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BGH

Gericht: BGH

Mai 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht F. Eine für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist erforderliche förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses nach §40 Abs.4 BRAO, §16 Abs. 2 FGG, § 176f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden versucht, den Beschluß mit Zustellungsurkunde dem Antragsteller zu übergeben, wegen bestehender Postsperre aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Antragsstellers wurde er aber der vorläufigen Insolvenzverwalterin zugestellt, die ihn mit Schreiben vom 23. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen Beschluß bei dem Anwaltsgerichtshof zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt selbst abgeholt haben. Juli 2001 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangene - durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte - Rechtsmittel ist danach nicht verspätet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§915 ZPO) zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan. Der Antragsteller hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß er mit Hilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme zurückerhalten und die Löschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen nur aus taktischen Gründen nicht veranlaßt habe. Dezember 2001 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Antragstellers gegen seine durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 13. Die Amtsenthebung war unter anderem darauf gestützt worden, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährdet waren. Mai 2002 zu verlegen, war nicht stattgegeben, der Antragsteller ist gemäß Zustellungsurkunde vom 30.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 190 ZPO § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsmittelBeschwerdeverfahrenAnwaltsgerichtshofBeschlußVerfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 42/01
27. Mai 2002 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht F.	,	seit 1997 auch
 bei dem Oberlandesgericht F.	zugelassen.	Mit	Verfügung vom 25. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf
 gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), insbesondere nicht verspätet.
Eine für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist erforderliche förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses nach §40 Abs. 4 BRAO, §16 Abs. 2 FGG, § 176f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden versucht, den Beschluß mit Zustellungsurkunde dem Antragsteller zu übergeben, wegen bestehender Postsperre aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Antragsstellers wurde er aber der vorläufigen Insolvenzverwalterin zugestellt, die ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an den Anwaltsgerichtshof zurücksandte. Ob und wann danach eine Zustellung erfolgte, läßt sich den Vorgängen nicht entnehmen. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen Beschluß bei dem Anwaltsgerichtshof zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt selbst abgeholt haben. Das am 9. Juli 2001 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangene - durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte - Rechtsmittel ist danach nicht verspätet. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller aber - wie sich auch aus der Rechtsmittelbegründung ergibt - zugegangen.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§915 ZPO) zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs waren weitere Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen des Amtsgerichts F.	und	O.	bekannt	geworden.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß er mit Hilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme zurückerhalten und die Löschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen nur aus taktischen Gründen nicht veranlaßt habe. Belege hat er weder in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Den zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrunds nachzuweisen, ist aber Sache des Antragstellers. Darüber hinaus ist durch Beschluß des Amtsgerichts F.	vom	16.	August	2001 über das Vermögen des Antragstellers
 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluß vom 13. Dezember 2001 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Antragstellers gegen seine durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2000 erfolgte Amtsenthebung als Notar zurückgewiesen. Die Amtsenthebung war unter anderem darauf gestützt worden, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährdet waren. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller einge-
räumt, daß von ihm verwaltete Insolvenzmassen von ca. 1,5 Millionen DM nicht mehr vorhanden seien.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Dem Antrag des neuen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. Mai 2002, den Termin vom 27. Mai 2002 zu verlegen, war nicht stattgegeben, der Antragsteller ist gemäß Zustellungsurkunde vom 30. April 2002 ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden. Er kann sich in der Sache selbst vertreten und hatte im übrigen ausreichend Zeit, sich um eine anderweite Vertretung zu bemühen, nachdem sein früherer Bevollmächtigter ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. November 2001 das Mandat niedergelegt hatte. Tat-
Sachen, die den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Vermögensverfall widerlegen könnten, sind in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2002 ebensowenig vorgetragen wie in der Beschwerdebegründung seines ursprünglichen Bevollmächtigten.
Deppert	Ganter	Otten	Freilesen
 Schott	Frey	Wosgien