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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 22. Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

Zitierte Normen: § 209 BRAO
KostenansatzAGHAnwZAnwaltsgerichtshofErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 42/07
vom 22. Juli 2008 in dem Verfahren
 wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Freilesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. Martini
 am 22. Juli 2008
beschlossen:
Zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz wird die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Gründe:
I.
1	Mit	Schreiben	vom	25.	Oktober	2006	hat	der Antragsteller beantragt, ihn
 gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
2	Mit	Schriftsatz	vom	27.	Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen
 den Kostenansatz eingelegt.
-3-
II.
3	Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen
 Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).
Ganter	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Hauger	Wosgien	Martini
 Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 12. April 2007 - 1 AGH 7/06 -