Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, Mitglied des genannten Verbandes zu sein. September 1983 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat er beantragt, die Antrags- f gegnerin zu verurteilen, aus dem Verband der freien Berufe in Hessen e.V. auszutreten, hilfsweise festzustcllen, daß sie nicht berechtigt ist, dem Verband anzugehören. In beiden Fällen stünde dem Antragsteller als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nur die sofortige Beschwerde zu. Gemäß § 223 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Hilfsantrag des Antragstellers - festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, Mitglied des Verbandes der freien Berufe in Hessen e.V. zu sein - könnte als Angriff gegen einen etwaigen Beschluß oder einen etwaigen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin, dem genannten Verband beizutreten, zu verstehen sein. Ob ein solcher Antrag verspätet wäre, da die Frist des § 9.1 Abs.3 BRAO verstrichen ist, kann dahinstehen, weil der Antragsteller, wie sein Hauptantrag - die Antragsgegnerin zu verurteilen, aus dem Verband auszutreten - zeigt, nicht die Ungültigerklärung einer früheren Entscheidung der Antragsgegnerin begehrt, sondern ein in die Zukunft gerichtetes Verhalten. Dies beruht ersichtlich darauf, daß der Vorstand der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren der Aufforderung des Antragstellers, aus dem Verband der freien Berufe in Hessen e.V. auszutreten, ausdrücklich widersprochen und die Auffassung vertreten hat, daß die Mitgliedschaft im genannten Verbände zu Recht bestehe. In beiden Fällen ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs, durch den das Anliegen des Antragstellers nach eingehender Prüfung zurückgewiesen worden ist, hier nicht zulässig. Denn gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die nach den §§ 90, 91 BRAO getroffen werden, findet die sofortige Beschwerde gemäß § 91 Abs.6 BRAO ?inur statt, wenn der Ehrengerichtshof - was hier nicht geschehen ist - sie zugelassen hat (vgl. Anders als in den Fällen des § 145 Abs.3 BRAO kann die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht angefochten Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. Die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne vorherige mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25; BGH, Beschluß vom 15.
2115 006 FF BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 42/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Stefan N Ffli, Istraße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer K( vertreten durch ihren Präsidenten, ;traße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Mitgliedschaft der Antragsgegnerin im Verband der freien Berufe in Hessen e.V. K 2 5X Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 4. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist bei dem Amts- und dem Landgericht Fulda als Rechtsanwalt zugelassen. Als solcher ist er Mitglied der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer, der Antragsgegnerin. Diese ist Mitglied des Verbandes der freien Berufe in Hessen e.V.. Zweck dieses Verbandes ist die Zusammenfassung aller berufsständischen Vereinigungen 3 der freien Berufe des Landes Hessen zur Wahrung und Förderung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der freien Berufe sowie die Pflege ihrer Beziehungen untereinander. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, Mitglied des genannten Verbandes zu sein. Er hat die Antragsgegnerin im vahre 1932 mehrfach schriftlich aufgefordert, aus dem Verband auszutreten. Mit einem am 8. September 1983 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat er beantragt, die Antrags- f gegnerin zu verurteilen, aus dem Verband der freien Berufe in Hessen e.V. auszutreten, hilfsweise festzustcllen, daß sie nicht berechtigt ist, dem Verband anzugehören. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen . Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit einem Rechtsmittel, das er in verschiedenen Schriftsätzen, die sämtlich vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Ehrengerichtshof eingegangen sind, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, hilfsweise als Revision, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde und für den Fall der Zu- ^ lassung der sofortigen Beschwerde als sofortige Beschwerde bezeichnet hat. II. 1. Der Ehrengerichtshof hat nicht ausdrücklich ausgeführt, welche Verfahrensvorschriften er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Er nennt als die für die "Anfechtung maßgebenden allgemeinen Vorschriften" - neben Art. 19 Abs. 4 GG - einerseits § 223 BRAO andererseits die §§ 90, 91 BRAO. In beiden Fällen stünde dem Antragsteller als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nur die sofortige Beschwerde zu. Diese hat der Antragsteller in einem seiner Schriftsätze auch ausdrücklich erhoben. 2. Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht (§ 42 Abs. 4 BRAO), aber hier nicht statthaft. a) Gemäß § 90 Abs. 2 BRAO kann jedes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer den Antrag stellen, Wahlen und Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer für ungültig oder nichtig zu erklären. Gemäß § 223 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Hilfsantrag des Antragstellers - festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, Mitglied des Verbandes der freien Berufe in Hessen e.V. zu sein - könnte als Angriff gegen einen etwaigen Beschluß oder einen etwaigen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin, dem genannten Verband beizutreten, zu verstehen sein. Ob ein solcher Antrag verspätet wäre, da die Frist des § 9.1 Abs. 3 BRAO verstrichen ist, kann dahinstehen, weil der Antragsteller, wie sein Hauptantrag - die Antragsgegnerin zu verurteilen, aus dem Verband auszutreten - zeigt, nicht die Ungültigerklärung einer früheren Entscheidung der Antragsgegnerin begehrt, sondern ein in die Zukunft gerichtetes Verhalten. b) Der Antragsteller rügt auch, nicht lediglich die Tatsache, daß die Antragsgegnerin seine Aufforderung, aus dem Verband auszutreten, nicht beschieden hat. Zwar könnte 5 sein ursprünglicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne verstanden werden, also möglicherweise als Antrag nach § 223 Abs. 2 BRAO. Danach ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne einen zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der Ehrengerichtshof hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Dies beruht ersichtlich darauf, daß der Vorstand der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren der Aufforderung des Antragstellers, aus dem Verband der freien Berufe in Hessen e.V. auszutreten, ausdrücklich widersprochen und die Auffassung vertreten hat, daß die Mitgliedschaft im genannten Verbände zu Recht bestehe. Damit hat die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers beantwortet. c) Gegen diese Stellungnahme des Vorstandes der Antragsgegnerin richten sich die fortbestehenden Angriffe des Antragstellers. Ob in ihr ein Beschluß im Sinne des § 90 BRAO (vgl. BGHZ 66, 297; 69, 32) oder ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 BRAO liegt, kann dahinstehen. Auf jeden Fall kommt hier, wovon auch der Ehrengerichtshof ausgeht, ein anderes Verfahren als ein solches nach den genannten Vorschriften nicht infrage. In beiden Fällen ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs, durch den das Anliegen des Antragstellers nach eingehender Prüfung zurückgewiesen worden ist, hier nicht zulässig. Denn gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die nach den §§ 90, 91 BRAO getroffen werden, findet die sofortige Beschwerde gemäß § 91 Abs. 6 BRAO ?inur statt, wenn der Ehrengerichtshof - was hier nicht geschehen ist - sie zugelassen hat (vgl. BGHZ 77, 327). Anders als in den Fällen des § 145 Abs. 3 BRAO kann die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch den Ehrengerichtshof nicht angefochten 6 werden (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72 = EGE XII, 46, 49). Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Beschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 -, vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 10/79 -, vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 30/82 - und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 27/85), d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes von 5.000 DM folgt aus § 202 Abs. 2 i.Verb.m. § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht hier kein Anlaß, von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO abzuweichen und einen geringeren Wert anzunehmen. 7 Die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne vorherige mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 27/85). Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Rössler Messer