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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt- Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Gegen den Antragsteller waren zu dem Zeitpunkt des Widerrufs die in dem Widerrufsbescheid angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. November 2004 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V. m.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
VermögensverfallsBeschwerdeverfahrenVermögensverfallZwangsvollstreckungsmaßnahmenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 45/05
BESCHLUSS
vom 26. März 2007 in dem Verfahren
 Verkündet am:
25. Juni 2007 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung vom 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-
walt bei dem Landgericht B. und dem Amtsgericht M. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. April 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
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gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.	1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
 Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des	Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
3	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt	in Vermögensverfall geraten ist,
 es sei denn, dass dadurch die Interessen der	Rechtsuchenden nicht gefährdet
 sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
4	a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 -AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zu dem Zeitpunkt des Widerrufs die in dem Widerrufsbescheid angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Weiterhin wurden gegen ihn vier Klageverfahren (Gesamtforderung: 22.500 €) sowie insgesamt elf Mahnverfahren mit Anspruchsbegründung (Gesamtforderung: ca. 113.000 €) betrieben. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhält-
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nissen Stellung zu nehmen und hierzu die entsprechenden Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
5	b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
6	2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr ist über das Vermögen des Antragstellers nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Beschluss des Amtsgerichts B.
vom 26. November 2004 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.V.m. § 915 ZPO). Der Antragsteller hat es - trotz eines erneuten Hinweises - auch im Beschwerdeverfahren an der erforderlichen Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse fehlen lassen.
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7	3.	Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-
achtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt weiterhin nicht vor.
Terno	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Wosgien	Quaas	Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 52/04 -