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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung vom 24. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 14. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen hat. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Vielmehr sind im Beschwerdeverfahren über die vom Anwaltsgerichtshof erörterten Vorgänge hinaus weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftPräsidentBeschwerdeverfahrenAnwaltsgerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 43/97
vom
2	4. November 1997
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung vom 24. November 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 14. April 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht 0. zugelassen. Durch Verfügung vom 15. Juli 1996 hat der Präsident des Oberlandesgerichts 01. die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu Recht widerrufen hat.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
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Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.). Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, war diese Situation beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung des Antragsgegners gegeben.
Mindestens seit Mitte 1994 wurde gegen den Antragsteller eine Reihe von - vom Anwaltsgerichtshof im einzelnen erörterten - Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die er nur teilweise abwenden konnte; zu dem Teil hat der Antragsteller geschuldete Beträge erst nach längerer Zeit bezahlt, ein großer Teil der Schulden steht heute noch aus, insbesondere auch beim Finanzamt, bei dem sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers Anfang April 1997 auf ca. 46.500 DM beliefen. In mehreren Fällen war der Antragsteller so in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, daß er bei ihm für seine Mandanten eingegangene Gelder nicht weiterleitete.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forde-
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rungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. An einem solchen Vortrag des Antragstellers fehlt es indessen. Vielmehr sind im Beschwerdeverfahren über die vom Anwaltsgerichtshof erörterten Vorgänge hinaus weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden.
Ein Anlaß, die Verhandlung, wie vom Antragsteller beantragt, zu vertagen, bestand nicht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, nicht verhandlungs- oder nicht reisefähig zu sein.
Geiß	Fischer	Basdorf	Streck
 Hase	Kieserling	Körner