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BGH

Gericht: BGH

Mit Verfügung vom 18.8.1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Den gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht entgegen (vgl. 1. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie so erheblich sind, daß er deshalb auf Dauer nicht in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden zu wahren (vgl. a) Der Antragsteller ist durch eine Fülle von Eingaben, Beschwerden und Strafanzeigen aufgefallen, die bereits nach ihrem Inhalt geistige Mängel des Rechtsanwalts offenbaren. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin vom 8.10.1985 äußerte er den Verdacht, der Tod seiner Großmutter, die im Jahre 1956 in einem Krankenhaus verstorben sei, habe unnatürliche Gründe. In der Zeit von November 1983 bis August 1986 hat der Antragsteller 16 Strafanzeigen gegen Richter, Rechtsanwälte und Beamte erstattet, die sich ohne Ausnahme als haltlos erwiesen. trächtigt, über ihn seien Gerüchte im Umlauf, die ihm seine Qualifikation als Rechtsanwalt absprächen, an den Gerichtsverfahren wirkten Richter und Rechtsanwälte mit, die gar keine Juristen seien. Dr. Stender hat jedoch überzeugend dargelegt, daß er aufgrund der ihm überlassenen Personalakten und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof seine Diagnose mit Sicherheit treffen konnte. Damit steht auch zur Überzeugung des erkennenden Senats mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Antragsteller an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte leidet, die Krankheitswert hat. c) Der Ehrengerichtshof hat auch zurecht angenommen, daß ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Es genügt, daß eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (vgl.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 6 BGB
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftAnwZEhrengerichtshofStrafanzeige

Volltext der Entscheidung

2099 059
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/87	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Rainer
 traße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten - Justiz SflHHHHi Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 am 8. Februar 1988
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
0
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 24. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antrags-gegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der amflm^^l943 geborene Antragsteller ist seit dem 17.7.1974 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen, seit dem 20.7.1979 auch bei dem Kammergericht. Mit Verfügung vom 18.8.1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen, weil er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Den gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO zulässig. Mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 m.w.N.). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und
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sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Dabei ist nicht erforderlich, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinn des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie so erheblich sind, daß er deshalb auf Dauer nicht in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden zu wahren (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung vor.
a)	Der Antragsteller ist durch eine Fülle von Eingaben, Beschwerden und Strafanzeigen aufgefallen, die bereits nach ihrem Inhalt geistige Mängel des Rechtsanwalts offenbaren.
So hat er in einem an den Präsidenten des Landgerichts Berlin gerichteten Schreiben vom 1.2.1984 den Verdacht geäußert, er sei in einer Gerichtsverhandlung durch Strahlen irgendwelcher Art oder durch elektromagnetische Felder körperlich beeinträchtigt worden. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin vom 8.10.1985 äußerte er den Verdacht, der Tod seiner Großmutter, die im Jahre 1956 in einem Krankenhaus verstorben sei, habe unnatürliche Gründe.
In der Zeit von November 1983 bis August 1986 hat der Antragsteller 16 Strafanzeigen gegen Richter, Rechtsanwälte und Beamte erstattet, die sich ohne Ausnahme als haltlos erwiesen. In mehreren dieser Anzeigen wirft der Antragsteller den Betroffenen vor, sie hätten sich Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lassen, als er sich im Jahre 1974
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vergeblich um die Einstellung in den höheren Justizdienst sowie bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen beworben habe. In zahlreichen Anzeigen erhebt er den Vorwurf der Beleidigung, Verleumdung und üblen Nachrede, weil über ihn Behauptungen verbreitet worden seien wie, er sei ein falscher Rechtsanwalt, er habe ein gefälschtes Abiturzeugnis vorgelegt und habe sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erschlichen.
In etwa 40 Dienstaufsichtsbeschwerden hat der Antragsteller entweder die Rechtsauffassung der betroffenen Richter oder die Bearbeitungszeit beanstandet oder sich gegen eine diskriminierende Behandlung beschwert. Zahlreich waren auch die gegen Richter erhobenen Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit. Darin erhebt der Antragsteller immer wieder den Vorwurf, der betroffene Richter habe falsche Gerüchte über ihn verbreitet oder der Richter sei derartigen Gerüchten ausgeliefert gewesen und habe sich davon beeinflussen lassen.
\	Schließlich	hat	der	Antragsteller	mehrfach Erinnerungen
 gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse angegriffen mit der unzutreffenden Begründung, der gegnerische Rechtsanwalt sei nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen.
Der vom Ehrengerichtshof hinzugezogene medizinische Sachverständige Dr. Stender ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Antragsteller an einer paranoid-haluzinatorischen Psychose vom schizophrenen Formenkreis leidet. Der Antragsteller wird von wahnhaften Beziehungs- und Bedeutungsideen beherrscht. So glaubt er, er werde von Strahlen beein-
trächtigt, über ihn seien Gerüchte im Umlauf, die ihm seine Qualifikation als Rechtsanwalt absprächen, an den Gerichtsverfahren wirkten Richter und Rechtsanwälte mit, die gar keine Juristen seien. Gegen die eingebildeten Gefahren glaubt er durch Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Ablehnungsgesuche ankämpfen zu müssen. Der Sachverständige konnte den Antragsteller zwar nicht persönlich untersuchen, weil dieser die dazu erforderliche Einwilligung verweigert hat. Dr. Stender hat jedoch überzeugend dargelegt, daß er aufgrund der ihm überlassenen Personalakten und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof seine Diagnose mit Sicherheit treffen konnte. Damit steht auch zur Überzeugung des erkennenden Senats mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Antragsteller an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte leidet, die Krankheitswert hat.
b)	Aufgrund der dargelegten geistigen Schwäche ist der Antragsteller dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die durch die wahnhaften Vorstellungen des Antragstellers ausgelösten unbegründeten und unsachlichen Eingaben betreffen nicht nur seine eigenen Angelegenheiten. Sie stehen oft in Zusammenhang mit der Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten. Daß der Antragsteller immer wieder mit unsinnigen Eingaben in Erscheinung tritt, nötigt zu der Schlußfolgerung, daß er nicht mehr in der Lage ist, die Interessen seiner Mandanten sachlich und unvoreingenommen zu vertreten. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung, sondern um einen Dauerzustand, der jedenfalls auf absehbare Zeit keine Besserung erwarten läßt.
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c)	Der Ehrengerichtshof hat auch zurecht angenommen, daß ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Eine Gefährdung der Rechtspflege setzt nicht voraus, daß der Rechtsanwalt etwa laufend gegen die Interessen seiner Mandanten verstößt oder ihnen gar Schaden zufügt. Es genügt, daß eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, der Rechtsanwalt könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78). Diese Gefahr liegt aufgrund der vorgeschilderten Verhaltensweisen des Antragstellers auf der Hand.
2. Unter diesen Umständen könnte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann Erfolg haben, wenn nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356 sowie - für den Wegfall von Zulassungshindernissen - BGHZ 84, 149). Dies ist jedoch nicht der Fall. Es bestehen im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, daß sich der Krankheitszustand des Antragstellers verschlimmert hat. So hat der Antragsteller im Juni 1987 zwei Strafanzeigen wegen des Verdachts der Verabredung zu einem Verbrechen und wegen Mordes erstattet, in denen er behauptet, im Jahre 1972 habe in der Schweiz ein Krieg bewaffneter Banden stattgefunden, bei dem mehrere Menschen umgekommen seien, ferner seien ebenfalls im Jahre 1972 auf dem Gelände der Waldschule in Berlin-Charlottenburg mehrere Menschen umgebracht worden. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt für das Vorliegen der angezeigten Straftaten.
Nach alledem muß es bei der Rücknahme der Zulassung bleiben.
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer
Schaefer
 Weise