Februar 1995 auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO hingewiesen und ihm mitgeteilt, daß danach eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit nicht in Betracht komme; zugleich wurde der Antragsteller um Mitteilung gebeten, ob er einen förmlichen Bescheid wünsche. Auf den Hinweis des Anwaltsgerichtshofs, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels eines förmlichen Bescheids über den Zulassungsantrag zur Zeit unzulässig sein dürfte, antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Dieses Schreiben des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof als Rücknahme des gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1995 gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgerichtshof und vom Bundesgerichtshof (Senatsbeschluß vom 29. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof - nach entsprechendem Hinweis an den Antragsteller, auf den dieser nicht reagierte - den gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Gemäß § 42 Abs. 1 BRAO steht im Zulassungsverfahren dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den dort angeführten Fällen zu, soweit hier von Interesse also nur gegen die Entscheidung, durch die der Anwaltsgerichtshof das Begehren des Antragstellers auf (Wieder-)Zulassung zur Der Anwaltsgerichtshof hat sich im Gegenteil - zutreffend - an einer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens über die (Wieder-)Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gehindert gesehen, weil es sich einerseits bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1995 nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelte und andererseits zwischenzeitlich über den (Wieder-)Zulassungsantrag des Antragsgegners im anwaltsgerichtlichen Verfahren mit einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Im Hinblick auf letzteren Umstand kann auch keine Rede davon sein, daß der vorliegend angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs eine Entscheidung von "ähnlich weittragender Bedeutung" wie in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen enthält, für die sich möglicherweise die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO hätte stellen können (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 2022 BESCHLUSS AnwZ (B) 44/96 vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Assessors Michael W| B^fctraße^, Dl r Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten du^J^der^Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, RMfH|Hi^^Platzfll Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Anfechtung eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1995 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Der Antragsteller ist anwaltsgerichtlich (rechtskräftig) aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 und vom 17. Februar 1995 beantragte er seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 1995 auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO hingewiesen und ihm mitgeteilt, daß danach eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft derzeit nicht in Betracht komme; zugleich wurde der Antragsteller um Mitteilung gebeten, ob er einen förmlichen Bescheid wünsche. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Auf den Hinweis des Anwaltsgerichtshofs, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels eines förmlichen Bescheids über den Zulassungsantrag zur Zeit unzulässig sein dürfte, antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 1995, er wolle aufgrund dieses Hinweises ab-warten, wie der abschließende Bescheid der Antragsgegnerin lauten werde. Dieses Schreiben des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof als Rücknahme des gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1995 gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Beschluß vom 11. Dezember 1995 (AnwZ (B) 41/95) mit der Begründung auf- 4 gehoben, der Antragsteller habe seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam zurückgenommen. Zwischenzeitlich - mit Bescheid vom 30. Mai 1995 -wies die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft förmlich zurück. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Anwaltsgerichtshof und vom Bundesgerichtshof (Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ [B] 47/95) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof - nach entsprechendem Hinweis an den Antragsteller, auf den dieser nicht reagierte - den gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1995 gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 BRAO steht im Zulassungsverfahren dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den dort angeführten Fällen zu, soweit hier von Interesse also nur gegen die Entscheidung, durch die der Anwaltsgerichtshof das Begehren des Antragstellers auf (Wieder-)Zulassung zur 5 Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat sich im Gegenteil - zutreffend - an einer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens über die (Wieder-)Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gehindert gesehen, weil es sich einerseits bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1995 nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelte und andererseits zwischenzeitlich über den (Wieder-)Zulassungsantrag des Antragsgegners im anwaltsgerichtlichen Verfahren mit einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Im Hinblick auf letzteren Umstand kann auch keine Rede davon sein, daß der vorliegend angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs eine Entscheidung von "ähnlich weittragender Bedeutung" wie in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen enthält, für die sich möglicherweise die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO hätte stellen können (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 42 Rn. 2 ff, 4; Jessnitzer/Blumenberg BRAO 7. Aufl. § 42 Rn. 1); dem Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz ist durch das gerichtliche Verfahren im Anschluß an die förmliche Ablehnung seines (Wieder-)Zulassungsantrags voll Genüge getan. 6 Über die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25) . Jähnke Fischer Basdorf Streck Hase Schott Körner