Die Regelung des § 227 a BRAO schützt keine Wettbewerbsvorteile eines Rechtsanwalts aus einer ZweitZulassung, die nicht zur Vermeidung von Umsatzeinbußen notwendig gewesen ist; dies ist bei der Prüfung, ob die Zweitzulassung zu verlängern ist, zu berücksichtigten. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Juli 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen. Unter Hinweis auf den mit den Erben des Verstorbenen geschlossenen Praxisübernahmevertrag hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht befürwortet hat, durch Verfügung vom 26. Juni 1983 ausgesprochene Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg war aufgrund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) ausgesprochen worden. Der Antragsteller selbst gehört nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund dieser Härtefeststellung den Anspruch auf Zweitzulassung hätte erheben können. Er hat aber die Praxis eines verstorbenen Rechtsanwalts übernommen, der die Voraussetzungen für die Zulassung bei zwei Landgerichten erfüllte. Deshalb war auch der Antragsteller gemäß § 227 a Abs.6 Satz 1 BRAO zu dem Landgericht Duisburg zuzulassen. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Gericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung {§ 227 a Abs.6 Satz 1 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Er meint aber, daß die Fristbe-stimmung des § 227 a BRAO mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschluß vom 30. eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs.6 Satz 2 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt..In Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsentscheidung vom 10. 3. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei dem Landgericht Duisburg eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten Diese kommt in vollem Umfang dem Antragsteller als dem Rechtsanwalt zugute, der die Praxis des Verstorbenen übernommen hat. Gemäß § 227 a Abs.6 BRAO ist er bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Zweitzulassung hat, so zu behandeln, als wäre er selbst im Zeitpunkt der Gebietsänderung Inhaber der übernommenen Praxis gewesen. hat, hier also aus den Gebieten, die aus dem Amtsgerichtsbezirk Moers ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Duisburg gewesen ist, dient die dem Erwerber der Praxis zukommende Zweitzulassung im Ergebnis nicht der Erhaltung des Umfanges So lag es nach den Darlegungen des Antragsgegners beim Antragsteller. Er hat vor dem Ehrengerichtshof zwar geltend gemacht, daß ein "Hauptmandant" aus der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts übernommen worden sei. Deshalb ist hier davon auszugehen, daß sich die Zweitzulassung für den Antragsteller im Ergebnis dahin ausgewirkt hat, daß er seine Tätigkeit in zwei Landgerichtsbezirken ohne Zulassungsbeschränkung ausüben konnte, ohne daß dies Der dadurch erzielte Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten ist durch die Regelung des § 227 a BRAO nicht geschützt (noch offengelassen in der Senatsentscheidung vom 30. Denn sie dient lediglich dem Ausgleich von Nachteilen, die auf der Änderung von Gerichtsbezirken beruhen, und nicht der Erhaltung von Vorteilen, die ein Rechtsanwalt daraus er-zielt, daß er, ohne daß dies zu dem Ausgleich von Nachteilen veranlaßt war, in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen worden ist. b) Bei Berücksichtigung dieses Umstandes wirkt sich der Wegfall der Zweitzulassung für den Antragsteller nicht in einer Weise aus, die Anlaß geben könnte, ihre Verlängerung auszusprechen. Der Antragsteller hat den Gesamtumsatz seiner Praxis in der Zeit vom 1. Mit diesen Angaben wird der Antragsteller seiner Pflicht nicht gerecht, die Voraussetzungen dafür darzulegen, daß der Wegfall der Zweitzulassung zu einer besonderen Härte für ihn führt. Dabei läßt der Senat außer acht, daß mit ihnen nicht der Anteil des Antragstellers am Umsatz im Verhältnis zu den Anteilen seiner Sozien aufgeschlüsselt worden ist. Denn die Zahlenangaben reichen selbst dann nicht aus, wenn man den gesamten Umsatz dem Antragsteller zurechnet. Die Prüfung der besonderen Härte richtet sich maßgeblich nach dem Umsatzanteil, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Duisburg nicht Denn seine Angaben sind zur Begründung einer besonderen Härte selbst dann nicht ausreichend, wenn man annimmt, daß der Praxis des Antragstellers bei Wegfall der Zweitzulassung auch ein Teil nicht zulassungsgebundener Mandate aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg entzogen wird. Es ist nicht der Zweck der Verlängerung einer Zweitzulassung, dem Rechtsanwalt solche Mandate zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebietes erhalten hat, der einem anderen Gerichtsbezirk zugeordnet worden ist (Senatsentscheidung vom 30. Im Beschwerdeverfahren hat der Rechtsanwalt zwar geltend gemacht, sowohl bei den forensischen wie den nicht forensischen "Angelegenheiten mit auszugehen wäre, diesen Verlust hinnehmen, und zwar bei Berücksichtigung seiner nach den Umsatzzahlen gut gehenden Praxis und des Umstandes, daß die von ihm übernommene Kanzlei vor der Gebietsänderung keinen wesentlichen Umsatz aus den zu dem Duisburger Landgericht gehörigen Gebietsteilen bezogen hat. Der Antragsgegner hat es deshalb zu Recht abgelehnt, dem Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Zweitzu- Zweitzulassung für Rechtsanwälte, die von der Härteregelung des § 227 a BRAO betroffen sind, sondern gleicht Härten in Fällen aus, auf welche die spezielle Vorschrift des § 227 a BRAO nicht zugeschnitten ist.
BGHZ: ja
Veröffentlichung: ja
BRAO § 227 a
Die Regelung des § 227 a BRAO schützt keine Wettbewerbsvorteile eines Rechtsanwalts aus einer ZweitZulassung, die nicht zur Vermeidung von Umsatzeinbußen notwendig gewesen ist; dies ist bei der Prüfung, ob die Zweitzulassung zu verlängern ist, zu berücksichtigten.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 ~ EHG Nordrhein-
Westfalen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 42/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Ludwig
Straße
Antragstellers
und Beschwerdeführers,
gegen
den Justizminister
staatsanwa
Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch dem Oberlandesgericht Hamm,
General-
traße
*
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. Dezember 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst,
Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlos-
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
4
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
*
4
1. Der am
1950 geborene Antragsteller ist seit
dem 12. Juli 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Juni 1983 hat er die Kanzlei des verstorbenen Rechtsan-
walts Hans Walter
in Moers übernommen. Rechtsanwalt
WIV
3
war wie der Antragsteller beim Amtsgericht Moers und
beim Landgericht Kleve und seit dem 1. Januar 1977 bis zu
♦
seinem Tode am 9. Februar 1983 beim Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Dieser Zweitzulassung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch das Ruhrgebietsgesetz vom 9. Juli 1974 (GV NW
S. 256) sind
aus den Gemeinden Rheinhausen, Homberg
und Rheinkamp aus dem Amtsgerichtsbezirk Moers und damit aus dem Landgerichtsbezirk Kleve ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet worden. Die Neugliederung trat teilweise am 1. Januar 1976 und teilweise am 1. Januar 1977 in Kraft.
Mit Erlassen vom 29. August 1975, vom 28. Juli 1976 und von 15. Juli 1977 (3176 I C. 100 i) hat der Antragsgegner allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der
am 31. Dezember 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Land-
*
gericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte bei den Landgerich-ten Kleve und Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten
. Aufgrund des Erlasses vom 28. Juli 1976, der für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 31. Dezember 1986 getroffen
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f
worden ist, ist Rechtsanwalt
durch Verfügung des An
tragsgegners mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zugleich beim Landgericht Duisburg zugelassen worden.
Unter Hinweis auf den mit den Erben des Verstorbenen geschlossenen Praxisübernahmevertrag hat der Antragsteller
mit Schreiben vom 20. Mai 1983 beantragt, ihn
wie Rechts
änwalt
zugleich beim Landgericht Duisburg zuzu
lassen. Der Antragsgegner hat diesem Antrag durch Erlaß vom
:
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* **
4
*
*
*
24. Juni 1983 stattgegeben. Daraufhin ist der Antragsteller am 11. Juli 1983 in die Liste der beim Landgericht Duisburg . zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.
fr
2. Bereits mit Schreiben vom 19. April 1984 hat der Rechtsanwalt den Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung gestellt. Diesen trotz des Hinweises des Antragsgegners, daß die Zweitzulassung bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet sei, aufrechterhaltenen Antrag hat er mit dem am 13. Juni 1986 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schreiben vom 10. Juni 1986 näher begründet. Er hat beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Duisburg gemäß
§ 227 a Abs. 5 BRAO, hilfsweise gemäß § 227 b BRAO zu ver-
♦
längern. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung der Zweitzulassung nicht befürwortet hat, durch Verfügung vom 26. Januar 1988 zurückgewiesen und die Zulassung des Antrag-
♦
stellers beim Landgericht Duisburg zurückgenommeri. Den dagegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
*
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
*
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 in Verb, mit
*
.
§ 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
*
*
«
1. Die durch Erlaß des Antragsgegners vom 24. Juni 1983 ausgesprochene Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg war aufgrund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) ausgesprochen worden. Der Antragsteller selbst gehört nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund dieser Härtefeststellung den Anspruch auf Zweitzulassung hätte erheben können. Er war im Zeitpunkt der Gebietsänderung, die Veranlassung gegeben hat, Zweitzulassun-gen zu gestatten, noch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat aber die Praxis eines verstorbenen Rechtsanwalts übernommen, der die Voraussetzungen für die Zulassung bei zwei Landgerichten erfüllte. Deshalb war auch der Antragsteller gemäß § 227 a Abs. 6 Satz 1 BRAO zu dem Landgericht Duisburg zuzulassen. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Gericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung {§ 227 a Abs. 6 Satz 1 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier mit Ablauf der in der Feststellung vom 28. Juli 1976 gesetzten Frist am 31. Dezember 1986.
*
Die Regelung knüpft an das der Bundesrechtsanwaltsordnung ,zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwaltes bei mehreren Landgerichten an. Diese mit dem Grundgesetz und dem Europäischen Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Einschränkung (vgl. Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 16/88) stellt der Antragsteller nicht in Frage. Er meint aber, daß die Fristbe-stimmung des § 227 a BRAO mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Dies trifft, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nicht zu. Sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das
dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.Nachw.). Die Frist beginnt, was der Antragsgegner berücksichtigt hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.Nachw.).
2. Die Landesjustizverwaltung kann aber im Einzelfall
*
eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 6 Satz 2 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w. Nachw.) nur auf Grund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen
Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt..In
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erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Pro-
♦
zenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur
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"besonderen" Härte bei 10%, 15% oder 20% solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (zu dem Beispiel hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, auf Grund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsentscheidung vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 40/86).
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3. Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der Fortfall der Zweitzulassung bei dem Landgericht
Duisburg eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten
*
würde.
a) Zutreffend hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 26. Januar 1988 darauf hingewiesen, daß der Antragsteller selbst keinen schützenswerten "anwaltlichen Besitz-
*
stand" erworben hat, der durch die Gebietsänderung in Frage hätte gestellt sein können.
Er ist erst im Jahre 1978, also etwa zwei Jahre nach
*
der Gebietsänderung zur Anwaltschaft zugelassen worden. Eine
solche schützenswerte Position hat allerdings der im Jahre
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I
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1983 verstorbene Rechtsanwalt Merkamp erworben. Diese kommt in vollem Umfang dem Antragsteller als dem Rechtsanwalt zugute, der die Praxis des Verstorbenen übernommen hat. Gemäß § 227 a Abs. 6 BRAO ist er bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Zweitzulassung hat, so zu behandeln, als wäre er selbst im Zeitpunkt der Gebietsänderung Inhaber der übernommenen Praxis gewesen. Der Regelung ist, wie § 227 a Abs. 6 Satz 2 BRAO ergibt, darüber hinaus zu entnehmen, daß bei der Prüfung, ob die - an den Erwerb der Altpraxis geknüpfte -Zweitzulassung nach Ablauf der Frist der allgemeinen Härte-feststellung zu verlängern ist, der Zustand der übernommenen Praxis zu berücksichtigen ist. Der Wegfall der Zweitzulassung wirkt sich besonders einschneidend dann aus, wenn die übernommene Praxis im Zeitpunkt der Übergabe einen erheblichen Anteil von Mandanten aus abgetrennten Gebieten gehabt
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hat, hier also aus den Gebieten, die aus dem Amtsgerichtsbezirk Moers ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Duisburg
♦
zugeordnet worden sind. Im umgekehrten Fall, wenn die übernommene Praxis im Zeitpunkt der Übergabe nicht ins Gewicht
fallend von Mandanten aus den genannten Bereichen beauftragt
*
gewesen ist, dient die dem Erwerber der Praxis zukommende Zweitzulassung im Ergebnis nicht der Erhaltung des Umfanges
So lag es nach den Darlegungen des Antragsgegners beim
Antragsteller. Der Antragsgegner hat aus dem verhältnismäßig
*
geringen Entgelt für die Überlassung der Praxis (7.000 DM
*
für Inventar und Praxiswert) geschlossen, daß Rechtsanwalt
*
"nennenswerte Klientel aus den abgetrennten Gebiets-
*
teilen und einen damit verbundenen erheblichen zweitzulas-sungsgebundenen Umsatz" nicht gehabt hat. Der Antragsteller
*
ist dieser Annahme nicht in ausreichender Weise entgegengetreten; im Beschwerdeverfahren hat er sie im Ergebnis bestätigt, ohne allerdings die rechtlichen Folgerungen, die der Senat daraus zieht, zu akzeptieren. Er hat vor dem Ehrengerichtshof zwar geltend gemacht, daß ein "Hauptmandant" aus der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts übernommen worden sei. Den insoweit erzielten Umsatzanteil hat er nicht spezifiziert. Dies wäre aber notwendig gewesen, da es ihm obliegt, die Voraussetzungen für eine besondere Härte darzulegen (Senatsentscheidungen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B)
3/86 - und vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 -m.w.Nachw. ).
Deshalb ist hier davon auszugehen, daß sich die Zweitzulassung für den Antragsteller im Ergebnis dahin ausgewirkt hat, daß er seine Tätigkeit in zwei Landgerichtsbezirken
ohne Zulassungsbeschränkung ausüben konnte, ohne daß dies
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zur Vermeidung von Umsatzeinbußen als Folge der Abtrennung
von Gebieten aus dem einen Landgerichtsbezirk notwendig gewesen wäre. Der dadurch erzielte Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten ist durch die Regelung des § 227 a BRAO nicht geschützt (noch offengelassen in der Senatsentscheidung vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87). Denn sie dient lediglich dem Ausgleich von Nachteilen, die auf der Änderung von Gerichtsbezirken beruhen, und nicht der Erhaltung von Vorteilen, die ein Rechtsanwalt daraus er-zielt, daß er, ohne daß dies zu dem Ausgleich von Nachteilen veranlaßt war, in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen worden ist.
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b) Bei Berücksichtigung dieses Umstandes wirkt sich der Wegfall der Zweitzulassung für den Antragsteller nicht in einer Weise aus, die Anlaß geben könnte, ihre Verlängerung auszusprechen.
Der Antragsteller hat den Gesamtumsatz seiner Praxis in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 28. Februar 1986 mit 979.867,73 DM angegeben. Den Duisburger Anteil hat er mit 591.174,52 DM beziffert und diesen Teil wie folgt aufgeglie-dert:
nicht forensische Sachen
mit "Duisburger Berührung" 15,05%
Gerichtssachen mit "Duisburger
Berührung", die keine Doppelzulassung erfordern 29,38%
Familien- und Landgerichtssachen 15,88%
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Mit diesen Angaben wird der Antragsteller seiner Pflicht nicht gerecht, die Voraussetzungen dafür darzulegen, daß der Wegfall der Zweitzulassung zu einer besonderen Härte für ihn führt. Dabei läßt der Senat außer acht, daß mit ihnen nicht der Anteil des Antragstellers am Umsatz im Verhältnis zu den Anteilen seiner Sozien aufgeschlüsselt worden ist. Denn die Zahlenangaben reichen selbst dann nicht aus,
wenn man den gesamten Umsatz dem Antragsteller zurechnet.
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Die Prüfung der besonderen Härte richtet sich maßgeblich nach dem Umsatzanteil, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Duisburg nicht
wahrnehmen könnte. Diesen Anteil gibt dieser mit 15,88% an. Im Beschwerdeverfahren hat er ergänzend geltend gemacht, daß der Gewinnverlust erheblich größer sei, weil sich der Kostenaufwand nicht ohne weiteres reduzieren lasse. Er hat sich bereiterklärt, sein Rechenwerk zu "aktualisieren", wenn der Senat dies wünsche. Darauf kommt es aber nicht an. Denn seine Angaben sind zur Begründung einer besonderen Härte selbst dann nicht ausreichend, wenn man annimmt, daß der Praxis des Antragstellers bei Wegfall der Zweitzulassung auch ein Teil nicht zulassungsgebundener Mandate aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg entzogen wird. Denn zu berücksichtigen ist nur der Umsatzanteil, der aus den Gebieten
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des Landgerichtsbezirks Duisburg herrührt, die ehemals zu dem Amtsgerichtsbezirk Moers gehörten. Es ist nicht der Zweck der Verlängerung einer Zweitzulassung, dem Rechtsanwalt solche Mandate zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebietes erhalten hat, der einem anderen Gerichtsbezirk zugeordnet worden ist (Senatsentscheidung
vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.Nachw.). Der Vor-
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trag des Antragstellers ermöglicht es dem Senat nicht, diesen Umsatzanteil zu schätzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Rechtsanwalt zwar geltend gemacht, sowohl bei den forensischen wie den nicht forensischen "Angelegenheiten mit
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Duisburger Berührung" seien "kaum Mandate vorhanden", die mit dem abgespaltenen Gerichtssprengel nichts zu tun hätten. Zahlenmäßig spezifiziert hat er diese Angabe aber nicht. Es ist deshalb anzunehmen, daß er bei Wegfall der Zweitzulas-sung aus dem genannten Bereich Mandate verlieren wird. Entscheidende Einbußen, die als besondere Härte zu bezeichnen sind, sind aber nicht belegt. Im übrigen müßte der Antragsteller, auch wenn von Gewinneinbußen zwischen 15 und 16%
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auszugehen wäre, diesen Verlust hinnehmen, und zwar bei Berücksichtigung seiner nach den Umsatzzahlen gut gehenden Praxis und des Umstandes, daß die von ihm übernommene Kanzlei vor der Gebietsänderung keinen wesentlichen Umsatz aus den zu dem Duisburger Landgericht gehörigen Gebietsteilen bezogen hat.
4. Der Antragsgegner hat es deshalb zu Recht abgelehnt,
dem Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Zweitzu-
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lassung zu entsprechen. Besondere berufliche, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch der Antragsteller beruft sich darauf nicht.
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Die Voraussetzungen des § 227 b BRAO, auf den er seinen
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Antrag auf Zweitzulassung hilfsweise stützt, liegen nicht
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vor. Diese Vorschrift erweitert nicht die Möglichkeiten der
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Zweitzulassung für Rechtsanwälte, die von der Härteregelung des § 227 a BRAO betroffen sind, sondern gleicht Härten in Fällen aus, auf welche die spezielle Vorschrift des § 227 a BRAO nicht zugeschnitten ist.
Odersky Laufhütte Ulsamer Jähnke
Meisterernst
Paepcke Jordan
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