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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 25. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II 2 a.E.).

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO
11DeppertOttenFreilesen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZfBf 43/04
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien
 am 11. Oktober 2005
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat unter lila des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller ü-ber Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des
 Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II 2 a.E.).
Deppert	Otten	Ernemann
 Freilesen
Salditt
 Schott
Wosgien