Oktober 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. Die schlechte finanzielle Lage des Antragstellers im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung ist nachträglich dadurch bestätigt worden, daß er wegen einer Forderung in Höhe von ca. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Der Antragsteller hat bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt und durch Belege nachgewiesen, daß er einen erheblichen Teil der titulierten Forderungen bezahlt und daß er mit dreien seiner Hauptgläubiger eine Ra-tenzahlungs- und Stillhaltevereinbarung getroffen hat. Der Antragsteller hat den Betrag von 4.500 DM, den er mit seinem Gläubiger SflHBi in dem Vergleich vom 27. bisher nicht an die Verpflichtung aus dem Vergleich gebunden ist, für die Dauer eines Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller aus seinen Titeln zu verzichten. Die vom Antragsteller vorgelegte Vereinbarung mit der Gläubigerin über eine Ratenzahlung in Höhe von 350 DM pro Monat ist ihrem Wortlaut nach bereits am 31. Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben derzeit keine Einkünfte aus seiner Rechtsanwaltspraxis erzielt, hat nicht dargelegt, welche Mittel ihm zur Verfügung stehen, damit er die mit seinem Gläubiger verein-
2022 027 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/91 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Reinhard itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaats-anwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung 38 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke und die Richter Kutzer, Dr. Schmitz, Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 13. Mai 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 38 Gründe : I. Der am HHB 1947 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Neumünster und dem Landgericht Kiel zugelassen. Durch Verfügung vom 18. Oktober 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner formund fristgerechten sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRAO)f es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, 4 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitt. 1991, 102). a) Als der Antragsgegner am 18. Oktober 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Zu diesem Zeitpunkt waren gegen ihn eine Vielzahl an Schuldtiteln erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die er zu dem Teil hat abwenden können. Die nicht getilgten Gesamtverbindlichkeiten betrugen damals ca. 285.000 DM, die weitgehend tituliert sind. Aus diesen Titeln sind mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Der Antragsteller war nicht in der Lage, die Forderungen zu bedienen, weil er aus seiner anwaltlichen Tätigkeit keine nennenswerten Einkünfte erzielte. Die schlechte finanzielle Lage des Antragstellers im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung ist nachträglich dadurch bestätigt worden, daß er wegen einer Forderung in Höhe von ca. 2.900 DM im April 1991 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat und in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Neumünster eingetragen worden ist. 38 b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). a) Der Nachweis, daß der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur geführt, wenn sich aus der umfassend dargestellten Einkommens- und Vermögenslage ergibt, daß die wirtschaftliche Situation des Anwalts geordnet ist und er in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen. Der Vortrag des Antragstellers zu seinen Vermögensverhältnissen genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antragsteller hat bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt und durch Belege nachgewiesen, daß er einen erheblichen Teil der titulierten Forderungen bezahlt und daß er mit dreien seiner Hauptgläubiger eine Ra-tenzahlungs- und Stillhaltevereinbarung getroffen hat. Die Darlegung seiner Vermögenssituation ist deshalb nicht ausreichend, weil eine Forderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bezahlt war und eine zweite ungeklärt ist. Der Antragsteller hat den Betrag von 4.500 DM, den er mit seinem Gläubiger SflHBi in dem Vergleich vom 27. Juni 1992 vereinbart hat, nicht bezahlt, so daß der Gläubiger 6 bisher nicht an die Verpflichtung aus dem Vergleich gebunden ist, für die Dauer eines Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller aus seinen Titeln zu verzichten. Ungeklärt ist die Darlehensforderung der Bank für Gemeinwirtschaft. Die vom Antragsteller vorgelegte Vereinbarung mit der Gläubigerin über eine Ratenzahlung in Höhe von 350 DM pro Monat ist ihrem Wortlaut nach bereits am 31. März 1991 abgelaufen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, in welchem Umfang er die Darlehens- und Zinsforde-rungen der Gläubigerin zurückgeführt und welche Vereinbarung er nach dem 31. März 1991 mit ihr getroffen hat. Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben derzeit keine Einkünfte aus seiner Rechtsanwaltspraxis erzielt, hat nicht dargelegt, welche Mittel ihm zur Verfügung stehen, damit er die mit seinem Gläubiger verein- barte Summe von 4.500 DM und etwaige Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank für Gemeinwirtschaft erfüllen kann. Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan