März 1993 in dem Verfahren des Taxiunternehmers Matthias Gl traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Hanseat^ch^Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Vorstand, Hl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Februar 1991 die Zulassung des Antragstellers nicht befürwortet und im Hinblick auf dessen gewerbliche Tätigkeit als Taxiunternehmer den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Nachdem der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 1991 nicht mehr fest und befürworte nunmehr die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dadurch, daß die Antragsgegnerin ihre Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers fallengelassen hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er übt als Taxiunternehmer keine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus, die nach § 7 Nr. 8 BRAO die Versagung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigte.
At 2022 096 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/92 vom 24. März 1993 in dem Verfahren des Taxiunternehmers Matthias Gl traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Hanseat^ch^Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Vorstand, Hl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft AS Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung am 2. November 1990 bei der Justizbehörde Hamburg - Justizamt - die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Hamburg beantragt. Er betrieb damals seit längerem ein Taxiunternehmen, das er auch nach seiner Zulassung fortführen will. Er be- 3 schäftigt in seinem Betrieb mehrere fest angestellte Fahrer und eine Bürokraft. Er selbst wird nur in Ausnahmefällen als Fahrer tätig und verrichtet im übrigen Büroarbeit, die wöchentlich im Durchschnitt weniger als acht Stunden beträgt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren erstatteten Gutachten vom 13. Februar 1991 die Zulassung des Antragstellers nicht befürwortet und im Hinblick auf dessen gewerbliche Tätigkeit als Taxiunternehmer den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Das Justizamt hat daraufhin gemäß § 9 Abs. 1 BRAO die Entscheidung über das Zulassungsgesuch ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Nachdem der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 1993 mitgeteilt, sie halte an ihrem ablehnenden Gutachten vom 13. Februar 1991 nicht mehr fest und befürworte nunmehr die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin haben beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Dadurch, daß die Antragsgegnerin ihre Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers fallengelassen hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos J5 geworden. Somit ist das vorliegende Verfahren entsprechend den Prozeßerklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und in Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hätte voraussichtlich obgesiegt. Er übt als Taxiunternehmer keine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus, die nach § 7 Nr. 8 BRAO die Versagung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91 und 1 BvR 909/91 = ZIP 1993, 40) kann eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit den Ausschluß vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich durch die erwerbswirtschaftliche Prägung des Zweitberufs die Gefahr 5 einer Kollision mit Mandanteninteressen deutlich abzeichnet oder dem Zulassungsbewerber nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht. Keiner dieser beiden Ausnahmefälle läßt sich hier feststellen. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Veser von Hase Kieserling