August 1975 stellte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der in der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve bis zu dem 31. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufgehoben und die vom Antragsgegner verfügte Verlängerung um fünf Jahre bestätigt (Senatsbeschluß vom 10. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als ’’besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 35/88) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. a) Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Nach den Angaben des Antragstellers ist davon auszugehen, daß der auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallende (zulassungsgebundene) Umsatzanteil seines Gesamtumsatzes von Schon nach diesem Zahlenverhältnis bewegt sich die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene Umsatzeinbuße - auch unter Berücksichtigung des ungünstigen Betriebskostenanteils der Praxis des Antragstellers - in einem Rahmen, der nicht als "besondere" Härte im Sinne von § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bewertet werden kann. Er ist dabei davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die neuen Verhältnisse einzurichten (BGHZ 89, 173, 177 f; Senatsbeschluß vom 17. Hier hatte der Antragsteller, nachdem ihm die Zweitzulassung bereits einmal um 5 Jahre verlängert worden war, insgesamt 15 Jahre Zeit, den Mandatsverlust zulassungsgebundener Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve durch neue Mandate aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg auszugleichen. Der Gesetzgeber ist bei der Übergangsregelung des § 227 a Abs. 5 BRAO davon ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt sich innerhalb der Regelfrist von zehn Jahren auch hinsichtlich seiner Altersversorgung auf die absehbaren Veränderungen der Verhältnisse einrichten kann.
2033 047 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anwz (B) 43/91 vom 2. Dezember 1991 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Lothar Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts CflHIKal lee Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der 61 Jahre alte Antragsteller wurde im Jahre 1960 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Kleve und beim Amtsgericht Moers zugelassen. Er eröffnete seine Rechtsanwaltspraxis in der damals selbständigen Stadt Homberg/Niederrhein. Im Zuge der kommunalen Neuordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die bisherige Stadt Homberg/Niederrhein mit anderen Städten und Gebietsteilen zu der neuen kreisfreien Stadt Duisburg zusammengeschlossen. Nach § 22 Abs. 4 des Ruhrgebiets-Gesetzes vom 9. Juli 1974 (GVB1 NW 1974, 259) wurde das Gebiet der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein sowie bestimmte Gebietsteile der Gemeinden Rheinkamp und Budberg, welche bisher zu dem Amtsgerichtsbezirk Moers und zu dem Landgerichtsbezirk Kleve gehört hatten, ab 1. Januar 1976 dem Gebiet des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort und dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Seitdem ist der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 33 a BRAO) bei diesen Gerichten zugelassen. Durch Erlaß vom 29. August 1975 stellte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der in der bisherigen Stadt Homberg/Niederrhein niedergelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve bis zu dem 31. Dezember 1985 zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dessen wurde der Antragsteller am 1. Januar 1976 zugleich bei dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. 4 Der Antragsteller hat rechtzeitig die Verlängerung die-ser Zweitzulassung auf unbestimmte Zeit mindestens jedoch für zehn Jahre beantragt. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat daraufhin die Zweitzulassung um fünf Jahre bis zu dem 31. Dezember 1990 verlängert und den weitergehenden Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat den Antragsgegner unter Aufhebung des von ihm erlassenen Bescheides verpflichtet, den Antragsteller bis zu dem 31. Dezember 1995 beim Landgericht Kleve zuzulassen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufgehoben und die vom Antragsgegner verfügte Verlängerung um fünf Jahre bestätigt (Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 34/86). Mit Schreiben vom 26. Juni 1990 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung erneut auf unbestimmte Zeit, hilfsweise um zehn bzw. um mindestens fünf Jahre zu verlängern. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch Bescheid vom 25. Februar 1991 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Kleve widerrufen. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner formund fristgerechten sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Fortfall der <£>£> Doppelzulassung bedeutet für den Antragsteller keine besondere Härte. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als ’’besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz und Gewinn ableiten. Wo die Grenze zur "besonderen" Härte im Einzelfall zu ziehen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 6 Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 35/88) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte. Umsatz aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer gerichtlichen Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keiner Zulassung bei dem Gericht der Zweitzulassung erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zwar wird der Rechtsanwalt im Laufe der Zeit derartige Mandate verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie ggf. auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO grundsätzlich nicht begründen kann. Einen Teil der Umsatzeinbußen wird der Anwalt ohnehin dadurch vermeiden können, indem er als Anwalt des Vertrauens Korrespondenzanwalt bleibt. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. a) Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen Härte". Nach den Angaben des Antragstellers ist davon auszugehen, daß der auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallende (zulassungsgebundene) Umsatzanteil seines Gesamtumsatzes von 06 - i - mehr als 300.000 DM jährlich durchschnittlich 7,6 % beträgt. Schon nach diesem Zahlenverhältnis bewegt sich die mit dem Verlust der Zweitzulassung verbundene Umsatzeinbuße - auch unter Berücksichtigung des ungünstigen Betriebskostenanteils der Praxis des Antragstellers - in einem Rahmen, der nicht als "besondere" Härte im Sinne von § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bewertet werden kann. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, daß seit der Änderung der Gerichtsbezirke bereits 15 Jahre verstrichen sind. Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO vorübergehende Härten ausgleichen, die bei Neugliederungen von Gerichtsbezirken entstehen. Er ist dabei davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die neuen Verhältnisse einzurichten (BGHZ 89, 173, 177 f; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 65/90). Ziel des Gesetzgebers war es nicht, dem Anwalt auf Dauer einen Wettbewerbsvorteil dadurch zu sichern, daß er in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen ist (BGHZ 106, 186, 192). Hier hatte der Antragsteller, nachdem ihm die Zweitzulassung bereits einmal um 5 Jahre verlängert worden war, insgesamt 15 Jahre Zeit, den Mandatsverlust zulassungsgebundener Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve durch neue Mandate aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg auszugleichen. Wenn ihm dies hinsichtlich eines Restanteils von 7,6 % am Gesamtumsatz nicht gelungen ist, hat er dies hinzunehmen. Eine besondere Härte kann hierin heute nicht mehr gesehen werden. 8 Überdies wäre, da der Antragsteller infolge der Gebietsänderung nunmehr beim Landgericht Duisburg zugelassen ist, auch zu berücksichtigen, welche Vorteile er durch die Möglichkeit, Mandate in diesem Bezirk zu gewinnen, erlangt hat. Hierauf kommt es aber nicht mehr an, da, wie oben dargelegt, schon die Nachteile aus dem Verlust der zulassungsgebundenen Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve nicht zur Begründung einer besonderen Härte ausreichen. Die vom Antragsteller angeführten besonderen örtlichen Verhältnisse in Duisburg-Homberg vermögen eine "besondere" Härte nicht zu begründen, da es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichmäßig sämtliche in Duisburg-Homberg residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Kleve verfügen oder nicht. Das gilt auch für den Umstand, daß der Antragsteller nicht zu dem Notar ernannt worden ist. 46 b) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben ebenfalls keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". Rechtsanwälte in der Altersgruppe des Antragstellers haben mit ihrer Berufswahl ihre Altersversorgung in eigener Verantwortung übernommen. Der Gesetzgeber ist bei der Übergangsregelung des § 227 a Abs. 5 BRAO davon ausgegangen, daß ein Rechtsanwalt sich innerhalb der Regelfrist von zehn Jahren auch hinsichtlich seiner Altersversorgung auf die absehbaren Veränderungen der Verhältnisse einrichten kann. Der Antragsteller hatte hier insgesamt 15 Jahre Zeit, sich auf diese Veränderungen umzustellen. Odersky Weise Kutzer Hase Thode van Gelder Salditt