Die Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 1. Der Beschwerdeführer ist anwaltsgerichtlich-rechtskräftig infolge des Revisionsverwerfungsbeschlusses des Senats vom 21. Die gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung des früheren Rechtsanwalts hat das Anwaltsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet verworfen.
2025 069 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 43/95 BESCHLUSS vom 11. Dezember 1995 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren des früheren Rechtsanwalts Michael W B 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 6. Juni 1995 wird verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Beschwerdeführer ist anwaltsgerichtlich-rechtskräftig infolge des Revisionsverwerfungsbeschlusses des Senats vom 21. November 1994 - AnwSt (R) 5/94 - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Dem Beschwerdeführer wurden Zustellungskosten und Pflichtverteidigergebühren in Rechnung gestellt. Die gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung des früheren Rechtsanwalts hat das Anwaltsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des früheren Rechtsanwalts. 3 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gemäß § 205 Abs. 2 BRAO, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das unzulässige Rechtsmittel konnte ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25). Jähnke Ulsamer van Gelder Otten Müller Salditt Christian