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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliege. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die von dem Antragsteller ausgeübte er fortsetzen will, mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). sein, wenn er in dem Unternehmen, für das er tätig ist, eine gehobene Stellung inne hat. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art und des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in der Unternehmenshierarchie, noch als untergeordnet bezeichnet werden muß (vgl. Nach dem Sprachgebrauch dieser Versicherungsgesellschaften hat er die Funktion eines Außendienstbetreuers inne. Die Kfz-Schadensabteilung hat etwa 300 Mitarbeiter und ist in drei Bereiche untergliedert. Der Antragsteller ist in dem Bereich Rhein-land/Pfalz-Saarland eingesetzt. Der Antragsteller hat Handlungsvollmacht und darf Schecks bis zu dem Betrage von 20.000,— DM zeichnen. Kleinschadensbereich und die Höhe der Dotierung des Antragstellers einzuschließen. Diese Tätigkeit verschafft ihm nicht die innere und äußere Unabhängigkeit, welche für einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege gefordert werden muß und welche durch das Merkmal einer gehobenen Stellung gewährleistet werden soll.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitEhrengerichtshoftätigenUnternehmenStellung

Volltext der Entscheidung

*140 010
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 43/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Manfred Straße	WJ
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskairaner K| Präsidenten, Reinhold-Fj
I-Straße
 vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senas des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Juni 1987 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am
1933 geborene Antragsteller hat im
 Jahre 1963 die 2. Juristische Staatsprüfung bestanden und ist seit 1964 in der Versicherungswirtschaft tätig. Mit Schreiben vom 1. September 1986 hat er beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Weinheim sowie den Landgerichten Mannheim und Heidelberg zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 20. November 1986 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat darauf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die von dem Antragsteller ausgeübte
 er fortsetzen will, mit dem Rechtsanwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist (§ 7 Nr. 8 BRAO).
II.
Tätigkeit bei den A
[-Versicherungsgesellschaften, welche
 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann, wer in einem ständigen Dienstverhältnis steht, Rechtsanwalt nur
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sein, wenn er in dem Unternehmen, für das er tätig ist, eine gehobene Stellung inne hat. Eine Spitzenstellung oder eine Position als Führungskraft ist dafür zwar nicht erforderlich. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art und des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in der Unternehmenshierarchie, noch als untergeordnet bezeichnet werden muß (vgl. z.B. BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280). So liegt es indessen hier.
Der Antragsteller ist bei der Am^-Versicherungs-gruppe in der Kfz-Schadensabteilung tätig. Nach dem Sprachgebrauch dieser Versicherungsgesellschaften hat er die Funktion eines Außendienstbetreuers inne. In dieser Funktion führt er eine Gruppe von 25 Schadensinspektoren bzw. technischen Sachverständigen im Schadensaußendienst. Sachverhalte von besonderer Schwierigkeit verhandelt er jedoch selbst. Die Kfz-Schadensabteilung hat etwa 300 Mitarbeiter und ist in drei Bereiche untergliedert. Jeder Bereich hat einen Außendienstbetreuer. Der Antragsteller ist in dem Bereich Rhein-land/Pfalz-Saarland eingesetzt. Er untersteht einem Bereichsleiter, dieser wiederum dem Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter ist unmittelbar dem Vorstand nachgeordnet. Der Antragsteller hat Handlungsvollmacht und darf Schecks bis zu dem Betrage von 20.000,— DM zeichnen. Sein Jahresgehalt betrug 1986 ca. 88.600,-- DM brutto.
Die Gesamtwürdigung dieser Tätigkeit hat zwar neben der Zahl der unterstellten Mitarbeiter die erteilte Handlungsvollmacht mit der Befugnis zur eigenverantwortlichen
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Schadensregulierung im sog. Kleinschadensbereich und die Höhe der Dotierung des Antragstellers einzuschließen. Doch haben diese Umstände hier kein entscheidendes Gewicht, weil sie die Stellung des Antragstellers im Unternehmen insgesamt nicht deutlich aus dem allgemeinen Angestelltenniveau herausheben (vgl. Pfeiffer in Festschrift für Oppenhoff, 1985, S. 249, 264). Der Antragsteller ist in der Unternehmenshierarchie vielmehr lediglich einer unteren Führungsebene zuzuordnen.
Mit der Kfz-Schadensabwicklung im Außendienst hat er sachlich einen eng umgrenzten Aufgabenbereich, in dem er die Interessen der Unternehmen der A0Bgruppe im wesentlichen als ausführendes Organ wahrzunehmen hat. Diese Tätigkeit verschafft ihm nicht die innere und äußere Unabhängigkeit, welche für einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege gefordert werden muß und welche durch das Merkmal einer gehobenen Stellung gewährleistet werden soll. Daß der Antragsteller in einem anderen Unternehmen bei einer vergleich-
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baren Zahl von Untergebenen möglicherweise eine Führungsposition bekleiden würde, vermag daran nichts zu ändern. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof auf die konkrete Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses abgehoben.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke
Quack
 Jordan