April 1976 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO (Vermögensverfall) zurück. Oktober 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1982 den Standpunkt vertreten, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO und die Tatsache entgegenstehe, daß er sich nach wie vor im Vermögensverfall befinde. Zur Begründung seiner Auffassung, die WiederZulassung sei nach $ 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin darauf berufen, daß der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. April 1981, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. Im Oktober 1982 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt und zur Rechtsanwaltschaft. September 1982 dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO sei nach wie vor gegeben, ein hinreichendes Wohlverhalten, das eine mildere Beurteilung seiner Verfehlungen rechtfertige, sei bisher nicht feststellbar. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat nach Erstattung des Gutachtens die Entscheidung über den Antrag auf Wiederzulassung ausgesetzt. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, er begehrt die Feststellung, daß die in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin weist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages ergänzend darauf hin, daß der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Der Antragsteller ist der Ansicht, daß seine Verurteilung durch das Landgericht Mannheim falsch und ungerecht sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesauntpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung: zuletzt Senatsentscheidung vom 18. a) Der Ehrengerichtshof hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Wiederzulassung des Antragstellers derzeit das Verhalten entgegensteht, das zu seinen Verurteilungen durch die Urteile des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - hat der Senat ausführlich dargelegt, daß das Landgericht Mannheim seine Feststellungen in dem Urteil vom 19. Die Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Mannheim (Urteile vom 19. Mai 1980) waren, zeigen, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, die von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege erwartet werden muß. Gerade dadurch, daß der Antragsteller sich über längere Zeit über die für ihn verbindliche Entscheidung des Senats vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 42/89 in dem Verfahren des Assessors Florian Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, vertreten durch ihren Präsidenten, E Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Istraßei wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Quack, Meisterernst und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 23. Mai 1989 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der am 1934 geborene Antragsteller war früher Rechtsanwalt; er war beim Amtsgericht Heidelberg und bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg zugelassen. Durch Bescheid vom 2. April 1976 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO (Vermögensverfall) zurück. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. Oktober 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1977 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Im Oktober 1977 beantragte der Antragsteller, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 20. September 1982 den Standpunkt vertreten, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO und die Tatsache entgegenstehe, daß er sich nach wie vor im Vermögensverfall befinde. Zur Begründung seiner Auffassung, die WiederZulassung sei nach $ 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin darauf berufen, daß der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 1980 (2 Ns 143/78) wegen fortgesetzter unbefugter Führung des Titels "Rechtsanwalt" in Tateinheit mit einem 4 Vergehen des vollendeten Betruges sowie einem Vergehen des versuchten Betruges mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je DM 10 verurteilt worden sei. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofes vom 11. April 1981, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1981 (AnwZ (B) 19/81) zurückgewiesen. Im Oktober 1982 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt und zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten vom 20. September 1982 dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO sei nach wie vor gegeben, ein hinreichendes Wohlverhalten, das eine mildere Beurteilung seiner Verfehlungen rechtfertige, sei bisher nicht feststellbar. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat nach Erstattung des Gutachtens die Entscheidung über den Antrag auf Wiederzulassung ausgesetzt. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, er begehrt die Feststellung, daß die in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin weist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages ergänzend darauf hin, daß der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 1981 (3 Ns 29/81) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden sei. Der Antragsteller ist der Ansicht, daß seine Verurteilung durch das Landgericht Mannheim falsch und ungerecht sei. Der 5 S/f Strafvollstreckung aus diesem Urteil entzog er sich dadurch, daß er bis zu dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung im November 1987 - nach seiner Behauptung im Ausland - untertauchte . Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), es ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesauntpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung: zuletzt Senatsentscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 33/89 m.N.). 2. Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor. 6 a) Der Ehrengerichtshof hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Wiederzulassung des Antragstellers derzeit das Verhalten entgegensteht, das zu seinen Verurteilungen durch die Urteile des Landgerichts Mannheim vom 19. April 1979 und 8. Mai 1980 sowie durch das Urteil vom 1. Dezember 1981 geführt hat. b) Der Senat ist davon überzeugt, daß die Sachverhalte der beiden rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren sich so zugetragen haben, wie sie in den Strafurteilen festgestellt worden sind. Im Zulassungsverfahren ist der Senat an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden. Der Senat kann allerdings seine Überzeugung auf ein Strafurteil stützen, dessen Feststellungen frei von Widersprüchen sind und keine Fehler erkennen lassen. Unter diesen Voraussetzungen kann er auch dann von weiteren Beweiserhebungen absehen, wenn der Betroffene die Feststellung bestreitet (ständige Senatsrechtsprechung: Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 -, vgl. auch Beschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 33/89 m.N.). So ist es hier im Hinblick auf beide Verurteilungen des Antragstellers. aa) In seinem Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - hat der Senat ausführlich dargelegt, daß das Landgericht Mannheim seine Feststellungen in dem Urteil vom 19. April 1979 und vom 8. Mai 1980 (2 Ns 143/78) nach einer umfassenden Beweiswürdigung fehlerfrei getroffen hat. 7 bb) Auch hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 1981 (3 Ns 29/81) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Straftaten dieses Verfahrens ist die Verfolgungsverjährung entgegen der Ansicht des Antragstellers vor Verkündung des Urteils des Schöffengerichts Mannheim in dieser Sache am 15. Januar 1981 nicht eingetreten. Die Verfolgungsverjährung ist gemäß § 78 c StGB n.F. mehrfach rechtzeitig unterbrochen worden, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß er am 25. Februar 1977 nicht als Beschuldigter vernommen worden ist. Die Verfolgungsverjährung ist wirksam unterbrochen worden durch die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am 26. Januar 1977, die Anklageerhebung am 16. August 1979 sowie den Eröffnungsbeschluß und die Anberaumung der Hauptverhandlung am 3. Dezember 1980. c) Der Wiederzulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt stehen die Taten, die Gegenstand der beiden Verurteilungen waren, derzeit noch entgegen. Die Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Mannheim (Urteile vom 19. April 1979 und 8. Mai 1980) waren, zeigen, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, die von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege erwartet werden muß. Gerade dadurch, daß der Antragsteller sich über längere Zeit über die für ihn verbindliche Entscheidung des Senats vom 25. April 1977 hinweggesetzt und unter der Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt 8 aufgetreten ist, obwohl ihm die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen war, hat er gezeigt, daß er nicht würdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die beiden Verurteilungen wegen Betruges bestätigen diese Beurteilung der Antragsgegnerin. In dem Betrugsfall, der Gegenstand der Urteile des Landgerichts Mannheim vom 19. April 1979 und 8. Mai 1980 war, hat der Antragsteller seine Vertrauensstellung als angeblich zugelassener Rechtsanwalt dazu mißbraucht, eine Mandantin zu schädigen. d) Die Zugangssperre gilt allerdings nicht uneingeschränkt für die Zukunft. Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder durch andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 33/89 m.N.). Dies ist derzeit noch nicht der Fall. Die Straftaten liegen mehr als 10 Jahre zurück. Ein Wohlverhalten des Antragstellers über eine längere Zeit, die eine Zulassung zu dem derzeitigen Zeitpunkt schon rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Diese Situation hat der Antragsteller in eigener Verantwortung dadurch herbeigeführt, daß er sich der Strafvollstreckung entzogen hat. Die Möglichkeit, sich im Strafvollzug und anschließend in der Freiheit zu bewähren, hat der Antragsteller nicht genutzt. Merz Ulsamer Schmitz Thode Quack Meisterernst Hase