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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Staatssekretärs a.D. Dr. Louis Str. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch den Präsidenten, BflHHB^tr Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. Januar 1991 zugestellt - den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht hat, und die Entscheidung über den Zulassungsantrag Juli 1991, hatte der Antragsteller beantragt, das Verfahren auszusetzen, da er eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nunmehr erst nach seiner Pensionierung erstrebe. Zwar ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde an sich statthaft. September 1991 richtet sich die Beschwerde gerade nicht gegen den Inhalt des Beschlusses, sondern dagegen, daß der Ehrengerichtshof nicht entsprechend dem nach Beschlußfassung gestellten Antrag das Verfahren ausgesetzt hat.

Zitierte Normen: § 9 BRAO
EhrengerichtshofBeschwerdeSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

2033 046
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fB^ 42/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Staatssekretärs a.D.
Dr. Louis
 Str.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch den Präsidenten, BflHHB^tr
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
6S
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 2. Dezember 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. Juli 1991 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist Vorsitzender der Geschäftsführung der B0H«| GmbH und des Vorstandes der B^p AG. Auf seinen Antrag, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, hat ihm die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin mit Gutachten vom 14. Januar 1991 - dem Antragsteller am 27. Januar 1991 zugestellt - den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht hat, und die Entscheidung über den Zulassungsantrag
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gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO ausgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller am 6./8. Februar 1991 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat mit Beschluß vom 15. Juli 1991, dem Antragsteller zugestellt am 26. Juli 1991, den Antrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1991, eingegangen am 19. Juli 1991, hatte der Antragsteller beantragt, das Verfahren auszusetzen, da er eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nunmehr erst nach seiner Pensionierung erstrebe.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1991, eingegangen am 30. Juli 1991, hat er sofortige Beschwerde eingelegt und am
18.	September 1991 schriftsätzlich ausgeführt, daß sich die Beschwerde nicht gegen den Inhalt des Beschlusses des Ehrengerichtshofs richte, sondern gegen dessen Vorgehen; er meint, der Ehrengerichtshof hätte das Verfahren aussetzen müssen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde an sich statthaft. Ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz vom 18. September 1991 richtet sich die Beschwerde gerade nicht gegen den Inhalt des Beschlusses, sondern dagegen, daß der Ehrengerichtshof nicht entsprechend dem nach Beschlußfassung gestellten Antrag das Verfahren ausgesetzt hat.
Im übrigen hatte der Antragsteller keinen Anspruch darauf, daß das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof ausgesetzt werde. Er kann nach seiner Pensionierung erneut seine Zulassung beantragen.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil das Rechtsmittel unzulässig ist.
Weise
v. Hase
 Salditt
Odersky
 Kutzer
Thode
 van Gelder