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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Mit Verfügung vom Juni 1984 nahm der Präsident des Landgerichts Darmstadt die Zulassung des Antragstellers gemäß den §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1. Juni 1989 hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei aufgrund seines Verhaltens i.S.d.§ 7 Nr. 5 BRAO unwürdig den Beruf eines Rechtsanwaltes aufzunehmen, außerdem befinde er sich im Vermögensverfall, so daß im Fall seiner Wiederzulassung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien. Der Präsident des Landgerichts hat daraufhin die Entscheidung über den Antrag auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgesetzt und dem Antragsteller die Aussetzungsverfügung und eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens am 19. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, er begehrt die Feststellung, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund der Berufsunwürdigkeit nicht vorliege. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der in § 7 Nr. 9 BRAO n.F. geregelte Versagungsgrund des Vermögensverfalls vorliege. 1. Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Frage, ob der im Gutachten der Antragsgegnerin aufgeführte Versagungsgrund des Vermögensverfalls vorliegt, die Vorschrift des § 7 Nr. 9 BRAO n.F. maßgeblich ist, die durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Der Antragsteller wird dadurch nicht benachteiligt, daß auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das noch nach altem Recht ergangen ist, das neue Recht angewandt wird, weil das von der Rechtsanwaltskammer und der Justizverwaltung gewählte Verfahren dem neuen Recht entspricht und weil der Rechtsschutz des Antrag- a) Ein Vermögensverfall i.S.d.§ 7 Nr. 9 BRAO n.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach dem Wortlaut des § 7 Nr. 9 BRAO n.F. schon dann zu versagen, wenn der Antragsteller sich im Vermögensverfall befindet. Ob § 7 Nr. 9 BRAO n.F. möglicherweise ergänzend dahingehend auszulegen ist, daß der Rechtsanwalt ausnahmsweise dann zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen ist, wenn feststeht, daß der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährden würde, kann offenbleiben, weil die Interessen der Rechtsuchenden nach der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gefährdet wären.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftGutachten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 43/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Wulf
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigtes
 gegen
die Rechtsanwaltskammer F| ihren Präsidenten,
 vertreten^ durch F(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt
 am 29. Oktober 1990
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den"Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 22. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller war seit März 1977 als Rechtsanwalt zugelassen, im Juli 1979 wurde er zu dem Notar bestellt. Im Juni 1984 wurde er auf eigenen Antrag aus seinem Amt als Notar entlassen. Mit Verfügung vom Juni 1984 nahm der Präsident des Landgerichts Darmstadt die Zulassung des Antragstellers gemäß den §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1. Nr. 7 BRAO a.F. zurück.
Mit einem am 8. Februar 1989 eingegangenen Schreiben beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden und bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach. Diesen Antrag leitete der Präsident des Landgerichts Wiesbaden der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 BRAO zur Erstattung eines Gutachtens zu. In ihrem Gutachten vom 29. Juni 1989 hat die Antragsgegnerin die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei aufgrund seines Verhaltens i.S.d. § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig den Beruf eines Rechtsanwaltes aufzunehmen, außerdem befinde er sich im Vermögensverfall, so daß im Fall seiner Wiederzulassung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien.
Der Präsident des Landgerichts hat daraufhin die Entscheidung über den Antrag auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgesetzt und dem Antragsteller die Aussetzungsverfügung und eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens am 19. Juli 1989 zugestellt.
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Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, er begehrt die Feststellung, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund der Berufsunwürdigkeit nicht vorliege.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der in § 7 Nr. 9 BRAO n.F. geregelte Versagungsgrund des Vermögensverfalls vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1,
 Abs. 4 BRAO), es ist jedoch unbegründet.
1. Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Frage, ob der im Gutachten der Antragsgegnerin aufgeführte Versagungsgrund des Vermögensverfalls vorliegt, die Vorschrift des § 7 Nr. 9 BRAO n.F. maßgeblich ist, die durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135), in Kraft seit dem 20. Dezember 1989, eingeführt worden ist. Der Antragsteller wird dadurch nicht benachteiligt, daß auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das noch nach altem Recht ergangen ist, das neue Recht angewandt wird, weil das von der Rechtsanwaltskammer und der Justizverwaltung gewählte Verfahren dem neuen Recht entspricht und weil der Rechtsschutz des Antrag-
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stellers durch die Überprüfung des Gutachtens durch den Ehrengerichtshof und durch den Senat uneingeschränkt gewähr leistet ist.
Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO n.F. gegeben ist.
a)	Ein Vermögensverfall i.S.d. § 7 Nr. 9 BRAO n.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Diese Voraussetzungen lagen und liegen bei dem Antragsteller vor. Nach den eigenen Angaben hat er allein bei zwei Großgläubigern Schulden in Höhe von insgesamt 520.000 DM. Beide Forderungen sind tituliert, so daß der Antragsteller ständig mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen muß. Da der Antragsteller über kein Vermögen verfügt, ist er nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
b)	Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach dem Wortlaut des § 7 Nr. 9 BRAO n.F. schon dann zu versagen, wenn der Antragsteller sich im Vermögensverfall befindet. Im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F., der die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Fall des VermögensVerfalls regelt, ist in § 7
Nr. 9 BRAO n.F. keine Ausnahme für den Fall vorgesehen, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden
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nicht gefährdet sind. Ob § 7 Nr. 9 BRAO n.F. möglicherweise ergänzend dahingehend auszulegen ist, daß der Rechtsanwalt ausnahmsweise dann zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen ist, wenn feststeht, daß der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährden würde, kann offenbleiben, weil die Interessen der Rechtsuchenden nach der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gefährdet wären.
Die Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen können. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden erachtet (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 42/90 m.w.N.). Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Man-
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dantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor.
Merz
 Kutzer
Lepa
 Thode
Weise
 Veser
Salditt