Dezember 1935 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Daraufhin hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 18. Io Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd un- Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob seine dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Verfassung die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Das Gutachten ist von dem Assistenten der Klinik Dr. Kurz unterzeichnet, von dem Oberarzt Dr. Kockott und dem Direktor Professor Dr. Lauter gebilligt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof von dem hierzu zu dem Sachverständigen bestellten Oberarzt Dr. Kockott erläutert und mit dem Antragsteller erörtert worden. a) Der Antragsteller leidet seit Jahren an einer chronischen Erkrankung, die mit wahnhaften Vorstellungen verbunden ist. daß er im Fernsehen "komme”, als Zeugen Joachim f;, Harald Juhnke und Franz Josef Strauß zu iciaen, In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärte er dazu: Franz Josef Strauß solle als Zeuge vernommen werden, weil er einen sehr hohen Intelligenzquotienten aufweise und sicherlich die Anspielung auf seine - des Antragstellers - Person erkannt habe; jedenfalls werde er bemerkt haben, daß bei diesen Anspielungen immer eine bestimmte Person gemeint sei. Den genannten Beweisantrag, den der Ehrengerichtshof "als unbehelflich" abgelehnt hat, greift der Antragsteller in der Beschwerdeschrift wieder auf, soweit es sich um die Zeugen Joachim Fuchsberger und Harald Juhnke handelt. Die Krankheit begründet auch die ernsthafte Gefahr, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt die Interessen der Rechtsuchenden nicht sachgemäß und sorgfältig wahrnehmen würde. Da die Krankheit nach überzeugender ärztlicher Auffassung die Persönlichkeit des Antragstellers verändert hat, lassen sich ihre Auswirkungen, insbesondere die dargelegte Beeinträchtigung des Urteils- und Kritikvermögens, auch nicht auf den privaten Bereich beschränken. Schließlich darf bei der Beurteilung, ob die Zulassung des Antragstellers zu dem Rechtsanwaltsberuf verantwortet v/erden kann, sein gegenwärtiges psychisches Zustandsbild nicht außer Betracht bleiben. Die Antriebsverarmung und die fehlende Spontaneität des VerVialtens lassen - als Ausdruck der geistigen Erkrankung - auch besorgen, daß der Antragsteller ihm erteilte Aufträge nicht innerhalb vorgeschriebener Fristen oder mit dem gebotenen Nachdruck ausführen und dadurch seinen Mandanten erhebliche Nachteile bereiten könnte. a) Wie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7* Mai 1935 vor dem Ehrengerichtshof beweist, hat die Antragsgegnerin nicht darauf verzichtet, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend zu machen. Im Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, soweit dies erforderlich ist. Auch der Senat hält es nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht für geboten, die benannten Zeugen zu vernehmen. Er wirft ihm weder als Schuld vor, daß er keine Arbeit gefunden habe, noch stützt er seine Entscheidung auf eine Annahme des Inhalts, die Arbeitslosigkeit des Antragstellers sei krankheitsbedingt . Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller den Sachverständigen Professor Dr. Lauter, der ”auf Grund eigener Untersuchung und Überprüfung mit der Beurteilung einverstanden” war, gesehen hat. Das schriftliche Gutachten ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof von dem Oberarzt Dr. Kockott erläutert und vertreten worden. Nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde vom Antragsteller gewonnen hat, sieht er keinen Anlaß, ein ärztliches Obergutachten einzuholen, wie es der Antragsteller beantragt. e) Schließlich dringt auch der Einwand nicht durch, mit dem der Antragsteller zu dem Ausdruck bringt, er wolle nicht selbständiger Rechtsanwalt werden, sondern strebe nur eine Stellung als angestellter Rechtsanwalt an. Im Hinblick auf die Krankheit des Antragstellers würde auch nicht die Gewähr dafür bestehen, daß er im Falle seiner Zulassung den Beruf lediglich in einer Form ausüben würde, daß eine Schädigung von Mandanten nicht zu befürchten wäre.
2115 005 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 45/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Dr. Josef Igasse A Wi Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, Franz-] I-Straße vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1935 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 7. Mai 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Grün d e : I. Der am mm 1940 geborene Antragsteller hat am 12. September 1966 die erste und am 9. März 1971 die zv/eite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 1. Juni 1973 promovierte er an der Universität Würzburg zu dem Doktor der Rechte. Seitdem ist er mit einer kurzen Unterbrechung arbeitslos. Er ist unverheiratet und lebt von Arbeitslosenhilfe. Mit Schreiben vom 17. Januar 1983 hat er beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Würzburg zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in den Gutachten vom 2. und 9. August 1983 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO, hilfsweise den des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 18. August 1983 gemäß § 9 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller die genannten Gutachten zugestellt. Er hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zwar zulässig. Es hat aber keinen Erfolg. Io Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd un- fähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus daß der Bewerber an einer Geisteskrankheit leidet (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 u. 3/70 = EGE XI 19, 20). Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob seine dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Verfassung die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können. Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (Senatsbeschluß vom 12, Dezember 1977 - AnwZ (B) 23/77). 2. Auf Grund des schriftlichen Gutachtens der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik rechts der Isar der Technischen Universität München (Direktor: Professor Dr. Lauter) vom 1. Februar 1983 steht fest, daß der Antrag steiler wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte in diesem Sinne unfähig ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Das Gutachten ist von dem Assistenten der Klinik Dr. Kurz unterzeichnet, von dem Oberarzt Dr. Kockott und dem Direktor Professor Dr. Lauter gebilligt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof von dem hierzu zu dem Sachverständigen bestellten Oberarzt Dr. Kockott erläutert und mit dem Antragsteller erörtert worden. a) Der Antragsteller leidet seit Jahren an einer chronischen Erkrankung, die mit wahnhaften Vorstellungen verbunden ist. Von 1965 bis 1967 wurde er insgesamt fünfmal stationär in der Universitätsnervenklinik Würzburg behandelt. Bei der Aufnahme in die Klinik wurde je- 5 weils eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. In der letzten akuten Krankheitsphase im Jahre 1967 war der Antragsteller davon überzeugt, seine Mutter wolle ihn vergiften. Bei ihm entwickelte sich im Laufe der Jahre eine sonderlingshafte Lebensform. Sein gegenwärtiger psychischer Zustand wird gekennzeichnet durch Antriebsverarmung und fehlende Spontaneität des Verhaltens. Er ist auch heute nicht frei von Wahnvorstellungen. Seine Überzeugung, eine bekannte und berühmte Persönlichkeit zu sein, ist nach Auffassung der Sachverständigen ein chronischer Wahn, der fest in sein Lebensgefüge eingebaut ist. So hat er bei der ärztlichen Untersuchung geäußert : Seit 1962 werde im Fernsehen über ihn berichtet. Dies geschehe in Form von unmißverständlichen Anspielungen. Er sei nie persönlich gezeigt worden. Als er zu dem Beispiel 1977 von München nach Würzburg gezogen sei, sei das gleich am nächsten Tag im Fernsehen gekommen. Als er ein anderes Mal wegen eines Freundes vor Gericht ausgesagt habe, sei er am nächsten Tag als Rechtsanwalt Dr. HfUHB im Fernsehen erwähnt worden. Bei einer anderen Gelegenheit habe der Quizmaster in einer Unterhaltungs-sendung eindeutige Anspielungen auf ihn gemacht. Bei vielen anderen Anlässen sei in dieser Weise im Fernsehen über ihn gesprochen worden. Manchmal komme es in Lokalen vor, daß völlig fremde Menschen Bemerkungen über ihn machten, zu dem Beispiel: "Der kommt ja im Fernsehen." Was dies alles zu bedeuten habe, sei ihm selbst unklar und gleichgültig. Er fühle sich durch diese Vorkommnisse nicht belästigt. Von diesen wahnhaften Vorstellungen kann sich der Antragsteller nicht einmal im anhängigen Verfahren freimachen, In der Antragsschrift vom 20. September 1983 Antragsgegnerin) will mich als unwürdig darstellen. Mich kennt ganz Deutschland. Alles, was ich mache, kommt im Fernsehen. Ich komme schon seit 20 Jahren regelmäßig im Fernsehen. Nur intelligente Menschen merken das. Ja, hat um das nicht zu merken. Ja ist denn ein Fernsehstar unwürdig, als Rechtsanwalt tätig zu sein. ...” Mit Schreiben vom 22. März 1985 beantragte der Antragsteller beim Ehrengerichtshof, zu dem Beweis seiner Behauptung. daß er im Fernsehen "komme”, als Zeugen Joachim f;, Harald Juhnke und Franz Josef Strauß zu iciaen, In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärte er dazu: Franz Josef Strauß solle als Zeuge vernommen werden, weil er einen sehr hohen Intelligenzquotienten aufweise und sicherlich die Anspielung auf seine - des Antragstellers - Person erkannt habe; jedenfalls werde er bemerkt haben, daß bei diesen Anspielungen immer eine bestimmte Person gemeint sei. Den genannten Beweisantrag, den der Ehrengerichtshof "als unbehelflich" abgelehnt hat, greift der Antragsteller in der Beschwerdeschrift wieder auf, soweit es sich um die Zeugen Joachim Fuchsberger und Harald Juhnke handelt. Hierzu führt er aus: "Wer soll denn sonst beweisen, als die Akteure, die mich im Fernsehen bringen, daß ich im Fernsehen komme.” hat er vorgebracht: ”... Herr |(der Präsident der denn Herr so einen niedrigen Intelligenzquotienten b) Die psychische Erkrankung, die sich in dem beschriebenen Wahn äußert, macht den Antragsteller auf Dauer unfähig, den Anwaltsberuf ordnungsmäßig auszuüben. Die Krankheit ist chronisch. Sie hat zu einer Veränderung der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers geführt. In solchen Fällen ist eine spätere Heilung nach ärztlicher Auffassung wenn auch nicht ausgeschlossen, so doch unwahrscheinlich. Die Krankheit begründet auch die ernsthafte Gefahr, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt die Interessen der Rechtsuchenden nicht sachgemäß und sorgfältig wahrnehmen würde. Als Rechtsanwalt müßte er in der Lage sein, erhebliche berufliche Belastungen zu ertragen, wie sie sich aus der Schwierigkeit und Vielzahl der Aufträge ergeben können. Seine Krankheitsgeschichte läßt nun aber gerade besorgen, daß er solchen Belastungen krankheitsbedingt nicht gewachsen wäre. Nach seinen Angaben bei der ärztlichen Untersuchung ist er in der Vergangenheit nämlich wiederholt in Zeiten beruflicher Anspannung akut erkrankt, und zwar jeweils mit der Folge eines längeren stationären Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus, so 1965 während des siebenten Studiensemesters kurz vor dem ersten Staatsexamen, 1966 kurz vor der mündlichen Prüfung und 1967 im ersten Jahr seiner Referendarzeit. Darüber hinaus schränkt der chronische Wahn des Antragstellers, eine berühmte Persönlichkeit zu sein, sein Urteils- und Kritikvermögen erheblich ein. Gerade dieses Vermögen ist aber für die ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs von wesentlicher Bedeutung. 8 Sejne Beeinträchtigung kann zu schweren Schäden für die Rechtsuchenden führen. Da die Krankheit nach überzeugender ärztlicher Auffassung die Persönlichkeit des Antragstellers verändert hat, lassen sich ihre Auswirkungen, insbesondere die dargelegte Beeinträchtigung des Urteils- und Kritikvermögens, auch nicht auf den privaten Bereich beschränken. Schließlich darf bei der Beurteilung, ob die Zulassung des Antragstellers zu dem Rechtsanwaltsberuf verantwortet v/erden kann, sein gegenwärtiges psychisches Zustandsbild nicht außer Betracht bleiben. Die Antriebsverarmung und die fehlende Spontaneität des VerVialtens lassen - als Ausdruck der geistigen Erkrankung - auch besorgen, daß der Antragsteller ihm erteilte Aufträge nicht innerhalb vorgeschriebener Fristen oder mit dem gebotenen Nachdruck ausführen und dadurch seinen Mandanten erhebliche Nachteile bereiten könnte. 3. Was der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß vorbringt, rechtfertigt keine andere Entscheidung, a) Wie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7* Mai 1935 vor dem Ehrengerichtshof beweist, hat die Antragsgegnerin nicht darauf verzichtet, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend zu machen. Ihr Vertreter hat vielmehr erklärt, sie stütze die Ablehnung seiner Zulassung nicht mehr auf § 7 Nr. 5 BRAO, sondern nur noch auf § 7 Nr. 7 BRAO. b) Die Ablehnung des bereits erörterten Beweisantrags ist nicht zu beanstanden. Im Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, soweit dies erforderlich ist. Es ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Auch der Senat hält es nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht für geboten, die benannten Zeugen zu vernehmen. c) Die Ausführungen des Antragstellers über die Zahl der Arbeitslosen in der Bundesrepublik Deutschland und über die Arbeitslosigkeit unter Akademikern sind für die Entscheidung unerheblich. Der Senat läßt offen, worauf es beruht, daß der Antragsteller seit Jahren arbeitslos ist. Er wirft ihm weder als Schuld vor, daß er keine Arbeit gefunden habe, noch stützt er seine Entscheidung auf eine Annahme des Inhalts, die Arbeitslosigkeit des Antragstellers sei krankheitsbedingt . d) Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik rechts der Isar der Technischen Universität München vom 1. Februar 1985 ist verwertbar. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller den Sachverständigen Professor Dr. Lauter, der ”auf Grund eigener Untersuchung und Überprüfung mit der Beurteilung einverstanden” war, gesehen hat. Das schriftliche Gutachten ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof von dem Oberarzt Dr. Kockott erläutert und vertreten worden. Auch der Senat hält es für überzeugend. Nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde vom Antragsteller gewonnen hat, sieht er keinen Anlaß, ein ärztliches Obergutachten einzuholen, wie es der Antragsteller beantragt. 10 e) Schließlich dringt auch der Einwand nicht durch, mit dem der Antragsteller zu dem Ausdruck bringt, er wolle nicht selbständiger Rechtsanwalt werden, sondern strebe nur eine Stellung als angestellter Rechtsanwalt an. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Im Hinblick auf die Krankheit des Antragstellers würde auch nicht die Gewähr dafür bestehen, daß er im Falle seiner Zulassung den Beruf lediglich in einer Form ausüben würde, daß eine Schädigung von Mandanten nicht zu befürchten wäre. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Rössler Messer