Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demzufolge ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs.3 BRAO). Im Streitfall hat der Anwaltsgerichtshof kein Rechtsmittel zugelassen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (BGH, Beschl. Das gilt selbst in den Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, wie hier, mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF 2°25 054 AnwZ (B) 42/96 BESCHLUSS vom 9. Dezember 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich O. SflH^Bstraße t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskämmer Düsseldorf, vertreten durch den Präsidenten, S|d|^straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Fachanwaltsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 31. Juli 1995 bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zu verleihen, die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Februar 1996 abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demzufolge ist eine sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im Streitfall hat der Anwaltsgerichtshof kein Rechtsmittel zugelassen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (BGH, Beschl. v. 11. Juli 1994 4 - AnwZ (B) 6/94; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 36/95). Das gilt selbst in den Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, wie hier, mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172, 173) Davon abgesehen lassen Form und Begründung des angefochtenen Beschlusses deutlich erkennen, daß der Anwaltsgerichts hof der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Es ist auch nicht möglich, das Rechtsmittel als Nicht Zulassungsbeschwerde zu behandeln; denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne münd liehe Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Jähnke Fischer v. Hase Basdorf Schott Streck Körner