Rechtsanwalt Dr. in gegen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. März 1987 hat die Antragstellerin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht Gießen beantragt. August 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Antragstellerin eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn dies an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377, 378; Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei seiner Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu dem Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Wenn die Antragstellerin meint, sie belehre die Mitglieder lediglich über das, was nach der Rechtsordnung zulässig sei, so stellt dies nur eine Umschreibung dieser rechtsberatenden Tätigkeit mit anderen Worten dar. Da die Antragstellerin mithin in abhängiger Stellung als Angestellte eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, kann ihr Zulassungsbegehren schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Selbst wenn diese Fälle dem der Antragstellerin gleichgelagert sein sollten, liegt in der Versagung der Zulassung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 43/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Assessorin Cordula § G / Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase am 4. Dezember 1989 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. Mai 1989 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Die am 1959 geborene Antragstellerin hat am 30. Mai 1986 das zweite juristische Staatsexamen bestanden. Seit dem 1. August 1986 ist sie Mitarbeiterin der "Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. FmiBiHV mit Verwaltungssitz in Bad Homburg. Mit Schreiben vom 14. März 1987 hat die Antragstellerin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht Gießen beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 20. August 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Antragstellerin eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Die Antragstellerin hat darauf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn dies an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377, 378; 65, 238, 239; 83, 350, 352; 97, 204, 206 f). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei seiner Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu dem Rechtsuchenden fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Denn der Angestellte hat selbst keine Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern seines Dienstherrn. Ihnen ist allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 63, 377, 378 f; 65, 238, 239). Nach ihren eigenen Angaben gehört es zu den Aufgaben der Antragstellerin, Gutachten über wettbewerbsrechtliche Tatbestände zu erstatten, Stellungnahmen gegenüber Staatsanwaltschaften oder öffentlich rechtlichen Körperschaften auszuarbeiten sowie geplante und bereits erfolgte Werbemaßnahmen der Mitglieder ihrer Arbeitgeberin auf ihre Zulässigkeit 5 6Z zu überprüfen. Diese Überprüfung der Werbemaßnahmen der Mitglieder der Wettbewerbszentrale stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine rechtsberatende Tätigkeit dar. Wenn die Antragstellerin meint, sie belehre die Mitglieder lediglich über das, was nach der Rechtsordnung zulässig sei, so stellt dies nur eine Umschreibung dieser rechtsberatenden Tätigkeit mit anderen Worten dar. Die Aufklärung über die Rechtslage gehört notwendig zur Rechtsberatung. Da die Antragstellerin mithin in abhängiger Stellung als Angestellte eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, kann ihr Zulassungsbegehren schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Deshalb kann es auf sich beruhen, ob die Antragstellerin eine gehobene Stellung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats innehat (vgl. BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280) . Unerheblich ist auch, ob entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin im Laufe der vergangenen Jahre 16 Dezernenten der Wettbewerbszentrale die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besessen haben. Selbst wenn diese Fälle dem der Antragstellerin gleichgelagert sein sollten, liegt in der Versagung der Zulassung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Niemand hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung, der darauf gerichtet wäre, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden müßten (Senatsbeschlüsse v. 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 23/76, NJW 1977, 808, 809; v. 9. März 1982 - AnwZ (B) 4/82, AnwBl 1983, 478, 479). Merz Ulsamer Schmitz RiBGH Dr. Thode ist bei einer Wehrübung und kann nicht unterschreiben Merz Quack Meisterernst v. Hase