Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Die seit 1975 andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers führten mehrfach zu der Überprüfung, ob nicht der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls geboten ist. Als es ab 1989 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller kam, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 15. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls sind entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls Oktober 1990 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, besteht nach wie vor die Vermutung, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerruf sverfügung in Vermögensverfall befunden hat. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und nachprüfbar darlegen. sem Zusammenhang erklärte Weigerung des Antragstellers, das zuständige Finanzamt von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, ist auf dem Hintergrund des sonstigen nicht immer wahrheitsgemäßen Verfahrensverhaltens des Antragstellers nicht geeignet, zur Widerlegung der bestehenden Vermutung für den Vermögensverfall beizutragen. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Vielmehr muß sich aus dem festzustellenden Sachverhalt ergeben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.
2022 010 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/92 vom 30. November 1992 in dem Verfahren Justizministerium Baden-Württemberg, S| >latz Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt Klaus Antragsteller und Beschwerdegegner, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. November 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Jordan und Dr. Müller nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. Juni 1992 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1956 bei dem Landgericht Mannheim, seit 1959 zusätzlich beim Landgericht Heidelberg und weiterhin bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe als Rechtsanwalt zugelassen. Die seit 1975 andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers führten mehrfach zu der Überprüfung, ob nicht der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls geboten ist. Als es ab 1989 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller kam, hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 15. Oktober 1990 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls sind entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083, vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 - BRAK-Mitt. 1991, 102). a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls - auch nach Auffassung des Ehrengerichtshofs - erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Mannheim eingetragen, weil in drei Fällen Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn ergangen waren; daneben bestanden außerdem eine Reihe von Vollstreckungstiteln. Daß inzwischen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht sind, läßt den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht entfallen. Denn bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Wi- derrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 -m.N.). Da der Antragsteller am 15. Oktober 1990 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, besteht nach wie vor die Vermutung, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerruf sverfügung in Vermögensverfall befunden hat. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dazu reicht es nicht aus, daß sich "irgendwelche Zweifel daran, daß sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert hätten" - wie der Ehrengerichtshof meint - nicht begründen lassen. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und nachprüfbar darlegen. Der Antragsteller ist nach § 36 a Abs. 2 BRAO zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Dieser Verpflichtung genügt er nicht damit, daß er lediglich bezüglich der im Widerrufsverfahren bis zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs bekannt gewordenen Forderungen eine Schuldtilgung behauptet und überwiegend belegt und im übrigen auf Grundbesitz ohne Angabe der Belastungen und ohne Beleg auf das angebliche Vorhandensein von wertvollen Kunstgegenständen verweist. Es bedarf vielmehr einer geordneten Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit überprüfbaren Nachweisen. Der Antragsgegner verweist mit Recht darauf, daß der Antragsteller es hat daran fehlen lassen, seine Belastungen durch Zinsen und Tilgung anzugeben und angebliche Mieteinnahmen zu belegen, zu demal insoweit Zweifel daran bestehen, ob nicht Gläubiger bereits darauf zugegriffen haben. Darauf ist der Antragsteller im Laufe des Verfahrens immer wieder hingewiesen worden. Die in die- 6 sem Zusammenhang erklärte Weigerung des Antragstellers, das zuständige Finanzamt von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, ist auf dem Hintergrund des sonstigen nicht immer wahrheitsgemäßen Verfahrensverhaltens des Antragstellers nicht geeignet, zur Widerlegung der bestehenden Vermutung für den Vermögensverfall beizutragen. Auch sonstige Einnahmen sind entweder gar nicht angegeben oder nicht belegt. Darauf, ob die im Jahre 1992 anhängig gewordenen Klagen Erfolg haben und zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen führen werden, kommt es danach nicht mehr an. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Auch hier kommt es deshalb nicht unmittelbar darauf an, ob sich durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht Zweifel an der nachhaltigen Besserung der Vermögenslage begründen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - aaO) . Vielmehr muß sich aus dem festzustellenden Sachverhalt ergeben, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dafür reicht es nicht aus, daß Ansprüche, derentwegen eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist, zwischenzeitlich erledigt sind. Es muß vielmehr zweifelsfrei feststehen, daß sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben. Auch hier trifft den Antragsteller gern. § 36 a Abs. 2 BRAO eine Mitwirkungspflicht; die Ausführungen oben 1. a) gelten entsprechend. Im vorliegenden Fall kann danach nicht festgestellt werden, daß der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist. Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder Paepcke Jordan Müller