Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Mai 1993 und die Widerruf sverfügung des Antragsgegners vom 15. Der Antragsteller ist im Jahre 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen worden. September 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Da der Antragsteller sich vor dem Ehrengerichtshof durch einen Verfahrensbevollmächtigten hat vertreten lassen, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten maßgeblich (vgl. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. aa) Zum Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsVerfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, war der Antragsteller in Vermögensverfall geraten. bb) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgetragen, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Zwar kommt es für die gerichtliche Kontrolle eines Widerrufs der Anwaltszulassung regelmäßig nur darauf an, ob der Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat; sich anschließende Vorgänge haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß die in der Widerruf sverfügung aufgeführten 38 Forderungen sowie die nachträglich bekannt gewordenen Forderungen nahezu völlig getilgt sind. Auch die Forderung der Wüstenrot Bank von 190.000 DM, die durch eine erstrangige Grundschuld an einem Grundstück des Antragstellers gesichert ist, wird regelmäßig bedient.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 42/93 BESCHLUSS vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bernd Bf Am FflHHBBH, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, Platz®, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, HfljMpstraße 00, H^®, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1993 und die Widerruf sverfügung des Antragsgegners vom 15. September 1992 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist im Jahre 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen worden. Durch Verfügung vom 15. September 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Es ist innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden. Da der Antragsteller sich vor dem Ehrengerichtshof durch einen Verfahrensbevollmächtigten hat vertreten lassen, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90, NJW 1991, 2086). Dem Verfahrensbevollmächtigten wurde der Beschluß des Ehrenge- 4 richtshofs am 21. Mai 1993 zugestellt. Damit war die am 4. Juni 1993 beim Ehrengerichtshof eingegangene Beschwerde rechtzeitig. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerrufsgrund besteht nicht mehr. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., zuletzt Senats-beschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 17/93 m.w.N.). aa) Zum Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsVerfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, war der Antragsteller in Vermögensverfall geraten. Gegen den Antragsteller waren zahlreiche Forderungen gerichtlich geltend gemacht worden. In den meisten Fällen hatten die Gläubiger Zwangsvollstrekkung smaß nahmen gegen den Antragsteller eingeleitet. In der Widerrufsverfügung sind 38 derartige Verfahren aufgelistet. 5 Bei Erlaß der Widerrufsverfügung war zwar ein großer Teil der darin aufgeführten Forderungen bereits erledigt. Es waren aber noch acht Forderungen, die zu dem Teil mehr als 100.000 DM betrugen, offen. Bezüglich dieser Forderungen hatte der Antragsteller keine Stundungsvereinbarungen oder Stillhalteerklärungen der Gläubiger vorlegen können. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht einen Vermögensverfall im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung bejaht. bb) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgetragen, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. b) Der Widerrufsgrund aus § 14 Nr. 8 BRAO ist indessen zwischenzeitlich entfallen. Das hat der Senat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Zwar kommt es für die gerichtliche Kontrolle eines Widerrufs der Anwaltszulassung regelmäßig nur darauf an, ob der Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat; sich anschließende Vorgänge haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; Senatsbeschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 36/92 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß die in der Widerruf sverfügung aufgeführten 38 Forderungen sowie die nachträglich bekannt gewordenen Forderungen nahezu völlig getilgt sind. Soweit dies nicht der Fall ist, hat der An- 6 tragsteller sich mit den Gläubigern auf ein Stillhalten oder eine ratenweise Tilgung geeinigt. Die Forderung der Rheinisch-Westfälischen Kreditgarantiebank (Nr. 30 der Forderungsaufstellung) belief sich zwar Ende 1993 noch auf 202.878,67 DM, sie wird jedoch ausweislich der Mitteilung der Bank vom 10. Januar 1994 planmäßig getilgt. Der Gläubiger Festerling (Nr. 34) hat am 21. September 1993 erklärt, daß er aus dem zu seinen Gunsten ergangenen Versäumnisurteil keine Rechte herleitet und insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird. Auch die Forderung der Wüstenrot Bank von 190.000 DM, die durch eine erstrangige Grundschuld an einem Grundstück des Antragstellers gesichert ist, wird regelmäßig bedient. Desweiteren hat der Antragsteller hinreichend dargelegt, daß seine Einkünfte an Berater- und Geschäftsführerhonoraren ihn instand setzen, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Alles in allem stellen sich die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse~des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar. Jähnke Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Müller Salditt