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BGH

Gericht: BGH

November 2002 in dem Verfahren wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 26. und dem Kammergericht zugelassen ist, hat mit Antrag vom 14. landesgerichten in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2850) und nunmehr gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. jeder an einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Prozeßvertretung bei allen Oberlandesgerichten befugt ist, haben beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Hauptsache für erledigt erklärt. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) und dem Wegfall des Verbots der Simultanzulassung für die Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1 ff.) war fraglich geworden, ob das Lokalisationsgebot für diesen Personenkreis noch zu recht-fertigen war (vgl. Diese Bedenken haben möglicherweise den Gesetzgeber veranlaßt, alsbald § 78 ZPO abermals zu ändern und den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten die Postulationsfähigkeit vor allen Oberlandesgerichten einzuräumen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
AuslageOberlandesgerichtenOberlandesgerichtBedenkenZPORechtsanwälteHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2002 in dem Verfahren
 wegen Zulassung beim Oberlandesgericht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
 am 26. November 2002 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Landgericht B. und dem Kammergericht zugelassen ist, hat mit Antrag vom 14. Februar/6. März 2001 um gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht S. nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Nachdem jedoch am 1. August 2002 das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Ober-
landesgerichten in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2850) und nunmehr gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. jeder an einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Prozeßvertretung bei allen Oberlandesgerichten befugt ist, haben beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Hauptsache für erledigt erklärt.
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, keine Gerichtsgebühren zu erheben und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Allerdings stand der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes mit der seinerzeit geltenden (einfachrechtlichen) Gesetzeslage im Einklang. Gemäß § 226 Abs. 2 BRAO in der ihm nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1 ff.) zukommenden Fassung konnten die bei einem erstinstanzlichen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte nur bei dem übergeordneten Oberlandesgericht - nicht aber bei anderen Oberlandesgerichten - zugelassen werden. Indes wurden auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Nach der Aufhebung des Lokalisationsgebotes bei den Landgerichten (§ 78 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) und dem Wegfall des Verbots der Simultanzulassung für die Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1 ff.) war fraglich
 geworden, ob das Lokalisationsgebot für diesen Personenkreis noch zu recht-fertigen war (vgl. Füßer MDR 2001, 551, 553). Diese Bedenken haben möglicherweise den Gesetzgeber veranlaßt, alsbald § 78 ZPO abermals zu ändern und den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten die Postulationsfähigkeit vor allen Oberlandesgerichten einzuräumen.
Deppert	Ganter	Otten	Freilesen
 Schott
Frey
 Wosgien