgang gewählt. Jedes der anwesenden Kammermitglieder soll bis zu 6 Stimmen abgeben können; gewählt ist, wer die meisten Simmen auf sich vereint und zugleich die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht .
Bei Nichterreichen der absoluten Mehrheit sollen in einem zweiten Wahlgang nur noch doppelt soviele Bewerber kandidieren wie Mitglieder in den Kammervorstand zu wählen sind. Es sollen hierbei nur die Bewerber kandidieren, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit soll der Bewerber mit der längeren Zulassungsdauer kandidieren ."
Dementsprechend wurde die Wahl durchgeführt, nachdem nochmals sämtliche elf Kandidaten bekanntgegeben worden waren. 186 Stimmzettel, die insgesamt gültig waren, wurden abgegeben. Die elf Bewerber erreichten, in der Reihenfolge der Stimmen, folgendes Stimmenergebnis: 171, 112, 106, .103, 100, 99, 94, 74, 69, 65, 63 Stimmen. Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, daß die sechs Bewerber mit den höchst erreichten Stimmenzahlen gewählt sind. Die sechs Gewählten erklärten, daß sie die Wahl annehmen.
4
Die Antragsteller haben bei dem Ehrengerichtshof beantragt, diese Wahl für ungültig zu erklären (§ 90 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat diese Anträge zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen.
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II.
Die frist- und formgerecht eingelegten Rechtsmittel sind zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), aber unbegründet.
1. Die von den Beschwerden aufgeworfene Frage, ob und inwieweit § 88 Abs. 3 BRAO ähnlich wie § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB einer sogenannten "Blockwahl" grundsätzlich entgegenstehe, bedarf keiner näheren Erörterung und abschließenden Entscheidung durch den Senat. Rechtliche Bedenken könnten insoweit allerdings gegen eine "strikte Blockwahl" (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 183) bestehen. Darum handelt es sich hier aber nicht: Es bestand keine Stimmpflicht für alle sechs zu wählenden Vorstandsmitglieder. Vielmehr war es jedem anwesenden Mitglied der Kammerversammlung freigestellt, in welcher Weise es von den ihm insgesamt zur Verfügung stehenden sechs Stimmen Gebrauch machen wollte. Es konnte von keiner bis hin zu sechs Stimmen abgeben, ohne daß hierdurch die Gültigkeit der Stimmabgabe in Frage gestellt war. Auch eine förmliche Beschränkung auf die elf Wahlbewerber bestand nicht. Ein derartiger Wahlmodus ist unter dem Gesichtspunkt des § 88 Abs. 3 BRAO jedenfalls dann rechtlich unbedenklich, wenn er gemäß § 64 Abs. 2 BRAO zugelassen ist.
2. Dieser von der Kammerversamralung für die Wahl der sechs Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossene Wahlmodus ist durch § 64 Abs. 2 BRAO gedeckt. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer das Nähere darüber, wie die Vorstandsmitglieder von der Kammerversammlung gewählt werden. Nach S 13 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin werden die Mitglieder des Vorstandes "regelmäßig" mittels nicht unterschriebener Stimmzettel in soviel Wahlgängen gewählt, wie Mitglieder zu wählen sind.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung gestattet jedoch, daß die Kammerversammlung für eine konkret vorzunehmende Wahl mit einfacher Mehrheit "ein anderes Verfahren" beschließen kann. Hiernach darf die Kammerversammlung jedenfalls eine andere Art der Wahl als mittels nicht unterschriebener Stimmzettel und als in so vielen Wahlgängen, wie Mitglieder zu wählen sind, bestimmen. Gegen eine derartige Regelung, die durch einfache Mehrheit der Kammerversammlung beschlossen werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 52, 297, 299).
Die von der Kammerversammlung beschlossene Abweichung von der in § 13 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung vorgesehenen Wahlregel besteht lediglich darin, daß statt mindestens sechs Wahlgängen möglichst nur ein Wahlgang stattfinden sollte, in dem die sechs Vorstandsmitglieder aus den elf Kandidaten oder den sonstigen Kammerangehörigen global gewählt werden. Damit hat die Kammerversammlung eine übliche und zweckmäßige Wahlart festgelegt, gegen die nichts zu erinnern ist.
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3.	Auch die von der KairanerverSammlung für die Wahl getroffene Regelung, daß gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und zugleich die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, ist mit § 88 Abs. 3 BRAO vereinbar.
Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BRAO’gilt für die Wahl durch die Karamerversammlung die einfache Stimmenmehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das bedeutet zunächst nur, daß für die Wahl als solche eine andere Mehrheit durch Geschäftsordnung oder Beschluß der Kammerversammlung nicht bestimmt werden darf; lediglich für die Festlegung der Wahlmodalität kann etwas anderes gelten (vgl. BGHZ 52, 297,
 301). Es bedeutet sodann, daß kein Kandidat als gewählt angesehen werden kann, der nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Damit stimmt es überein, wenn nach dem Beschluß der Kammerversammlung für eine gültige Wahl erforderlich ist, daß der Kandidat mindestens "die absolute Mehrheit der Stimmen" erreicht haben muß. Im übrigen ist der Begriff "einfache Stimmenmehrheit" der Auslegung zugänglich. Sie ist je nach dem angewandten Wahlmodus geboten. Werden in einem Wahlgang mehrere - wie es hier zulässig war - Bewerber gewählt, so werden sie Stimmenzahlen in unterschiedlicher Höhe auf sich vereinen. In einem derartigen Falle entspricht es einem selbstverständlichen demokratischen Prinzip, daß jeweils derjenige Kandidat gewählt ist, der die höhere Stimraenzahl auf sich vereint, also im Verhältnis zu den übrigen Kandidaten die Mehrheit der Stimmen erreicht. Dem steht die Regelung des S 88 Abs. 3 Satz 2 BRAO nicht entgegen. Die Kammerversammlung hat dieser Lage zutreffend dadurch Rechnung getragen, daß sie festlegte, gewählt sei, wer die "meisten Stimmen" auf sich vereint.
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4.	Hiernach wurden mit Recht diejenigen sechs Kandidaten als gewählt angesehen, die jeweils vor den übrigen der elf Bewerber die höheren Stimmenzahlen auf sich vereinigten .
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Jähnke
 Heisterernst	Paepcke	Jordan
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