in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 16. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht M. die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgerichts M. sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO wegen Aufgabe seiner Kanzlei widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen, dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof im Ergebnis darin bei, daß der Antragsgegner die lokale Zulassung des Antragstellers und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe seiner Kanzlei zu Recht widerrufen hat. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 - an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einzurichten - befreit worden ist. Wird aber die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 BRAO widerrufen, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vor seiner Widerruf sverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben, den Widerruf durch Erfüllung seiner Kanzleipflicht abzuwenden. Da der Antragsteller für das rechtsuchende Publikum praktisch nicht mehr erreichbar war, stand dem Antragsgegner ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/97 vom 16. Februar 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 16. Februar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht M. und beim Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 12. März 1996 hat der Präsident des Oberlandesgerichts H. die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Amtsgerichts M. und beim Landgericht B. sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO wegen Aufgabe seiner Kanzlei widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen, dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof im Ergebnis darin bei, daß der Antragsgegner die lokale Zulassung des Antragstellers und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe seiner Kanzlei zu Recht widerrufen hat. 1. Allerdings war das der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes zugrundeliegende Verfahren fehlerhaft. Der An- 4 waltsgerichtshof hat am 16. Mai 1997 in Abwesenheit des Antragstellers verhandelt. Die Zustellung im Inland kann durch öffentliche Bekanntmachung nur erfolgen, wenn der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO 1. V.m. §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 Abs. 2 FGG). Diese Voraussetzung war hier entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofes hinsichtlich des Antragstellers nicht gegeben. Der Antragsteller war beim Ordnungsamt der Stadt P. W. unter der Adresse B. 2, P. W. gemeldet. Über diese Adresse, die der Antragsteller auch stets als seine Kanzleianschrift angegeben hatte, korrespondierte der Antragsteller mit der Justizverwaltung. Er hätte deshalb zu dem Verhandlungstermin gemäß §§ 193, 195, 182 ZPO geladen werden müssen. Dieser Verfahrensfehler zwingt den Senat jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Er kann vielmehr als weitere Tatsacheninstanz entsprechend §§ 539, 540 ZPO eine Sachentscheidung treffen. 2. In der Sache schließt sich der Senat der Beurteilung des Anwaltsgerichtshofes an. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 - an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einzurichten - befreit worden ist. Wird aber die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 BRAO widerrufen, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. 5 Daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung seine Kanzlei aufgegeben, nämlich praktisch nicht mehr in nennenswertem Umfang betrieben hat und betreiben konnte, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, der einräumt, bis zu dem 30. Juni 1996 eine Tätigkeit beim Vermögensamt Dessau ausgeübt zu haben. Sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Abs. 5 BRAO erfüllt, so steht ein Widerruf der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landes [Justizverwaltung (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 22/95 - BRAK-Mitt. 1996, 33). Ein Ermessensfehler (§ 33 Abs. 3 BRAO) ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vor seiner Widerruf sverfügung hinreichend Gelegenheit gegeben, den Widerruf durch Erfüllung seiner Kanzleipflicht abzuwenden. Da der Antragsteller für das rechtsuchende Publikum praktisch nicht mehr erreichbar war, stand dem Antragsgegner ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller seinen Kanzleibetrieb ab dem 1. Juli 1996 - dauerhaft - wieder aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 3. September 1997 hat er mitgeteilt, daß er die Kanzlei per 6 1. September 1997 nach S.-Straße 6, M. mit dem Steuerberater B. ) verlegt habe nicht sicher zugrunde gelegt werden. Geiß Fischer Ganter Kieserling Müller (Bürogemeinschaft Auch dies kann Otten Christian