gegen dm Justlznlnlster des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei den Oberlandesgericht Kam, HiHRstraße 0, ibfl, Antragsgegner und Beschwerde» gegaer Oer Bundesgerichtshof, Senat für Anvaltseachen, hat am 3. Zn diesen Verfahren hat der Antragsteller den Rechts« anwalt qBB» der gesehäftsplanaMBig als Beisitzer zur Mitwirkung berufen 1st, mit Schreiben von 1* April 1985 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt« Als Abi eh« nungsgrund bringt er vort Er habe sich an Rechtsanwalt oBB ln dessen Eigenschaft als Anwalt gewandt und Ihn gabeten. Oas Ablehnungsgesueh 1st unzulässig* Hach den stange« näß anwendbaren $ 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablshnen, wenn sie sieh bei 1ha ln eine Verhandlung eingelassen hat, ohne dan ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
zur EntseheidungsSammlung des Senats /o 2115 053 BUNDESGERICHTSHOF katz m b2/Ök BESCHLUSS ln d«r MiaiungiiHlM d«e Assessors Wolfgang sSR sur Zeit unbekannten Aufenthalts, Antragstellers und Beschwerdeführers, erreichbar Uber Rechtsanwalt Ulrich C Straße ■, gegen dm Justlznlnlster des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei den Oberlandesgericht Kam, HiHRstraße 0, ibfl, Antragsgegner und Beschwerde» gegaer Oer Bundesgerichtshof, Senat für Anvaltseachen, hat am 3. Mal 1985 durch den Vorsitzenden Siebter Merz, die Richter LaufhUtte, Dr* Gribboha und Or* Jähnke sowie die Rechtsanwälte Or* Kohlndorfer, Dr* Messer und Or* Weise beschlossen: Oas Ablehnungsgesueh des Antragstellers gegen Rechtsanwalt oBBals Mitglied des Senats für Anwaltssachen des Bundes« gerlehtshofs wird zurUckgewiesen« Gründe t Zn diesen Verfahren hat der Antragsteller den Rechts« anwalt qBB» der gesehäftsplanaMBig als Beisitzer zur Mitwirkung berufen 1st, mit Schreiben von 1* April 1985 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt« Als Abi eh« nungsgrund bringt er vort Er habe sich an Rechtsanwalt oBB ln dessen Eigenschaft als Anwalt gewandt und Ihn gabeten. Ihn « dm Antragsteller « seinen Schutz zur Be« saltlgung dm behaupteten Boykottmaßnahmen zu gewihren« Rechtsanwalt <BB sei dazu nicht bereit gewesen und hebe sieh auch nicht bereit gezeigt, ihn anderweit zur Erlen« gung von Rechtsbel stand behilflich zu sein* Oas Ablehnungsgesueh 1st unzulässig* Hach den stange« näß anwendbaren $ 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablshnen, wenn sie sieh bei 1ha ln eine Verhandlung eingelassen hat, ohne dan ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. So ist aa hier. Dia Vorgangs, auf die dar Antragstallar aaln Abi ehnuagageauch stützt, liegen schon Ungar zurück. Sie waren ihn bereits bekannt, als er sich aa 4. Kürz 1985 in der aündliohen Verhandlung vor daa Senat, an der Rechtsanwalt oflB als Richter aitgewlrkt hat, zur Sache alaliaB* Ein Ablehnungagesuch hat er zuvor nicht gestellt. Merz LaufbUtta Dr. Orlbboha Dr. Jghnke Dr. Kohlndorfer Dr. Velaa Dr. Messer