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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Dezember 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Bevor der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm, hatte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Über einen Antrag des Antragstellers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden, der Beschluß ist dem Antragsteller am 1. Mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen; sie hätte ihre Verfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Die Frage, ob in Fällen, in denen die Justizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft irrtümlich auf eine Vorschrift stützt, die möglicherweise deshalb für den Rechtsanwalt günstiger ist, weil sie der Verwaltung - wie hier - im Unterschied zu der Neufassung ein Ermessen einräumt, die Verfügung anhand des alten und des neuen Rechts überprüft werden muß, kann dahinstehen, weil die Verfügung des Antragsgegners nach der alten und nach der neuen Fassung nicht zu beanstanden ist. deren Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. setzen übereinstimmend voraus, daß der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Für die gerichtliche Kontrolle einer Rücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. und eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahme- bzw. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dezember 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Die zahlreichen Titel, die Zwangsvollstreckungsaufträge und die Anträge seiner Gläubiger auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie die gegen ihn erlassenen Haftbefehle zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. 8 Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführeh und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden kann. Auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. ist die Verfügung des Antragsgegners unter diesen Umständen rechtmäßig. Die Tatsache, daß der Antragsteller einen Teil der Forderungen seiner Gläubiger seit Erlaß der Verfügung erfüllt hat, führt nicht dazu, daß der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist. Nach dem Erlaß der Verfügung sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller angeordnet worden.

Zitierte Normen: § 15 BRAO Art. 103 GG § 42 BRAO
RechtsanwaltAnwZVerfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 42/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Arno St Kt
 Istraßet
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ______
•Platz m	vertreten	durch	den	General-
Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
 traß
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Lepa und Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. Salditt am 29. Oktober 1990
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zg tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1960 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten zahlreiche Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 270.600 DM gegen den Antragsteller gerichtlich geltend gemacht; teilweise waren die Forderungen bereits tituliert. Hinzu kamen rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Mai 1989 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1.774,57 DM. Anfang November 1989 waren fünf gegen den Antragsteller erlassene Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Aufgrund eines Vollstreckungsauftrages des Finanzamtes Köln-Mitte erfolgte am 7. Dezember 1989 die Durchsuchung der Räume des Antragstellers.
Bevor der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm, hatte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. November 1989 Gelegenheit gegeben, sich unter Vorlage von Zahlungsbelegen zu seinen Vermögensverhältnissen zu äußern.
Gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag in der
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mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1990 zurückgewiesen. Der Antragsteller erschien zur Verhandlung erst nach der Verkündung des Beschlusses. Der Antragsteller hatte fünf Minuten nach Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch mitgeteilt, daß er in zehn Minuten zu dem Termin erscheinen werde. Nachdem zehn Minuten verstrichen waren, hat der Ehrengerichtshof die Sache erneut aufrufen lassen und den angefochtenen Beschluß verkündet. Über einen Antrag des Antragstellers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Ehrengerichtshof nicht entschieden, der Beschluß ist dem Antragsteller am 1. Juni 1990 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, er macht unter anderem geltend, die Entscheidung des Ehrengerichtshofes sei unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör ergangen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Es kann auf sich beruhen, ob das Verfahren in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Bedenken begegnet. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Dem Antragsteller war damit Gelegenheit gegeben, sich umfassend und insbesondere auch zu den der Rücknahmeverfügung zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen zu äußern. Dies bedeutet, daß eine etwaige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geheilt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 21/90; vgl. ferner BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392,
397).
2.	Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen; sie hätte ihre Verfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135; in Kraft seit dem 20. Dezember 1989) stützen müssen, weil die Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erlassen worden ist. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff).
Die rechtlich fehlerhafte Begründung der Verfügung ist hier ohne Bedeutung. Die Neuregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO unterscheidet sich von der alten Fassung des § 15 Nr. 1 BRAO in zweifacher Hinsicht: An die Stelle des Begriffs Rücknahme ist Aus terminologischen Gründen der Begriff
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Widerruf getreten. Eine sachliche Änderung enthält die Neufassung insofern, als die Verwaltung nach der neuen Fassung die Zulassung widerrufen muß, während sie nach der alten Fassung einen Ermessensspielraum hatte. Die Voraussetzungen des Tatbestandes sind gleichgeblieben.
Die Frage, ob in Fällen, in denen die Justizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft irrtümlich auf eine Vorschrift stützt, die möglicherweise deshalb für den Rechtsanwalt günstiger ist, weil sie der Verwaltung - wie hier - im Unterschied zu der Neufassung ein Ermessen einräumt, die Verfügung anhand des alten und des neuen Rechts überprüft werden muß, kann dahinstehen, weil die Verfügung des Antragsgegners nach der alten und nach der neuen Fassung nicht zu beanstanden ist.
3.	Die Rücknahme der Zulassung nach S 15 Nr. 1 BRAO a.F. bzw. deren Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. setzen übereinstimmend voraus, daß der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Für die gerichtliche Kontrolle einer Rücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. und eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahme- bzw. Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahme- bzw. Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist.
J
Insoweit hat die Neuregelung des Vermögensverfalls die Rechtslage nicht geändert (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 50/90 m.N. zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F.).
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BeweisanZeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 m.w.N. sowie vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89, zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
■s
n.F. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 50/90).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 21. Dezember 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Die zahlreichen Titel, die Zwangsvollstreckungsaufträge und die Anträge seiner Gläubiger auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie die gegen ihn erlassenen Haftbefehle zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Zulassung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war am 21. Dezember 1989 erfüllt.
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Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführeh und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Neuregelung des Vermögensverfalls in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 50/90). Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden kann. Auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. ist die Verfügung des Antragsgegners unter diesen Umständen rechtmäßig. Die Neuregelung schreibt vor, daß die Justizverwaltung die Zulassung widerrufen muß, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vermögensverfalls vorliegen.
J
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3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrundsatz nach Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Die Tatsache, daß der Antragsteller einen Teil der Forderungen seiner Gläubiger seit Erlaß der Verfügung erfüllt hat, führt nicht dazu, daß der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist. Nach dem Erlaß der Verfügung sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller angeordnet worden.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Antragsteller eine vollständige Ordnung seiner VermögensVerhältnisse nicht darlegen.
Merz
 Kutzer
Lepa
 Thode
Weise
 Veser
Salditt