Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1982 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Belehrung dahin erteilt, daß die Anführung der Lebensjahreszahlen eines verstorbenen oder ausgeschiedenen Anwaltskollegen nicht zulässig sei; das Geburtsjahr dürfe auf den Geschäftsbögen nicht aufgeführt werden. Für die Anfechtung der erteilten Belehrung stand den Antragstellern allein das in § 223 BRAO vorgesehene Verfahren offen (Senatsbeschlüsse vom 18. Entscheidungen des Ehrengerichtshofs,, die in diesem Verfahren ergehen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der sofortigen Beschwerde nur, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den | in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, mithin nur dann, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (so zuletzt Senatsbeschluß vom 10. Daß die Frage, ob das Geburtsjahr ausgeschiedener Sozien auf den Geschäftsbögen genannt werden darf oder nicht, die Existenzgrundlage der Antragsteller als Rechtsanwälte nicht betrifft, ist selbstverständlich und bedarf keiner Begründung. Auch die Erwägung der Antragsteller, es handele sich hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, führt zu keinem I
2141 008 4^ BUNDESGERICHTSHOF »n.z (bi um BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwäl der Rechtsanwäl anwalts Jürgen te Dr. Henrich tin Marie-Luise H , Ingolf AflHVs nd des Rechts- Si^B, Verfahrensbevollmächt ig te: Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwäl Dr. Henrich und Ingolf siflB - gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Ha^^ vertreten durch den Präsidenten, Oering Ha®Pr Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin. wegen Belehrung WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen . Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. 3 4^ Gründe I. » Die Antragsteller betreiben in Sozietät eine Rechtsanwaltspraxis, in der weitere sechs Rechtsanwälte tätig sind. Sie benutzen einen Briefbogen, der die Namen aller in der Praxis tätigen Rechtsanwälte nennt und einen Hinweis auf eine Bürogemeinschaft mit einem Patentanwalt enthält. Ferner werden die 1982 verstorbenen Rechtsanwälte und Notare Rudolf sflHHHB und Erich mit den Klammerzusätzen ”1900-1982" bzw. "1908-1982" aufgeführt. Mit Schreiben vom 3. Februar 1982 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Belehrung dahin erteilt, daß die Anführung der Lebensjahreszahlen eines verstorbenen oder ausgeschiedenen Anwaltskollegen nicht zulässig sei; das Geburtsjahr dürfe auf den Geschäftsbögen nicht aufgeführt werden. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig 4 Für die Anfechtung der erteilten Belehrung stand den Antragstellern allein das in § 223 BRAO vorgesehene Verfahren offen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1973 “ AnwZ (B) 4/73 - EOF XII S. 61; vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 20/86 ). Entscheidungen des Ehrengerichtshofs,, die in diesem Verfahren ergehen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der sofortigen Beschwerde nur, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den | in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, mithin nur dann, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (so zuletzt Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 45/86 m.w.N. ) . Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Daß die Frage, ob das Geburtsjahr ausgeschiedener Sozien auf den Geschäftsbögen genannt werden darf oder nicht, die Existenzgrundlage der Antragsteller als Rechtsanwälte nicht betrifft, ist selbstverständlich und bedarf keiner Begründung. Auch die Erwägung der Antragsteller, es handele sich hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, führt zu keinem I anderen Ergebnis. Selbst wenn es hier um eine solche Frage 5 ginge, würde dies an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts ändern. Nach § 42 Abs. 1 BRAO, der hier gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO entsprechend anzuwenden ist, richtet sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde allein nach dem Maß der Belastung, die für den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung verbunden ist. Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Weise Paepcke