BGH · AnwZ (B) 43/04 vom 01.02.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Daraufhin beantragt der Antragsteller nunmehr im Verfahren über die sofortige Beschwerde, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. ) in ihrer eigenen Zwangsvollstreckungssache gegen den Antragsteller wegen einer Forderung von 184,57 € ergangen sei und durch die Eintragung des Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis ein Vermögensverfall des Antragstellers nunmehr auch gesetzlich vermutet werde; aufgrund dessen sei nunmehr die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 19. Der Umstand, daß der gesetzliche Vermutungstatbestand für einen Vermögensverfall erfüllt ist, indiziert nur eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, die dem Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als ratio legis zugrunde liegt, reicht aber nicht aus, um eine darüber hinausgehende, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderliche konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Mandanten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht nur in dem Bescheid über die Anordnung des Sofortvollzugs, sondern auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht dargetan und ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht bereits daraus, daß die Forderung, wegen der die Antragsgegnerin vollstreckt, der Höhe nach unbedeutend ist.