gegen den Abteilungsdirektor Wilhelm M.KtfHHHl bei B^^Btraße Antragsteller und Beschwerde gegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 22o Januar 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Heusinger, der Hechtsanwälte Br« Greuner, Br. Bix und Br. Wedesweiler sowie der Bundes-richtcr Bürtzier, Br. Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Dem Zulassungsantrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 29- September 1959 unter Berufung auf § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung widersprochen, daß der Antragsteller in einem Angestelltenverhältnis bei der B^|K^ 1. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, daß § 46 BRAO, der sich mit den besonderen Pflichten eines in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Hechtsanwaltes befaßt, in dem Teil des Gesetzes J steht, der sich Über die Hechte und Pflichten eines Rechtsanwalts ausspricht, nicht aber in dem Teil, der die Zulassung zur Rechtsanv/altschaft regelt. Sie zieht daraus den Schluß, daß ein bereits zugelassener Hechtsanwalt in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen darf.Die Zulassung eines Syndikus zur Rechtsanwaltschaft dagegen - so meint sie - könne mit dem Hinweis auf § 46 BRAO nicht gerechtfertigt werden. von 1878 hatte sich, ausgehend von ihrem § 5 Nr. 4, die Auf- i fassung durchgesetzt, daß grundsätzlich ein in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Bewerber, der sich nur nebenberuflich als Rechtsanwalt betätigen wolle, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könne (vgl. 80) in § 37 Abs« 2 den in einem ständigen Bienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Rechtsanwalt ausdrücklich anerkannt hat, die Zulassung eines Syndikus zur Rechtsanwaltschaft auch weiterhin als grundsätzlich zulässig erachtet worden (vgl« BGH V, 43, 48)« Die Bundesrechtsanwalts-Ordnung hat die bayerische und die hessische Regelung nicht übernommen, sondern sich der im Bundesgebiet ganz überwiegend vertretenen Auffassung sangeschlossen. Nur im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO kann geprüft werden, ob die Tätigkeit, die der Bewerber bei seinem ständigen Dienstherrn zu leisten hat, seiner Zulassung entgegensteht. Da aber § 46 BRAO davon ausgeht, daß jemand Rechtsanwalt sein kann, der in einem ständigen Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber steht, kann nach dem Willen des Gesetzes die im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses zu leistende Tätigkeit eben nicht schlechthin als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar angesehen werden. Die Antragsgegnerin macht geltend, daß ein Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs.3 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (BGBl 1961 I 1049) und ein Steuerberater nach § 22 Abs« 4 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (BGBl 1961 I 1301) eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auf Grund eines privatrechtliehen Dienstvertrages grundsätzlich nicht ausüben dürfen; nur bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell- Dem Gesetzgeber der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes mag vorgeschwebt haben, daß der Wirtschaftsprüfer und der Steuerberater durch die Tätigkeit im Dienst eines 3« Da in der vorliegenden Sache keine Umstände ersichtlich sind und auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden sind, die gerade die Tätigkeit des Antragstellers bei seiner Arbeitgeberin als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar erscheinen ließen, hat der Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
AmvZ (B) 43/61
2094 019
Be s c h 1 u ß
In der Zulassungssache
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, in Justizpalast,
Antragsgegnerin und Beschwerde führerin.
gegen
den Abteilungsdirektor Wilhelm M. KtfHHHl bei B^^Btraße
Antragsteller und Beschwerde gegner,
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 22o Januar 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Heusinger, der Hechtsanwälte Br« Greuner, Br. Bix und Br. Wedesweiler sowie der Bundes-richtcr Bürtzier, Br. Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte vom 29» August 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Hechtszug erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Ber Geschäftswert wird auf 100 000 BM festgesetzt.
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Der Antragsteller, der nach dem Bestehen der zweiten Juristischen Staatsprüfung den anwaltlichen Probedienst in der Zeit vom 26. November 1951 bis zu dem 25* November 1952 abgeleistet hat, steht seitdem im Dienste der
in MHHHfc" Sr ist in ihrer Hechtsabteilung tätig und vorwiegend mit Prägen des Steuerrechts befaßt« Er besitzt Prokura und trägt den Titel Abteilungsdirektor. Diese Tätigkeit will er nach seiner Zulassung zur Hechtsanwaltschaft fortsetzen«
Dem Zulassungsantrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 29- September 1959 unter Berufung auf § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung widersprochen, daß der Antragsteller in einem Angestelltenverhältnis bei der B^|K^
stehe. Hiergegen hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung angerufen« Im Laufe des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof hat die Antragsgegnerin vorgebracht, daß ein Syndikusanwalt schlechthin nicht in der Lage sei, die gebotene Trennung zwischen der freien AnwaltStätigkeit und der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis durchzuführen und einzuhalten.
Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs entspricht der Auffassung des beschließenden Senats (vgl. BGHZ 33, 266 ff; 33, 276, 279/280; 35, 119, 123? NJW 1961, 921/922? 1962, 47; AnwZ (B) 12/60 vom 6. März 1961). An ihr muß festgehalten werden.
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerderechtszug keine Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles erhoben. Sie hält nur an ihrer Auffassung fest, daß ein Syndikus grundsätzlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden dürfe o
1. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, daß § 46 BRAO, der sich mit den besonderen Pflichten eines in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Hechtsanwaltes befaßt, in dem Teil des Gesetzes J steht, der sich Über die Hechte und Pflichten eines Rechtsanwalts ausspricht, nicht aber in dem Teil, der die Zulassung zur Rechtsanv/altschaft regelt. Sie zieht daraus den Schluß, daß ein bereits zugelassener Hechtsanwalt in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen darf. Die Zulassung eines Syndikus zur Rechtsanwaltschaft dagegen - so meint sie - könne mit dem Hinweis auf § 46 BRAO nicht gerechtfertigt werden.
Damit verkennt die Antragsgegnerin die Bedeutung des § 46 BRAO.
Schon unter dem Geltungsbereich der Rechtsanwaltsordnunp. von 1878 hatte sich, ausgehend von ihrem § 5 Nr. 4, die Auf- i fassung durchgesetzt, daß grundsätzlich ein in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Bewerber, der sich nur nebenberuflich als Rechtsanwalt betätigen wolle, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könne (vgl. Friedländer, 3. Aufl.
§ 5 Anm. 20 ff). Diese Auffassung hat insbesondere der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte in ständiger Rechtspre chung gebilligt (vgl. EGH 1, 60, 64/65; 9, 209; 20, 15, 18,
20; 21, 15-17; 25, 146). Nach 1945 haben sich zwar die I bayerische und die hessische Rechtsanwaltsordnung auf den gege tciligen Standpunkt gestellt. Die Übrigen Länder des jetzigen
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Bundesgebietes haben aber an dem bisherigen Rechtszustand festgehalten« So ist insbesondere in der britischen Zone, deren Rechtsanwaltsordnung vom 10« März 1949 {VOBlBrZ S. 80) in § 37 Abs« 2 den in einem ständigen Bienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Rechtsanwalt ausdrücklich anerkannt hat, die Zulassung eines Syndikus zur Rechtsanwaltschaft auch weiterhin als grundsätzlich zulässig erachtet worden (vgl« BGH V, 43, 48)« Die Bundesrechtsanwalts-Ordnung hat die bayerische und die hessische Regelung nicht übernommen, sondern sich der im Bundesgebiet ganz überwiegend vertretenen Auffassung sangeschlossen.
Der Zulassungsantrag eines Bewerbers darf nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung Vverzeichneten Gründen abgelehnt werden (§6 Abs. 2 BRAO). Daß ein Bewerber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht, bildet nach § 7 BRAO keinen Versagungsgrund. Nur im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO kann geprüft werden, ob die Tätigkeit, die der Bewerber bei seinem ständigen Dienstherrn zu leisten hat, seiner Zulassung entgegensteht. Da aber § 46 BRAO davon ausgeht, daß jemand Rechtsanwalt sein kann, der in einem ständigen Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber steht, kann nach dem Willen des Gesetzes die im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses zu leistende Tätigkeit eben nicht schlechthin als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar angesehen werden.
2. Die Antragsgegnerin macht geltend, daß ein Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (BGBl 1961 I 1049) und ein Steuerberater nach § 22 Abs« 4 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (BGBl 1961 I 1301) eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auf Grund eines privatrechtliehen Dienstvertrages grundsätzlich nicht ausüben dürfen; nur bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft dürfen sie als Angestellte tätig sein (§44 Abs» 1 Nr. 3 der Wirtschaftsprüferordnung, § 23 des Steuerberatungsgesetzes).
Bei der Artverwandtheit der Berufe des Rechtsanwalts, des V/irtschaftsprüfers und des Steuerberaters sei daraus zu schließen - so meint die Antragsgegnerin daß es der Rechtsordnung widerstreite, wenn ein Rechtsanwalt als Angestellter eines privaten Dienstherrn tätig sei.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Senat hat zwar ^ £> zu dem Ausdruck gebracht, daß die drei Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Y/irt schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer nicht artverschieden, sondern artverwandt sind, so daß der gleichzeitigen Ausübung mehrerer dieser Berufe keinem standesrechtlichen Bedenken entgegenstehen können (NJW 1961, 1723, 1724 = BGrHZ 35, 385)« Von dieser Auffassung gehen auch die V/irt schaftsprüf er Ordnung und das Steuerberatungsgesetz aus (vgl. dort § 43 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, hier § 22 Abs» 3 Nr. 2). Wenn die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Wirtschaftsprüferordnung und das Steuerberatungsgesetz die Frage, bei welchem Dienstherrn ein Angehöriger einer dieser Berufsgruppen in einem ständigen Dienstverhältnis stehen darf, dennoch ver-schieden beantwortet haben, so mag hierfür der gleichwohl ^ bestehende Unterschied in den Aufgabenkreisen dieser drei Berufsgruppen von Bedeutung gewesen sein. Nach § 2 der Wirtschaftsprüferordnung und § 2 des Steuerberatungsgesetzes sind die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers und des Steuerbraters viel enger umgrenzt als diejenigen des Rechtsanwalts, der nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Dem Gesetzgeber der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes mag vorgeschwebt haben, daß der Wirtschaftsprüfer und der Steuerberater durch die Tätigkeit im Dienst eines
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beliebigen Arbeitgebers nicht der unabhängigen Betätigung in ihrem begrenzten Aufgabenbereich entzogen v/erden sollen«
Dem Rechtsanwalt, der an sich einen viel weiteren Aufgabenkreis hat, hat die Bundesrechtsanwaltsordnung jedenfalls die Möglichkeit belassen, seine Mitwirkung einem Arbeitgeber auch im Rahmen eines ständigen Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen« Bei der verschiedenen Regelung der drei Gesetze konnte der Gesetzgeber auch nicht an der Verschiedenartigkeit der geschichtlichen Entwicklung, die die drei Berufsgruppen nun einmal durchgemacht haben, Vorbeigehen«
Jedenfalls kann entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit den erwähnten Vorschriften der WirtschaftsprüferOrdnung und des Steuerberatungsgesetzes den Inhalt der BundesrechtsanwaltsOrdnung, insbesondere ihren § 4-6, stillschweigend geändert habe«
3« Da in der vorliegenden Sache keine Umstände ersichtlich sind und auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden sind, die gerade die Tätigkeit des Antragstellers bei seiner Arbeitgeberin als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar erscheinen ließen, hat der Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
4o Ira Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs, 1 BRAO und § 13 a Abs, 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 202 Abs, 2 BRAO in Verb, rait § 30 Abs. 2 KostO.
Heusinger Dr. Greuner Dr. Dix Wedesweiler
Börtzler Spengler Dr. Vogt
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