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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen vom 11. Januar 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremerhaven und dem Landgericht Bremen zugelassen. S. 275) allgemein getroffenen Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht in Bremerhaven und dem Landgericht Bremen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Stade unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Unterwesergebiet der Rechtspflege dienlich ist, wurde der Antragsteller durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 1983 auf seinen Antrag zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Stade zugelassen. August 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Langen und dem Landgericht Stade zugelassen. Dezember 1970 (Abi. Bremen 1970, 387) nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Bremen gemäß § 24 Abs. 1 BRAO allgemein getroffenen Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei den Amtsgerichten Dorum, Hagen und Langen und dem Landgericht in Stade zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht in Bremen unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Unterwesergebiet der Rechtspflege dienlich ist, wurde der Antragsteller antragsgemäß durch Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen vom 24. Auf den Verzicht des Antragstellers nahm der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen die unter dem 11. Januar 1983 ausgesprochene Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremerhaven und dem Landgericht Bremen durch Verfügung vom 7. Januar 1988 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 226 Abs. 2 BRAO beantragt, ihn als Rechtsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zuzulassen. Der Antragsgegner und ihm folgend der Ehrengerichtshof stützen ihre Entscheidungen auf die Erwägung, vom Regelungsbereich des § 226 Abs. 2 BRAO seien Rechtsanwälte ausgenommen, die beim Landgericht Bremen (nur) gemäß § 24 Abs. 1 BRAO zugelassen sind. Eine Differenzierung danach, auf welcher gesetzlichen Regelung die Zulassung des Rechtsanwalts bei dem Landgericht beruht, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar. 4. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat daher der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen neu zu bescheiden.

Zitierte Normen: § 24 BRAO
RechtsanwaltBremenAntragsgegnerLandgerichtVerfügungRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk
BGHRZ s
BGHZ:
ja
 ja
ja
 Veröffentlichung: ja
BRAO §§ 24 Abs. 1, 226 Abs. 2
Ein Rechtsanwalt, der gemäß § 24 Abs. 1 BRAO bei einem weiteren Landgericht zugelassen ist, kann in Gebieten mit Simultanzulassung zugleich bei dem Oberlandesgericht zugelassen werden, welches dem Gericht der Zweitzulassung übergeordnet ist.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 44/88 - EGH Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 44/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rolf L »Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Senator für Justiz und Verfassung, RI
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
 Dr. Paepcke und Jordan
 beschlossen;
1.	Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden
a)	der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 23. August 1988 und
b)	der Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 1988 - 3176 E 7/83 -
aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden .
2.	Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen vom 11. Januar 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremerhaven und dem Landgericht Bremen zugelassen. Seine Kanzlei richtete er in Bremerhaven ein. Aufgrund der von dem niedersächsischen Minister der Justiz nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in Celle gemäß § 24 Abs. 1 BRAO durch Erlaß vom 1. Dezember 1970 (Nds. Rpfl. S. 275) allgemein getroffenen Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei dem Amtsgericht in Bremerhaven und dem Landgericht Bremen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Stade unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Unterwesergebiet der Rechtspflege dienlich ist, wurde der Antragsteller durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 1983 auf seinen Antrag zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Stade zugelassen.
Am 1. Juli 1987 verlegte er seine Kanzlei nach Bederkesa im Bezirk des niedersächsischen Amtsgerichts Langen und des Landgerichts Stade. Auf seinen Antrag wurde er mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Langen und dem Landgericht Stade zugelassen. Aufgrund
 der vom Senator für Justiz und Verfassung in Bremen durch Erlaß vom 1. Dezember 1970 (Abi. Bremen 1970, 387) nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Bremen gemäß § 24 Abs. 1 BRAO allgemein getroffenen Feststellung, daß die gleichzeitige Zulassung der bei den Amtsgerichten Dorum, Hagen und Langen und dem Landgericht in Stade zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht in Bremen unter den besonderen örtlichen Verhältnissen im Unterwesergebiet der Rechtspflege dienlich ist, wurde der Antragsteller antragsgemäß durch Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen vom 24. August 1987 zugleich bei dem Landgericht Bremen als Rechtsanwalt zugelassen. Auf den Verzicht des Antragstellers nahm der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen die unter dem 11. Januar 1983 ausgesprochene Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bremerhaven und dem Landgericht Bremen durch Verfügung vom 7. September 1987 zurück.
Am 11. Januar 1988 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 226 Abs. 2 BRAO beantragt, ihn als Rechtsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zuzulassen. Der Antragsgegner hat den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 27. April 1988 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
5
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO) und begründet.
1.	Der Rechtsanwalt ist durch die Verfügung vom 24. August 1987 auch bei dem Landgericht Bremen zugelassen; die Zurücknahmeverfügung vom 7. September 1987 betrifft nur den Bescheid vom 11. Januar 1983.
2.	Der Antragsgegner und ihm folgend der Ehrengerichtshof stützen ihre Entscheidungen auf die Erwägung, vom Regelungsbereich des § 226 Abs. 2 BRAO seien Rechtsanwälte ausgenommen, die beim Landgericht Bremen (nur) gemäß § 24
Abs. 1 BRAO zugelassen sind. Diese Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu teilen.
3.	Das Land Bremen gehört zu denjenigen Bundesländern, für die § 226 Abs. 2 BRAO anordnet, daß die bei einem seiner Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden können, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die LandesJustizverwaltung einen Antrag auf gleichzeitige Zulassung bei dem übergeordneten Oberlandesgericht gemäß § 19 Abs. 3 BRAO nur aus den in § 20 BRAO gesetzlich geregelten Gründen ablehnen.
Abgesehen von der zeitlichen Voraussetzung stellt § 226 Abs. 2 BRAO lediglich auf den formalen Gesichtspunkt ab, daß der Rechtsanwalt bei einem Landgericht des betreffenden Landes zugelassen ist. Eine Differenzierung danach, auf welcher gesetzlichen Regelung die Zulassung des Rechtsanwalts bei dem Landgericht beruht, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar. Zugelassen im Sinne des § 226 Abs. 2 BRAO ist auch der aufgrund § 24 Abs. 1 BRAO zugelassene Rechtsanwalt; er besitzt bei dem Landgericht in demselben Umfang die Postulationsfähigkeit und alle sonstigen anwaltlichen Rechte wie der nur oder zunächst bei diesem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Rechtsanwaltskammer für die standesrechtlichen Belange des Rechtsanwalts zuständig ist.
4.	Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat daher der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen neu zu bescheiden.
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Jähnke
 Meisterernst
Paepcke
 Jordan