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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Kiel zuzulassen. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet, darunter bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzu- Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Auch der im Beschwerderechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, daß der Kollege Dr. pflH bei gleicher Vorbildung die Zulassung als Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck erhalten habe, vermag dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Aus ihr ergibt sich, daß Dr. Plattner die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zuerkannt worden ist.

Zitierte Normen: § 4 BRAO § 122 DRiG Art. 3 GG § 4 BRAO
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Volltext der Entscheidung

2140 011
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Bl 42/87
in dem Verfahren
 Edwin
Fritz-El
-Allee
 Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 2. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
Der 1933 geborene Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich sind.
Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Kiel zuzulassen. Der Antragsgegner hat die Zulassung wegen Fehlens der in § 4 BRAO aufgeführten persönlichen Voraussetzungen abgelehnt. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 4 BRAO kann Rechtsanwalt nur werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet, darunter bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten Berlin hat seine Vorbildung als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzu-
legenden Ersten Juristischen Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege erstrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat er nicht erreicht; seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. März 1986 - VG 9 A 285.84 -abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig.
Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf § 122 DRiG. Er glaubt, seine Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest habe ihm die erforderliche Befähigung verschafft, weil § 122 DRiG den staatsanwaltschaftlichen mit dem richterlichen Dienst gleichstellt. Dabei verkennt er, daß die Tätigkeit als Staatsanwalt in der Bundesrepublik gemeint ist, welche ihrerseits die hier erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt. Daß der Antragsteller sich nicht auf § 212 BRAO stützen kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 13/87 -, der ebenfalls in einem von ihm angestrengten Verfahren ergangen ist, dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Auch der im Beschwerderechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, daß der Kollege Dr. pflH bei gleicher Vorbildung die Zulassung als Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck erhalten habe, vermag dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat in dem Verfahren AnwZ (B) 26/87 eine Äußerung von Dr. PflHIH vorgelegt, in der dieser dem Antragsteller die bestehende Rechtslage - zutreffend - erläuterte. Aus ihr ergibt sich, daß Dr. Plattner die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zuerkannt worden ist. Darin liegt ein Unterschied im Sachver-
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halt, der den vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließt. Auch der Antragsteller kann - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Rechtsanwalt werden, wenn es ihm gelingt, die in § 4 BRAO bezeichnete Anforderung zu erfüllen.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Quack	Jordan