Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Juli 1989 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zurück, weil seine Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer der GmbH eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit darstelle, düe mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungericht durch Beschluß vom 4. Zur Entscheidung über die Kosten hat es die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Hiernach hatte der Senat über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden.
2025 058 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 44/90 BESCHLUSS vom 14. Juni. 1993 in dem verfahren Rechtsanwalt Volker M Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. fund Dr. gegen Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württember latz Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft AS Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Juni 1993 beschlossen: Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war seit 1968 Leiter der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft. Anfang 1982 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Freiburg zugelassen. Seit 1983 ist er alleiniger Geschäftsführer einer V^^m^-Vermittlungs GmbH. Als die Rechtsanwaltskammer hiervon erfuhr, regte sie die Rücknahme der Zulas- 3 sung zur Rechtsanwaltschaft an. Mit Verfügung vom 21. Juli 1989 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zurück, weil seine Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer der GmbH eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit darstelle, düe mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Fbrengericbtsbof zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungericht durch Beschluß vom 4. November 1992 (1 BvR 772/91) den Bescheid des Antragsgegners sowie die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs und des Bundesgerichtshofs aufgehoben, weil diese Entscheidungen den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Zur Entscheidung über die Kosten hat es die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. II. Hiernach hatte der Senat über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden. Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die ihm AH im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Odersky Ulsamer Weise Müller Groß Schmitz Salditt