* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückgenommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des Auf die Frage, ob die Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können, wenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 91a ZPO
ZPOAGHRechtsanwaltsgesellschaftBeschwerdeverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 44/07
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2008 in dem Verfahren
 wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 9. Juli 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister für England und
 Wales eingetragene Private Company Limited by Shares. Sie beantragte mit Schreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2007 den Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war die Antragstellerin, wie diese im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am
-3-
10. April 2007 gelöscht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
2	Aufgrund	der	übereinstimmenden	Erledigungserklärungen	ist	nur	noch
 über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. §91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt hätte. Die Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückgenommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des
§ 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können, wenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an.
Ganter	Ernemann	Freilesen
 Wüllrich	Frey	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 05.04.2007 -1 AGH 17/06 -
Roggenbuck