Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstanden notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1987 hat der Präsident des Landgerichts Kassel die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAG zurückgenommen. Für die Fälle, bei denen eine Einigung mit den Gläubigern noch nicht gefunden war, hat der Antragsteller in der Folgezeit Nachweise vorgelegt, daß auch insoweit Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind. Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die dem Antragsgegner entstanden sind; denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Erst nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte davon ausgegangen werden, daß der ursprünglich vorhandene Rücknahmegrund des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. nicht mehr vorliegt. Bei dieser Sachlage schien die getroffene Kostenentscheidung wegen der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners billig.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ f44/89 BESCHLUSS in der Zulassungssache Rechtsanwalt Rainer / Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Justizminister des Landes Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandescrericht ZgMiA, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Veser und Meisterernst beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstanden notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt . Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 25. November 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Fritzlar und dem Landgericht Kassel zugelassen. Er betreibt eine Einzelkanzlei in Jesberg. 3 Durch Verfügung vom 21. September 1987 hat der Präsident des Landgerichts Kassel die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAG zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen am 6. Juni 1989 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. Dezember 1989 hat der Antragsteller dargelegt, daß es ihm gelungen sei, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen. Für die Fälle, bei denen eine Einigung mit den Gläubigern noch nicht gefunden war, hat der Antragsteller in der Folgezeit Nachweise vorgelegt, daß auch insoweit Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind. Daraufhin hat der Antragsgegner am 2. März 1990 die Rücknahmeverfügung vom 21. September 1987 aufgehoben. Beide Parteien haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keinen Antrag gestellt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. v. 5. November 1987 - AnwZ (B) 9/87). Unter Berücksichtung des bisherigen Sachund Streitstands erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach 4 dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 BRAO) und damit der Anlaß für die Rücknahme der Anwaltszulassung zweifelsfrei weggefallen ist. Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die dem Antragsgegner entstanden sind; denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Erst nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte davon ausgegangen werden, daß der ursprünglich vorhandene Rücknahmegrund des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. nicht mehr vorliegt. Gewißheit hierüber hat der Antragsteller erst durch die nach der Verhandlung eingereichten weiteren Belege schaffen können. Bei dieser Sachlage schien die getroffene Kostenentscheidung wegen der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners billig. Ulsamer Kutzer Thode Merz Paepcke Veser Meisterernst