Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, Martin-Ljflfl-Platz fl, DflBHBs vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hfl^Bstraße fl, Ha^Br Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der am HüHHHl 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nach einem Zulassungswechsel seit 1977 bei dem Amtsgericht Ratingen und dem Landgericht Düsseldorf.Durch Bescheid vom 22. Januar 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die auch der Senat getroffen hat, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Januar 1987 Haftbefehle gegen den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erlassen. b) Obwohl die festgestellten noch offenen Schulden nicht hoch sind, sind die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet. Auch beruhen die Vollstreckungsmaßnahmen im Fall Nr. 3 darauf, daß der Antragsteller einen Fremdgeldbetrag von 720 DM nicht weitergeleitet hat. Der Antragsgegner war sich bei Erlaß des Rücknahmebescheides bewußt, daß die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß des Rücknahmebescheides zweifelsfrei weggefallen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF 2140 009 AnwZ (B) 44/87 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Reiner f Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Lande^Nordrhein-Westfalen, Martin-Ljflfl-Platz fl, DflBHBs vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hfl^Bstraße fl, Ha^Br Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am HüHHHl 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nach einem Zulassungswechsel seit 1977 bei dem Amtsgericht Ratingen und dem Landgericht Düsseldorf. Durch Bescheid vom 22. Januar 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur 3 Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die auch der Senat getroffen hat, sind diese Voraussetzungen erfüllt. a) Der Antragsteller ist in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten; er hat sie in absehbarer Zeit nicht ordnen und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 = EGE XIV 22; ständige Rechtsprechung). Von den elf Gläubigern, die im angefochtenen Beschluß aufgeführt sind, haben fünf (Nrn. 3 bis 5, 10 bis 11) von 1984 bis 1987 Titel gegen ihn erwirkt, die sich durchweg auf relativ kleine Beträge bezogen (720 DM, 305,57 DM, 773,54 DM, ca. 780 DM und 1.838,92 DM). Von insgesamt neun Gläubigern (Nrn. 1 bis 9) wurde 1984 dreimal, 1985 sechsmal und 1986 zweimal die 4 Mobiliarvollstreckung betrieben. Die Pfändungen oder Pfändungsversuche waren überwiegend fruchtlos. Von 1984 bis 1987 erwirkten sechs der Gläubiger (Nrn. 1, 3, 5, 7, 8 bis 9) im Zusammenhang mit Vollstreckungsbemühungen eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung. 1985 und 1986 ergingen insgesamt fünf Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller (Gläubiger Nrn. 2, 5 bis 6, 8); dabei nahmen die Gläubiger am 8. Oktober 1985, 9. Februar 1986 und 19. März 1986 Zugriff auf das Geschäftskonto des Antragstellers bei der Deutschen Bank. Auf entsprechende Anträge von vier Gläubigern (Nrn. 3, 4, 8, 9) wurden am 27. November 1985, 12. Dezember 1985, 14. Oktober 1986 und 20. Januar 1987 Haftbefehle gegen den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erlassen. Ein Gläubiger (Nr. 4) erteilte dem Gerichtsvollzieher Verhaftungsauftrag, dessen Ausführung der Antragsteller durch Nachweis der Zahlung abwendete. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gingen auch nach Zustellung des Rücknahmebescheides vom 22. Januar 1987 weiter. Am 30. März 1987 beantragte die Gläubigerin Nr. 9 beim Amtsgericht Ratingen erneut die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen einer Restforderung von 541 DM nebst Zinsen. Am 23. Juli 1987 ließ die Gläubigerin Nr. 11 eine Sicherungshypothek von 2.200,60 DM auf einem Miteigentumsanteil des Antragstellers an einem Grundstück in Ratingen eintragen. Trotz der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen sind die Forderungen der Gläubiger Nrn. 1 (1.655,70 DM), 9 (541 DM) und 11 (1.838,92 DM) nach wie vor offen. 5 Der Antragsteller behauptet: Er habe in der Vergangenheit seine finanziellen Angelegenheiten wegen Arbeitsüberlastung und Personalproblemen vernachlässigt. Daß er auf Vollstreckungsmaßnahmen nicht früher reagiert habe, beruhe nicht auf finanziellem Unvermögen, sondern darauf, daß er sich vorrangig um seine Mandanten und die ordnungsmäßige Erledigung von deren Angelegenheiten bemüht und sich nicht genügend um die eigenen persönlichen Dinge gekümmert habe. Diese Einlassung glaubt der Senat dem Antragsteller nicht. In allen Fällen, in denen der Antragsteller Schulden nicht beglichen hat, handelt es sich zwar um relativ kleine Beträge. Auch fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Überschuldung auf seiner Seite. Welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten er hat, ist bisher nicht ermittelt worden. Doch mußten die Gläubiger, um ihre Ansprüche durchzusetzen, so oft und mit solchem Nachdruck Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, daß sich die Säumigkeit des Antragstellers nicht anders als mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten erklären läßt. Hätte er genügend verwertbares Vermögen zur Tilgung seiner Schulden zur Verfügung, so wäre den Gläubigern die zwangsweise Befriedigung möglich gewesen, auch ohne ihn im Vollstreckungswege noch mit Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bedrängen. Er hätte es dann auch nicht zur Pfändung seiner Schreibmaschine und eines Diktiergerätes kommen lassen. b) Obwohl die festgestellten noch offenen Schulden nicht hoch sind, sind die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet. Die konkrete Gefährdung ergibt sich daraus, daß sein Geschäftskonto bei der De (BIB Bank bereits dreimal gepfändet worden ist. Auch beruhen die Vollstreckungsmaßnahmen im Fall Nr. 3 darauf, daß der Antragsteller einen Fremdgeldbetrag von 720 DM nicht weitergeleitet hat. 2. Der Antragsgegner war sich bei Erlaß des Rücknahmebescheides bewußt, daß die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) nicht zwingend vorgeschrieben ist. Wenn er sich unter den gegebenen Umständen zur Zurücknahme entschlossen hat, so ist dies unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Bei der Vielzahl und Dauer der Vollstreckungsmaßnahmen war die Maßnahme zu dem Schutz der Rechtsuchenden angebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß des Rücknahmebescheides zweifelsfrei weggefallen wäre. Merz Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Quack Jordan