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BGH

Gericht: BGH

November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. Selbst die vom Anwaltsgerichtshof vermißten Nachweise für die Erledigung von Zwangsgeldforderungen in Höhe von etwa 9.000 DM hat die Antragstellerin ebenso wie die vermißten Nachweise über behauptete Bankguthaben nach wie vor nicht erbracht. nis eingetragen; das gilt auch für den schon zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestehenden Haftbefehl wegen Steuerschulden der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
ZeitpunktForderungHöheVermögensverfallWiderrufsverfügungBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 42/98
vom 16. November 1998 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. November 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Die 1958 geborene Antragstellerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 1997 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach §	14	Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
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Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis waren zu jenem Zeitpunkt drei Haftbefehle nach § 901 ZPO gegen die Antragstellerin eingetragen; unmittelbar danach wurden noch zwei weitere eingetragen. Insgesamt waren unbestrittene Forderungen gegen die Antragstellerin in Höhe von rund 90.000 DM bekannt.
Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84,	149,	150). An der
 hierfür erforderlichen umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. §	14	Rdn.	62)	fehlt	es.
Selbst die vom Anwaltsgerichtshof vermißten Nachweise für die Erledigung von Zwangsgeldforderungen in Höhe von etwa 9.000 DM hat die Antragstellerin ebenso wie die vermißten Nachweise über behauptete Bankguthaben nach wie vor nicht erbracht. Inzwischen bestehen zudem Erkenntnisse über weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin: Die B.-K. Krankenversicherung vollstreckt erneut wegen einer Forderung in Gesamthöhe von über 3.000 DM, die bereits Gegenstand der Widerrufsverfügung war; offenbar hat die Antragstellerin nicht wesentlich mehr als Teilleistungen in Höhe einer vereinbarten Monatsrate bezahlt. Nach wie vor ist der wegen dieser Forderung unmittelbar nach der Widerruf sverfügung erlassene Haftbefehl im Schuldnerverzeich-
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nis eingetragen; das gilt auch für den schon zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestehenden Haftbefehl wegen Steuerschulden der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären.
Geiß	Basdorf	Terno	Otten
 Schott	Körner	Wüllrich