Stuttgart, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9* Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. 9. Sonstige Vereinbarungen Es ist dem Mitarbeiter gestattet, neben seinem Dienst für die Bank eine Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter auszuüben, für die er Weisungen der Bank nicht unterliegt. Es soll deshalb, unbeschadet des Rechts der Bank, den Mitarbeiter innerhalb der Bank auch anderweitig verwenden zu können, auf die ihm gestattete Ausübung der freiberuflichen Anwaltstätigkeit Rücksicht genommen werden. "Der Ordnung halber erklären wir aber noch einmal ausdrücklich, daß wir - ebenso wie bei allen anderen Kollegen des Konzernstabs Recht - den Arbeitsvertrag dahingehend verstehen, daß Sie durch Ihre Tätigkeit in unserem Hause selbstverständlich nicht gehindert sein werden, Ihren Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen, daß Sie insbesondere berechtigt sind, jederzeit Ihre Arbeitsstelle zu verlassen,! März 1985 den Versagungsgrund des §7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Antragstellerin und ihre Stellung im Unternehmen rechtfertigten nicht die Annahme, daß sie eine ”gehobene Stellung” innehabe. Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten der Antragsgegnerin beantragt. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und - kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. net zu bezeichnen ist* Für die Beurteilung kommt es auf eine GesamtWürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (ständige Rechtsprechung; vgl* Senatsbeschlüsse vom 10* November 1975 - AnwZ (B) 8/75; vom 17. a) Die Antragstellerin ist, wovon sich der Senat aufgrund der Darlegungen der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, überzeugt hat, Mitarbeiterin des Konzernstabs Recht der D0HHI Bank AG. suchenden Mitarbeitern der Bank keine Weisungen erteilen Ihnen gegenüber weisungsbefugt sind andererseits nicht die Mitarbeiter der Filiale in Stuttgart, sondern nur die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft, der ChefSyndikus, der seinen Sitz in Frankfurt hat, und dessen Stellvertreter. Die Rechtssachen als solche sind jedoch von den Syndici eigenverantwortlich zu bearbeiten Schriftliche Stellungnahmen gegenüber anderen Stellen der Bank müssen allerdings gemäß interner Anweisung von zwei Syndici, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, gezeichnet werden. b) Bei dieser Sachlage übt die Antragstellerin eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die der eines Rechtsanwalts vergleichbar ist. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85), nicht dadurch unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, daß eine größere Anzahl weiterer Volljuristen mit gleichartigen Aufgaben betraut ist - was sich aus der Größe des Unternehmens, dem sie angehört, erklärt - und daß sie nicht zu den- Dies steht, da die Weisungen nicht das Ergebnis der Bearbeitung der einzelnen Rechtsfälle betreffen, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft insbesondere deshalb nicht entgegen, weil die Bewerberin einem Abteilungsleiter unterstellt ist, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und deshalb anwaltlichem Standesrecht unterliegt (Senatsbeschluß vom 1. Die Gründe, welche die Antragsgegnerin veranlaßt haben, dem Zulassungsantrag der Antragstellerin entgegenzutreten, treffen deshalb nicht zu. Denn im bisherigen Verlauf des Verfahrens ist nicht geprüft worden, ob die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Das Dienstverhältnis muß vielmehr auch sonst so ausgestaltet sein, daß der Bewerber in der Lage ist, den Pflichten eines Rechtsanwalts nachzukommen. 259) und dem Angestellten so viel Freiraum gewährleisten, daß er nach seiner Zulassung tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben (BGHZ 71, 139 mit Nachw.) Auch wenn man dem folgt, würde die Möglichkeit jederzeitiger Versetzung an einen anderen Ort der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen. Denn die auf einer Versetzung beruhende Wohnsitzveränderung der Antragstellerin würde ihr die Möglichkeit zur Berufsausübung im Bezirk ihrer Zulassung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Nach dem Inhalt des Dienstvertrages, dessen Wortlauf auch vorüber gehende Abordnungen an eine andere Rechtsabteilung in einer Niederlassung der Arbeitgeberin zuläßt, also von Stuttgart nach Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf oder München - unter Umständen auch an eine Niederlassung im Ausland -, ist nicht gesichert, daß die Arbeitgeberin der Antragstellerin gehalten ist, deren anwaltiche Verpflichtungen bei einer Versetzungsanordnung zu erwägen.
r\\h o°A BUNDESGERICHTSHOF Ar,wZ (BI 45/85 BESCHLUSS in dem Verfahren der Assessorin Ruth Gustav-M; I-Straße (B, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. Partner, sdBHB’ Rechtsanwalt Dr. Hermann gegen die Rechtsanwaltskammer G^m^straße f||, Stuttgart, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 9* Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 20. Juli 1985 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen. Gründe : I. Die am flHHHI 1955 geborene Antragstellerin hat am 20. Januar 1983 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. Februar 1983 ist sie Angestellte der DflHÜP Bank AG. Sie arbeitet im Konzernstab Recht, Rechtsabteilung Mit Wirkung vom 1. Februar 1985 ist ihr Prokura - beschränkt auf die Niederlassung der Bank in S erteilt worden. Mit Schreiben vom 7. Februar 1985 hat sie beantragt, sie zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und dem Landgericht Stuttgart zuzulassen. Da sie beabsichtigt, lassung fortzusetzen, hat sie eine Ablichtung ihres mit Wirkung vom 1. Februar 1985 neu gefaßten Anstellungsver-trages vorgelegt, der u.a, folgende Regelungen enthält: Er (der Mitarbeiter) ist verpflichtet, seine Arbeitskraft in den Dienst der Bank zu stellen. Zur Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf er der schriftlichen Zustimmung der Bank. 9. Sonstige Vereinbarungen Es ist dem Mitarbeiter gestattet, neben seinem Dienst für die Bank eine Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter auszuüben, für die er Weisungen der Bank nicht unterliegt. Es soll deshalb, unbeschadet des Rechts der Bank, den Mitarbeiter innerhalb der Bank auch anderweitig verwenden zu können, auf die ihm gestattete Ausübung der freiberuflichen Anwaltstätigkeit Rücksicht genommen werden. ihre Beschäftigung bei der Bank AG nach der Zu- 1 £~C/ 1—^ %y Mit Schreiben vom 29* Juli 1985 hat die Antragstellerin eine ergänzende Erklärung der DlHHHi Bank AG vom 24, Juli 1985 vorgelegt, die u.a. folgenden Inhalt hat: "Der Ordnung halber erklären wir aber noch einmal ausdrücklich, daß wir - ebenso wie bei allen anderen Kollegen des Konzernstabs Recht - den Arbeitsvertrag dahingehend verstehen, daß Sie durch Ihre Tätigkeit in unserem Hause selbstverständlich nicht gehindert sein werden, Ihren Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen, daß Sie insbesondere berechtigt sind, jederzeit Ihre Arbeitsstelle zu verlassen,! wenn es die anwaltliche Tätigkeit erfordert. Dies ist, wie bei den anderen Kollegen des Konzernstabs Recht, Bestandteil des Arbeitsvertrages. ” Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 26. März 1985 den Versagungsgrund des §7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Antragstellerin und ihre Stellung im Unternehmen rechtfertigten nicht die Annahme, daß sie eine ”gehobene Stellung” innehabe. Die LandesJustizverwaltung hat die Entscheidung über das Zulassungsgesuch gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten der Antragsgegnerin beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und fest- t gestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Diese ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BRAO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an den Ehrengerichtshof. 1. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und - kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungs-verhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine Mgehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht (vgl. Pfeiffer in Festschrift für Walter Oppenhoff S. 249, 263 mit Nachw.). Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeord- net zu bezeichnen ist* Für die Beurteilung kommt es auf eine GesamtWürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (ständige Rechtsprechung; vgl* Senatsbeschlüsse vom 10* November 1975 - AnwZ (B) 8/75; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 21/76, insoweit in BGHZ 68, 59 nicht abgedruckt; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 28/76; vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 « EGE XIV 95, 96 und vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = BGHZ 72, 278, 280; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85). 2. Die Gesamtwürdigung ergibt hier, daß die Stellung der Antragstellerin in der DflHHBBank AG schon als ’’gehoben" bewertet werden kann. a) Die Antragstellerin ist, wovon sich der Senat aufgrund der Darlegungen der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, überzeugt hat, Mitarbeiterin des Konzernstabs Recht der D0HHI Bank AG. Diesem gehören einschließlich der Antragstellerin 32 Syndici an, die den Auftrag haben, den Abteilungen, Filialen und Zweigstellen der Bank auf Anfrage Rechtsrat zu erteilen. Die Syndici, die bis auf die Antragstellerin sämtlich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, sind nur zu dem Teil am Hauptsitz der Bank in Frankfurt tätig. Daneben sind Rechtsabteilungen in den Niederlassungen der Bank in Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart und München eingerichtet. Die Antragstellerin hat ihren Dienstsitz - zusammen mit zwei weiteren Syndici - in der Niederlassung in Stuttgart. Die dortige Rechtsabteilung betreut die Niederlassungsbereiche der Bank Stuttgart und Mannheim. Die Syndici können den um Rechtsrat nach- suchenden Mitarbeitern der Bank keine Weisungen erteilen Ihnen gegenüber weisungsbefugt sind andererseits nicht die Mitarbeiter der Filiale in Stuttgart, sondern nur die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft, der ChefSyndikus, der seinen Sitz in Frankfurt hat, und dessen Stellvertreter. Das Weisungsrecht dieser Genannten umfaßt das Recht, den Syndici Rechtsfälle zur Bearbeitung zuzuweisen. Die Rechtssachen als solche sind jedoch von den Syndici eigenverantwortlich zu bearbeiten Schriftliche Stellungnahmen gegenüber anderen Stellen der Bank müssen allerdings gemäß interner Anweisung von zwei Syndici, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, gezeichnet werden. b) Bei dieser Sachlage übt die Antragstellerin eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, die der eines Rechtsanwalts vergleichbar ist. Dem steht nicht entgegen daß schriftliche Gutachten nicht von ihr allein gezeichnet werden können. Dies führt zwar zu der Verpflichtung, schriftliche Äußerungen stets mit einem anderen ihr gleichgestellten Juristen abzustimmen. Die Eigenverantwortlichkeit ihrer Tätigkeit wird durch die des jeweils Mitzeichnenden indes nicht berührt. Daß ihr Aufgabenbereich auch von ihrer Arbeitgeberin als gehoben betrachtet wird, ist belegt durch ihr Jahresgehalt von immerhin etwa brutto 70.000 DM und durch die Tatsache, daß ihr Prokura erteilt worden ist. Ihre Tätigkeit wird, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85), nicht dadurch unvereinbar mit dem Anwaltsberuf, daß eine größere Anzahl weiterer Volljuristen mit gleichartigen Aufgaben betraut ist - was sich aus der Größe des Unternehmens, dem sie angehört, erklärt - und daß sie nicht zu den- 8 v-**' %y Wenigen gehört, denen übergeordnete Funktionen anvertraut sind. Ein Weisungsrecht gehört nicht zu den notwendigen Voraussetzungen einer gehobenen Stellung (Senatsentscheidung vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79). Aus der Natur ihres Anstellungsverhältnisses folgt, daß ihr der Vorstand der Arbeitgeberin und der Leiter der Rechtsabteilung sowie dessen Vertreter Weisungen erteilen können. Dies steht, da die Weisungen nicht das Ergebnis der Bearbeitung der einzelnen Rechtsfälle betreffen, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft insbesondere deshalb nicht entgegen, weil die Bewerberin einem Abteilungsleiter unterstellt ist, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und deshalb anwaltlichem Standesrecht unterliegt (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 mit weiteren Nachweisen). 3. Die Gründe, welche die Antragsgegnerin veranlaßt haben, dem Zulassungsantrag der Antragstellerin entgegenzutreten, treffen deshalb nicht zu. Dennoch sieht sich der Senat nicht in der Lage festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 26. März 1985 geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. .8 BRAO nicht vorliegt. Denn im bisherigen Verlauf des Verfahrens ist nicht geprüft worden, ob die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Nicht Jeder Volljurist in einem Beschäftigungsverhältnis, dessen Stellung als gehoben bezeichnet werden muß, kann als Rechtsanwalt zugelassen werden. Das Dienstverhältnis muß vielmehr auch sonst so ausgestaltet sein, daß der Bewerber in der Lage ist, den Pflichten eines Rechtsanwalts nachzukommen. Es muß die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleisten (vgl. Pfeiffer aaO S. 259) und dem Angestellten so viel Freiraum gewährleisten, daß er nach seiner Zulassung tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben (BGHZ 71, 139 mit Nachw.) Zweifel, ob das Dienstverhältnis der Antragstellerin diesen Anforderungen gerecht wird, werden durch den Anstellungsvertrag begründet. Gemäß Ziffer 9 dieses Vertrages ist die Arbeitsgeberin berechtigt, ihre Mitarbeiterin innerhalb der Bank auch anderweitig zu verwenden. Die Antragstellerin hat dargelegt, daß dieser Vorbehalt nur die Versetzung an einen anderen Ort ermöglicht. Auch wenn man dem folgt, würde die Möglichkeit jederzeitiger Versetzung an einen anderen Ort der Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen. Denn die auf einer Versetzung beruhende Wohnsitzveränderung der Antragstellerin würde ihr die Möglichkeit zur Berufsausübung im Bezirk ihrer Zulassung unmöglich machen oder erheblich erschweren. Nach dem Inhalt des Dienstvertrages, dessen Wortlauf auch vorüber gehende Abordnungen an eine andere Rechtsabteilung in einer Niederlassung der Arbeitgeberin zuläßt, also von Stuttgart nach Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf oder München - unter Umständen auch an eine Niederlassung im Ausland -, ist nicht gesichert, daß die Arbeitgeberin der Antragstellerin gehalten ist, deren anwaltiche Verpflichtungen bei einer Versetzungsanordnung zu erwägen. Die Arbeitgeberin hat zwar nach Ziffer 9 des Dienstvertrages die Pflicht, auf die freiberufliche Anwaltstätigkeit der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen, dies aber "unbeschadet" ihres Versetzungsrechts. Der Senat sieht von eigenen Ermittlungen zur Aufklärung dieser der Zulassung noch entgegenstehenden Umstände ab. Denn die noch offenen Fragen sind im bisherigen Zulassungsver- 10 fahren überhaupt noch nicht angesprochen worden. Die Parteien würden deshalb eine Tatsacheninstanz verlieren, wenn der Senat selbst Beweis erheben würde. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Rössler Messer 'vV\