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BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller, der in BflHB als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat den Antragsgegner in mehreren Schreiben auf-gefordert, Auskunft darüber zu erteilen, ob bestimmte namentlich bezeichnete Personen als Rechtsanwälte zugelassen seien. Der Antragsgegner hat die Auskunftserteilung mit Schreiben vom 29. Der Antragsteller hat, nachdem er gegen die Unterzeichner der ablehnenden Bescheide ohne Erfolg Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und sich an den Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses in Berlin gewandt hatte, beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung seiner Bescheide vom 29. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Er ist der Auffassung, er sei für die begehrte Entscheidung nicht zuständig, weil die Ablehnung des Auskunftsbegehrens kein Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Anwaltsrechtes sei. Er macht geltend, der angefochtene Beschluß beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil die Stellungnahme des Antragsgegners ihm erst im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Der Senat hat durch entsprechende Anwendung des § 42 BRAO die Möglichkeit der Anfechtung ausnahmsweise bejaht, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs.l Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85), d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers müßte auf jeden Fall die formellen Voraussetzungen des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO erfüllen.

Zitierte Normen: § 31 BRAO
RechtsmittelAnwZAntragsgegnerBeschlußFallRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

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2141 015
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rainer D
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fstraße m,
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
der^Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten in B( Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Auskunftserteilung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 2. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller, der in BflHB als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat den Antragsgegner in mehreren Schreiben auf-gefordert, Auskunft darüber zu erteilen, ob bestimmte namentlich bezeichnete Personen als Rechtsanwälte zugelassen seien. Der Antragsgegner hat die Auskunftserteilung mit Schreiben vom 29. Januar 1985 und 13. Februar 1985 abgelehnt. Er hat den Antragsteller darauf hingewiesen, daß gemäß § 31 Abs. 1 BRAO bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine
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Liste der dort zugelassenen Rechtsanwälte geführt werde. Der Antragsteller hat, nachdem er gegen die Unterzeichner der ablehnenden Bescheide ohne Erfolg Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und sich an den Petitionsausschuß des Abgeordnetenhauses in Berlin gewandt hatte, beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung seiner Bescheide vom 29. Januar 1985 und 13. Februar 1985 zu verpflichten, ihm über den ersten und gegebenenfalls letzten Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von namentlich genannten 17 Personen Auskunft zu erteilen. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Juli 1986 als unzulässig verworfen. Er ist der Auffassung, er sei für die begehrte Entscheidung nicht zuständig, weil die Ablehnung des Auskunftsbegehrens kein Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Anwaltsrechtes sei.
Der Antragsteller hat diesen ihm am 18. August 1986 zugestellten Beschluß durch Schreiben vom 16. September 1986, der am 17. September 1986 beim Kammergericht Berlin eingegangen ist, mit der Beschwerde angefochten. Er macht geltend, der angefochtene Beschluß beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil die Stellungnahme des Antragsgegners ihm erst im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Sein Antrag auf Auskunftsbegehren sei zulässig und begründet.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Der Ehrengerichtshof geht zutreffend davon aus, daß seine Zuständigkeit nur dann gegeben sein kann, wenn die angefochtenen Bescheide als Verwaltungsakte im Sinne des § 223 BRAO anzusehen sind. Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe
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nach § 223 BRAO sind grundsätzlich unanfechtbar. Der Senat hat durch entsprechende Anwendung des § 42 BRAO die Möglichkeit der Anfechtung ausnahmsweise bejaht, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. l Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. BGHZ 34, 244, 250;
 42, 360, 362; 50, 197, 198? BGH NJW 1970, 199 Nr. 10? Beschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 -, vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79 -, vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 30/82 -, vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 27/85 - und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85), d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob hier deshalb etwas anderes gilt, weil der Ehrengerichtshof seine Zuständigkeit verneint, also keine Sachentscheidung getroffen hat. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers müßte auf jeden Fall die formellen Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO erfüllen. Nach dieser Vorschrift sind nach § 42 BRAO ergehende Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen ist. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Das Rechtsmittel ist daher auf jeden
 Fall wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Verwerfung des un zulässigen Rechtsmittels kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25; Senatsentscheidungen vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 27/85 und vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 42/85).
Siebecke
 Quack
Jordan
 Merz
Laufhütte
 Gribbohm
Jähnke