Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . März 1991 bei der Universität Konstanz als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war, was er in seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verschwiegen hatte. Juli 1991 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 14 Abs.1, 7 Nr. 8 BRAO zurück. Nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 19. November 1992 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf die Entfernung zur in Aussicht genommenen Kanzlei voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
2025 035 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 43/92 BESCHLUSS vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Karl F( El Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Justizministerium Baden-Württemberg, S^^^^feplatzfll Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Juni 1993 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt. 2Z G r ü n d e I. Der Antragsteller wurde am 6. März 1991 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Ellwangen zugelassen. Nachträglich wurde dem ^ntragsgegner bekannt, daß der Antragsteller seit 1. März 1991 bei der Universität Konstanz als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war, was er in seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verschwiegen hatte. Daraufhin nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Juli 1991 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 14 Abs. 1, 7 Nr. 8 BRAO zurück. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 19. November 1992 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. Beide Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 4 II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. V.-23. Juli 1990 - AnwZ (B) 20/90). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf die Entfernung zur in Aussicht genommenen Kanzlei voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Odersky Ulsamer Groß Schmitz Weise Müller Salditt