Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bernd Bl itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, Bfl|^BbtraßeflP, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11.
2025 073 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/95 vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bernd Bl itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, Bfl|^BbtraßeflP, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer und Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Das als Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsichen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juni 1995 wird als nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 7 BRAO) verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. Jähnke Ulsamer van Gelder Otten Müller Salditt Christian