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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bernd Bl itraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, Bfl|^BbtraßeflP, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11.

Zitierte Normen: § 57 BRAO
11RechtsmittelSaldittBeschwerdeverfahrenJähnke

Volltext der Entscheidung

2025 073
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 42/95
vom 11. Dezember 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernd Bl
 itraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, Bfl|^BbtraßeflP,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer und Dr. van Gelder, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Das als Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Niedersächsichen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juni 1995 wird als nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 7 BRAO) verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Jähnke	Ulsamer	van	Gelder	Otten
 Müller
Salditt
 Christian